Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 2 StR 530/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10154

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 530/14
vom
9. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 9.
Juni
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23.
Juni 2014 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
aufrechterhal-ten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.].
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte [X.]

wegen schweren Menschen-handels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß §
232 Abs.
4 Nr.
1 Var.
2 StGB in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß §
232 Abs.
1 Satz
1 StGB und
Menschenhandel zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung gemäß §
232 Abs.
1 Satz
2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten D.

wegen nämlicher Delikte unter Einbe-ziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte 1
-
3
-
Revision der Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Er-folg.
1. Die Verurteilung wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung einer Person
unter 21 Jahren gemäß §
232 Abs.
1 Satz
2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des [X.]s, die Angeklagten hätten das Alter der unter 21 Jahre alten Zeugin (vor Beginn
der Prostitutionsaufnahme) gekannt, ist nicht hinreichend belegt. Dass die Ange-klagten -
wie das [X.] meint
-
über die Familienverhältnisse "bestens" informiert gewesen seien, ergibt sich nicht aus dem Gespräch im Auto, bei dem die Angeklagte der Nebenklägerin erklärte, ihre Tante

L.

habe sie verkauft (und dieses Geld müsse sie nun an die Angeklagten zurückzahlen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten bei dem "Kauf" der Ne-benklägerin deren Alter erfahren hätten, ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Dass dies entsprechend den landgerichtlichen Erwägungen nicht fernlie-gend sei, stellt sich als eine bloße Vermutung dar, die den gezogenen Schluss nicht zu tragen vermag. Auch der Umstand, dass auf einer aufgefundenen "Preisliste" zur Frage möglicher Freier nach dem Alter der Mädchen "20 jare" vermerkt gewesen sei, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Ange-klagten das Alter der Nebenklägerin tatsächlich gekannt haben. Soweit die [X.] im Übrigen darauf abgestellt hat, ihr Alter sei jedenfalls bekannt gewesen, nachdem für die Nebenklägerin neue Papiere organisiert worden [X.], belegt dies nur die Kenntnis der Angeklagten [X.]

, und dies auch [X.] ab Anfang September 2009.
Überdies lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass die Ne-benklägerin zu diesem Zeitpunkt noch -
wie es der Tatbestand voraussetzt
-
von der bzw. den Angeklagten zur "Aufnahme oder Fortsetzung der [X.]" gebracht worden ist. Mitte August 2009 hatte die Nebenklägerin den Zeu-2
3
-
4
-
gen M.

kennen
gelernt, den sie später dann auch heiratete. Dieser hatte [X.]

, damit die Nebenklägerin nicht länger "auf den Strich" gehen musste, und verbrachte [X.] in der Woche die Nacht bei ihr. Hierfür brauchte er sämtliche Barmittel auf und nahm schließlich sogar einen Barkredit auf. Dass das Verhältnis der Nebenklägerin zu dem Zeugen M.

ein prostitutives gewesen wäre, ist nicht festgestellt; ebenso nicht, dass die Nebenklägerin bis zu ihrer Flucht mit dem Zeugen M.

noch gegen Entgelt mit anderen [X.] sexuelle Handlungen vornehmen musste. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Nebenklägerin in dem abgeurteilten Tatzeitraum bis November 2009 von den Angeklagten dazu gebracht worden ist, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet worden ist, zu begehen.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die die Kenntnis der Angeklagten vom Alter der Nebenklägerin zu einem früheren Zeitpunkt und bzw. oder die Fortsetzung der Prostitution oder
die Vornahme sexueller Handlungen mit ausbeuterischen Folgen belegen können. Er hebt deshalb den Schuldspruch auf und verweist die Sache an eine andere [X.] des [X.]s zurück. Davon betroffen ist auch die [X.], an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen der anderen Tatbe-standsvarianten des §
232 StGB. Die objektiven Feststellungen zum [X.] können bestehen bleiben; sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen.
Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
4
-
5
-
2. Der [X.] weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass sich der neue Tatrichter insbesondere mit Blick auf sein mögliches Tatinteresse ge-nauer als bisher mit der Frage zu beschäftigen haben wird, ob der Angeklagte D.

als Mittäter gehandelt hat oder nur Gehilfe war.
Fischer [X.]Eschelbach

Ott Bartel

5

Meta

2 StR 530/14

09.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 2 StR 530/14 (REWIS RS 2015, 10154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10154

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