7. Senat | REWIS RS 2011, 9569
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(Eröffnung des Finanzrechtswegs im Streit um allgemeine Einsicht in Vollstreckungsakten durch den Insolvenzverwalter - Auskunftsanspruch nach § 4 HmbIFG)
1. NV: Zumindest in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter allgemeine Einsicht in die beim FA über den Schuldner geführten Vollstreckungsakten begehrt, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 33 Abs. 1 FGO, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist .
2. NV: Von einer unspezifischen Einsichtnahme in Vollstreckungsakten ist nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die Steuererhebung betroffen .
3. NV: Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn der Insolvenzverwalter zur Prüfung der Voraussetzungen eines dem Grunde nach bestehenden Anfechtungsrechts nach der InsO Einsicht in die Vollstreckungsakten nehmen will .
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) meldete im Rahmen des über das Vermögen der Firma [X.] (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahrens Forderungen zur Tabelle an. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in diesem Verfahren ersuchte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das [X.] um einige Auskünfte. Dies lehnte das [X.] ab. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 Einsicht in die beim [X.] geführten [X.]n der Schuldnerin und berief sich dabei auf das [X.] ([X.]) vom 11. April 2006 in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes ([X.]) vom 5. September 2005.
Unter Hinweis, dass der Kläger ohne nähere Begründung allgemeine Einsicht in die [X.]n begehre und mit der Begründung, dass die Regelungen der Abgabenordnung ([X.]) als speziellere Regelungen die landesrechtlichen Bestimmungen verdrängten, und dass selbst nach § 1 Abs. 1 [X.] und § 3 Nr. 7 [X.]. § 5 Abs. 1 [X.] bei vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe, lehnte das [X.] den Antrag ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte geltend, dass der [X.] nicht eröffnet sei und dass der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht ([X.]) verwiesen werden müsse.
Das Finanzgericht ([X.]) entschied nach § 155 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) [X.]. § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]), dass der [X.] eröffnet sei. Der Streit über die Gewährung von Akteneinsicht in die beim [X.] geführten [X.]n eines Steuerschuldners sei eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten [X.] von § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.]O. Zu den Steuerakten gehörten auch die [X.]n, denn die Vollstreckung sei Teil des [X.]. Die in der [X.] enthaltenen Informationen könnten nicht unabhängig von den Vorgängen betrachtet werden, auf die sie sich bezögen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 [X.] (in der Fassung vom 17. Februar 2009) bestünden Ansprüche auf Informationszugang nach diesem Gesetz nicht für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung. Dass diese Vorschrift erst nachträglich in das Gesetz eingefügt worden sei, sei unerheblich.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Änderung des Beschlusses des [X.] und die Verweisung der Sache an das [X.]. Das [X.] habe sich über die [X.] in § 15 Abs. 7 [X.] hinweggesetzt. Im Streitfall handele es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit. Dies werde durch den Umstand belegt, dass es in der [X.] keine die Akteneinsicht regelnden Vorschriften gebe. Es sei daher belanglos, ob die Vollstreckung eines Steueranspruchs Teil des Steuererhebungsverfahrens sei. § 3 Abs. 2 Nr. 5 [X.] hindere die begehrte Einsicht in die [X.]n deshalb nicht, weil nur Vorgänge des Steuerfestsetzungs- und des Steuererhebungsverfahrens erfasst würden. [X.] seien nicht benannt. Auch § 30 [X.], der eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Bürgers vor dem unbefugten Umgang des Staates mit den ihm anvertrauten Informationen sei, könne nicht zur Abwehr des Begehrens herangezogen werden.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall der [X.] eröffnet ist.
1. Nach § 4 HmbI[X.] hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden der [X.] vorhandenen Informationen. Eine spezielle Rechtswegzuweisung enthält das Gesetz nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall der Verwaltungs- oder der [X.] eröffnet ist, ist auf das am 28. Februar 2009 in [X.] getretene HmbI[X.] abzustellen, denn die Klage ist im März 2009 und damit nach dem Inkrafttreten des HmbI[X.] erhoben worden (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Vorschriften des HmbI[X.] begründen eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt, so dass der in § 4 HmbI[X.] normierte Auskunftsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des [X.] vom 17. Mai 2010 7 [X.], Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --Z[X.]-- 2010, 1097, und zur entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des [X.] Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 26. August 2009 8 E 1044/09, [X.], 2401, und vom 8. Juni 2005 8 [X.], [X.], 295).
