Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2010, Az. AnwZ (B) 119/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 680

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Gegenstand

Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines nicht unterzeichneten Antrags auf gerichtliche Entscheidung


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Juni 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.



Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist seit Oktober 1992 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit [X.]escheid vom 1. Oktober 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Gegen diesen ihr am 2. Oktober 2008 zugestellten [X.]escheid hat die Antragstellerin mit am Montag, dem 3. November 2008, bei der [X.]riefannahmestelle der Justizbehörden [X.] (Nachtbriefkasten) eingegangenem [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der mit dem gedruckten [X.]riefkopf der Antragstellerin versehene [X.] schloss mit dem maschinenschriftlichen Zusatz "([X.]) Rechtsanwältin" ab, wies aber keine eigenhändige Unterschrift der Antragstellerin auf. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - unter Zurückweisung eines daneben gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde.

II.

2

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 [X.], § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.] a.[X.]), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

3

1. Allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des [X.]s, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits unzulässig.

4

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des [X.] schriftlich beim [X.] einzureichen (§ 215 Abs. 2 [X.], § 16 Abs. 5, § 37 [X.] a.[X.]). Diesen Anforderungen genügt der am letzten [X.] (vgl. § 40 Abs. 4 [X.] a.[X.], § 17 Abs. 2 [X.] a.[X.]) bei der gemeinsamen [X.]riefannahmestelle der Justizbehörden [X.] eingegangene [X.] der Antragstellerin ungeachtet der fehlenden Unterzeichnung.

5

a) Das Schriftformerfordernis in § 37 [X.] a.[X.] ist allerdings - wovon der [X.] zu Recht ausgeht - regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die eingereichte Antragsschrift eigenhändig vom Antragsteller (oder einem von ihm eingeschalteten [X.]evollmächtigten) unterzeichnet worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - [X.] ([X.]) 2/83, [X.]GHZ 87, 63, 64; vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 53/94, NJW-RR 1995, 1266, unter [X.]; jeweils zum Schriftformerfordernis nach § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.[X.]). Grundsätzlich bringt nämlich nur die eigenhändige Namensunterzeichnung zuverlässig zum Ausdruck, welche Person die Verantwortung für die niedergeschriebene Erklärung übernimmt und ob das Schriftstück für den Rechtsverkehr bestimmt ist (vgl. etwa [X.]VerwGE 81, 32, 33 ff.).

6

Dies schließt aber nicht aus, dass auch ein nicht unterzeichneter [X.] unter besonderen Umständen den mit der Formvorschrift in § 37 [X.] a.[X.] verfolgten Zweck erfüllt. Verfahrensvorschriften dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller [X.]eteiligten sicherstellen und nicht behindern (GmS-OG[X.], [X.]GHZ 75, 340, 348). Aus diesem Grund darf das verfahrensrechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit nicht zum Selbstzweck erhoben werden (vgl. GmS-OG[X.], aaO; [X.]GH, Urteil vom 10. Mai 2005 - [X.], NJW 2005, 2086, unter [X.] [X.] d aa, m.w.N.; [X.]VerwGE aaO, 33 f.). Entscheidend ist nicht, welche (strengeren) Anforderungen das bürgerliche Recht an das Merkmal der Schriftlichkeit stellt, sondern allein, welcher Grad von [X.] nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (GmS-OG[X.], aaO; [X.]VerfG, NJW 2002, 3534, 3535, m.w.N.).

7

Ausgehend davon ist das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift ausnahmsweise dann unschädlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 35/96, NJW-RR 1997, 1558, unter [X.]; [X.]GH, Urteil vom 10. Mai 2005, aaO; [X.]VerwGE, aaO 36 f.; [X.]VerfG, aaO; [X.]/Weiland, [X.], 7. Aufl., § 37 Rn. 4 ff.; [X.]Prütting, [X.], 2. Aufl., § 37 Rn. 15 f.; [X.]/[X.]lumberg, [X.], 9. Aufl., § 37 Rn. 1). Dies ist etwa in den Fällen angenommen worden, in denen ein (maschinenschriftlich) verfasstes, nicht oder jedenfalls nicht vom Urheber eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Kenntnis des Sach- und Streitstoffs keinen Zweifel an der Person des Erklärenden aufkommen ließ und in denen aufgrund der gesamten [X.]egleitumstände auch keine ernstlichen [X.]edenken daran bestanden, dass das Schriftstück mit dessen Willen der (Gerichts-)[X.]ehörde zugegangen war (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1996, aaO; [X.]VerwGE, aaO S. 37, m.w.N.). Von [X.]edeutung für die Frage, ob ein nicht eigenhändig unterzeichneter [X.] das [X.] wahrt, kann auch der Umstand sein, dass es neben dem maschinenschriftlichen Vermerk "gez. Rechtsanwalt" ein maschinenschriftliches Diktatzeichen trägt (vgl. hierzu etwa [X.]GHSt 2, 77, 78 unter Hinweis auf [X.], 385; Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2000 - [X.] ([X.]) 66/99 und [X.] ([X.]) 67/99, [X.]GHR [X.] § 42 Abs. 4 Satz 1 Schriftform 1; Prütting, aaO).

8

b) Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt der am 3. November 2008 in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen [X.]riefannahmestelle der Justizbehörden [X.] eingeworfene [X.] die in § 37 [X.] a.[X.] gestellten Schriftlichkeitsanforderungen.

