Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2020, Az. III ZR 91/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11908

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:300120BIIIZR91.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 91/19
vom

30. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 839a
Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im [X.] kann nicht auf den Re-gressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach §
839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier -
ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige
-
gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.
[X.], Beschluss vom 30. Januar 2020 -
III ZR 91/19 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch [X.]
[X.], [X.],
die Richterinnen Dr.
Arend und Dr.
Böttcher sowie
den Richter Dr.
Herr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] -
7.
Zivilsenat
-
vom 12.
Juni 2019 -
7 [X.] -
wird zurückge-wiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabset-zung der Substantiierungslast im [X.] kann nicht auf den Re-gressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffas-1
2
-
3
-

sung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. [X.], [X.], 222, 223 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 -
9 [X.], BeckRS 2014, 230 [unter II]; [X.], Urteil vom 6. September 2012 -
1 [X.], BeckRS 2014, 5953 [unter [X.]]; [X.], Beschluss vom 27. April 2018 -
14 W 3/18, juris Rn. 46 ff; [X.], 7. Aufl., § 839a Rn. 42; [X.]/[X.], BGB § 839a Rn.
20 [Stand: 1. November 2019]; [X.] in [X.], 8. Aufl., § 839a Rn. 31 [Stand: 5. Februar 2018]). Für derartige Erleichterungen
besteht bei der Verfolgung eines Anspruchs aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum. Der Regresskläger ist auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in [X.] Hinsicht unterlegen. Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medi-zinischen Sachverständigen keine Besonderheit. Auch hier ist der Regressklä-ger -
ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige -
gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein [X.] gerichtliches Gutachten erstattet hat.

Letzteres hat der Kläger nach [X.] Würdigung des [X.] hier indessen nicht vermocht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden.
3
-
4
-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
6
Satz
2 Halb-satz
2 ZPO (nF) abgesehen.

[X.]
[X.]
Arend

Böttcher
Herr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2018 -
5 [X.]/17 -

O[X.], Entscheidung vom 12.06.2019 -
7 [X.] -

4

Meta

III ZR 91/19

30.01.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2020, Az. III ZR 91/19 (REWIS RS 2020, 11908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11908

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 91/19 (Bundesgerichtshof)

Übertragung der herabgesetzten Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess auf Regressprozess gegen medizinischen Sachverständigen


11 U 21/21 (Oberlandesgericht Hamm)


5 U 100/17 (Oberlandesgericht Köln)


III ZR 345/12 (Bundesgerichtshof)

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren; Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts; Ermittlung eines abweichenden Verkehrswerts …


III ZR 345/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 91/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.