Im Streitfall kann es jedoch dahinstehen, ob sich ein Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus § 4 HmbI[X.] ableiten lässt oder ob zur Verwirklichung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Einsicht in die beim [X.] geführten [X.]n der Schuldnerin auf die von der Finanzrechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden muss (zum Akteneinsichtsrecht des Konkursverwalters beim Bestreiten zur Tabelle angemeldeter Steuerforderungen und bei Unterbrechung eines vor dem [X.] anhängigen Rechtsstreits vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 15. Juni 2000 [X.]/00, [X.], 247, BStBl 2000, 431). Insbesondere aus [X.] hat der Gesetzgeber von der Regelung eines [X.] in der [X.] abgesehen (BTDrucks 7/4292, [X.]). Daher besteht im Finanzverwaltungsverfahren allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht (Urteil des [X.] Münster vom 5. November 2002 1 K 7155/00 S, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 499, m.w.N.). Erst im finanzgerichtlichen Verfahren wird dem Steuerpflichtigen das Recht zugestanden, in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten Einsicht zu nehmen (§ 78 Abs. 1 [X.]O). Ob dem Kläger ein Anspruch nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen zustünde, kann ebenso unerörtert bleiben, wie die Frage, ob § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbI[X.] auf den Streitfall Anwendung findet und den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang nach diesem Gesetz ausschließt. Denn vorliegend ist nur über den zulässigen Rechtsweg zu entscheiden, d.h. darüber, ob eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten [X.] von § 33 Abs. 1 [X.]O vorliegt.
2. Nach Auffassung des beschließenden Senats handelt es sich zumindest in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter, ohne sein Anliegen näher zu konkretisieren, allgemein Einsicht in die beim [X.] geführten [X.]n begehrt, um eine Streitigkeit [X.] von § 33 Abs. 1 [X.]O, so dass der [X.] eröffnet ist. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Anfechtungsrecht nach der [X.] dem Grunde nach besteht und der Insolvenzverwalter zur Prüfung der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung Einsicht in die [X.]n nehmen will. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. April 2010 [X.]/09 ([X.], 1637) ausgeführt hat, handelt es sich bei einem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) um einen zivilrechtlichen Anspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der Insolvenzordnung ([X.]) begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt ([X.]-Urteile vom 13. August 2009 IX ZR 58/06, [X.], 1810, m.w.N., und vom 21. Januar 1999 [X.], Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1033). Infolgedessen ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.
Im Streitfall begehrt der Kläger eine allgemeine Akteneinsicht, ohne zur Begründung seines Begehrens Anfechtungsrechte nach der [X.] geltend zu machen. Sein Begehren weist damit einen abgabenrechtlichen Bezug auf, denn es erstreckt sich auf alle in der [X.] dokumentierten Vorgänge und darin enthaltenen Schriftstücke. Zu Recht hat das [X.] ausgeführt, dass die in den Akten enthaltenen Informationen nicht unabhängig von den Vorgängen betrachtet werden können, auf die sie sich beziehen. Nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die Steuererhebung wird von dem Anliegen betroffen. Dass die Vollstreckung von Steuerforderungen nicht von der Steuererhebung isoliert betrachtet werden kann, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 VII R 73/98 ([X.], 211, [X.], 366) zum Ausdruck gebracht. Danach ist ein auf § 94 Abs. 1 [X.] gestütztes Auskunftsersuchen nicht nur im Erhebungsverfahren, sondern auch im Vollstreckungsverfahren zulässig, denn auch ein solches Auskunftsersuchen dient der Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts. Aus diesem Grund war die Vorentscheidung zu bestätigen.
Meta
10.02.2011
Beschluss
vorgehend FG Hamburg, 2. Juli 2010, Az: 6 K 75/09, Beschluss
§ 33 Abs 1 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 4 InfFrG HA, § 5 AO, § 17a Abs 3 S 2 GVG
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.02.2011, Az. VII B 183/10 (REWIS RS 2011, 9569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9569
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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