9

Der [X.] lässt durch seine Gestaltung und seinen Inhalt keinen Raum für vernünftige Zweifel daran, dass er von der Antragstellerin herrührt. Er trägt aufgedruckt ihren anwaltlichen [X.]riefkopf sowie alle geschäftsüblichen Angaben (Anschrift, Fernsprechdaten und Geschäftsverbindungen). Daneben weist er das maschinenschriftliche Diktatzeichen "AGW-UW-1. [X.]" auf und schließt mit dem maschinenschriftlichen Vermerk "([X.]) Rechtsanwältin". Zudem lässt sich der in dem dreiseitigen [X.] enthaltenden Antragsbegründung eine genaue Kenntnis des Sach- und Streitstoffs entnehmen.

Angesichts der Gesamtumstände ist auch ausgeschlossen, dass es sich bei dem [X.] um einen bloßen Entwurf und nicht um ein mit Willen der Antragstellerin dem Gericht zugeleitetes Rechtsmittel handelt. Dem auf dem [X.] aufgebrachten Eingangsstempel ist zu entnehmen, dass er am letzten [X.] (Montag, dem 3. November 2008) in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden ist. Für die Fertigung eines anderen [X.]es bestand ersichtlich kein zeitlicher Spielraum mehr; das weitere berufliche Schicksal der Antragstellerin hing von einer rechtzeitigen Anfechtung des [X.] ab, zudem enthielt das Schriftstück alle erforderlichen Angaben (mit Ausnahme der in [X.]ezug genommenen Anlagen und der eigenhändigen [X.]); es ist als "Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs. 5 [X.]" bezeichnet, an den [X.] adressiert und enthält neben dem im Antrag genau bezeichneten [X.] unter anderem den Hinweis, dass der binnen Monatsfrist (§ 16 Abs. 5 [X.] a.[X.]) anzufechtende Widerrufsbescheid der Antragstellerin am 2. Oktober 2008 zugestellt worden ist. Angesichts all dieser Umstände spricht bei vernünftiger [X.]etrachtung nichts dafür, dass der [X.] ohne Wissen und Wollen der Antragstellerin dem [X.] zugeleitet worden ist. Dementsprechend hat auch der [X.] zunächst keine [X.]edenken gegen die Formwirksamkeit des eingegangenen [X.]es erhoben, sondern umgehend Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

2. Der somit form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung war aber als unbegründet zurückzuweisen. Diesen Anspruch holt der Senat, der als [X.]eschwerdegericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen selber trifft, nach, nachdem keine Partei die Zurückverweisung der Sache an den [X.] angeregt oder beantragt hat.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, [X.], 1380 Rn. 4 m.w.N.). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines [X.], wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist.

b) Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor.

aa) Zu diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Vermutungstatbestand erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis des [X.] waren zwei gegen die Antragstellerin erwirkte Haftbefehle (vom 8. November 2007 und vom 25. April 2008) eingetragen. Die hierdurch begründete Vermutung für ihren Vermögensverfall hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Sie hat nur punktuelle Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht.

bb) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen.

aa) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens weggefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - [X.] ([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - [X.] ([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des [X.]s, hier des [X.], von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, aaO), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 36a [X.] a.[X.] obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt.

bb) Die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin haben sich nicht nachträglich konsolidiert. Zwar ist der Haftbefehl vom 18. November 2007 zwischenzeitlich aufgehoben worden. Die Antragstellerin hat aber nicht die Aufhebung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft S. am 25. April 2008 erwirkten Haftbefehls erreichen können. Auch hat sie nicht - wie geboten - konkret und nachvollziehbar vorgetragen, welche Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft S. derzeit noch offen sind und auf welche Weise sie diese Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - [X.] ([X.]) 40/91, juris Rn. 6, und vom 10. August 2009 - [X.] ([X.]) 40/08, juris Rn. 10). Sie hat lediglich den Stand der Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft S. zum 5. Juni 2009 (titulierte Forderungen: 9.236,03 Euro) mitgeteilt und mehrfach, zuletzt mit [X.] vom 9. Mai 2010, nicht belegte Ratenzahlungen vorgetragen. Auch zu ihren Einkünften hat die Antragstellerin nur unzureichende Angaben gemacht. [X.]ekannt ist nur, dass sie im Jahr 2007 steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 9.125 Euro erzielt hat und zudem ein Wertpapierdepot besitzt, das zum 31. Dezember 2009 einen Stand von rund 14.000 Euro aufwies. Insgesamt genügen die Angaben der Antragstellerin nicht den Anforderungen an eine geordnete Darstellung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Eine solche ist sie auch nach der dezidierten Hinweisverfügung des Senats vom 6. August 2010 schuldig geblieben.

cc) Auch die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausgeräumten Vermögensverfall der Antragstellerin weiterhin gefährdet. Seit dem Erlass des [X.] hat sich hieran nichts geändert.

3. Da beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 42 Abs. 6, § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.[X.]).

Tolksdorf                                          Schmidt-Räntsch                                         Fetzer

                          Wüllrich                                                         [X.]raeuer

Meta

AnwZ (B) 119/09

08.12.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 8. Juni 2009, Az: 1 AGH 25/08

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 37 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2010, Az. AnwZ (B) 119/09 (REWIS RS 2010, 680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 680

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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