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PDF anzeigen[X.] ZB 121/01vom19. März 2003in der [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 1821, 1829 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 28 Abs. 2, §§ 55, 62a)Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäߧ 1829 Abs. 1 Satz 2 [X.] wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbotder §§ 55, 62 [X.] unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht [X.] erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf [X.] des [X.])Hat das [X.] der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschafts-gerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, [X.] diese Entscheidung dem [X.] gegenüber erst unter den Voraus-setzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 [X.] wirksam und damit unab-änderbar i.S.v. § 55 [X.].c)Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 [X.] mit Art. 19 Abs. 4 GG ([X.], [X.] v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - [X.], 1709) kann für die Zuläs-sigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich [X.] vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidungrichtet.[X.], Beschluß vom 19. März 2003 - [X.] 121/01 - O[X.] [X.] [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2003 durch [X.] [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Sache wird an das [X.] zur [X.] Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.Gründe:[X.] Betroffene ist - wie sich erst nach Vorlage der Sache an den [X.] herausgestellt hat - bereits am 9. April 1986 in [X.] gestor-ben. Sie war [X.] Staatsangehörige. Mit Beschluß [X.] September 1997 ordnete das Amtsgericht - Rechtspfleger - für die [X.] Abwesenheitspflegschaft an und bestellte die Beteiligte zu 2 zur Pflegerin.Diese belastete in notarieller Urkunde vom 26. Juni 1998 namens der [X.] zwei dieser gehörende Grundstücke zugunsten der (vormals) Beteiligten zu5 mit einer Grunddienstbarkeit. Der Rechtspfleger genehmigte dieses Rechts-geschäft durch Beschluß vom 2. Juli 1998. Mit Beschluß vom 20. Mai 1999richtete das Amtsgericht - Rechtspfleger - wiederum eine Abwesenheitspfleg-schaft für die Betroffene ein und bestellte erneut die Beteiligte zu 2 zur Pflege-rin. Mit notariellem Vertrag vom 3. August 1999 veräußerte die Pflegerin die- 3 -vorgenannten Grundstücke der Betroffenen in deren Namen an die (vormals)Beteiligten zu 5. Diesen Vertrag genehmigte der Rechtspfleger mit [X.] 16. August 1999. Die vorgenannten Genehmigungen sind den Beteiligtenzu 5 von der Beteiligten zu 2 mitgeteilt worden, wobei insoweit der jeweils [X.] Notar aufgrund allseits erteilter Vollmacht zur Entgegennahme, [X.] und Empfangnahme handelte.Nachdem die Beteiligten zu 3 und 4 von den Grundstücksgeschäftennebst Genehmigungen erfuhren, legten sie gegen alle obengenannten [X.] ein. Das [X.] hat die Beschwerden im Hinblickauf die Entscheidung des [X.] vom 18. Januar 2000(u.a. [X.], 1709) für zulässig erachtet und die angefochtenen [X.] aufgehoben. Hiergegen hat (u.a.) die Beteiligte zu 2 [X.] eingelegt.Das [X.] hält dieses Rechtsmittel für zulässig, siehtsich jedoch durch die in [X.], 710 f. veröffentlichte Entscheidung [X.] [X.] vom 14. August 2000 gehindert, eine sachliche Ent-scheidung zu treffen. Es hat deshalb gemäß § 28 Abs. 2 [X.] die Sache [X.] zur Entscheidung vorgelegt ([X.] 2001, 369 f.).Nachdem nachträglich der Tod der Betroffenen aktenkundig wurde, ha-ben das Amtsgericht die Abwesenheitspflegschaft und das [X.]die für das Verfahren der weiteren Beschwerde angeordnete [X.] 4 -I[X.] Sache ist dem vorlegenden [X.] zur Behandlung [X.] in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, denn die Vorlage istnicht zulässig.Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2[X.] gehört, daß das vorlegende [X.] von einer auf weitere Be-schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen [X.]s odervon einer Entscheidung des [X.] abweichen will. Die [X.] muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieserRechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesge-richtshof ist an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebliche rechtlicheBeurteilung des Falles, wie sie dem [X.] zugrunde gelegt ist, ge-bunden. Er prüft aber, ob unter Zugrundelegung dieser Beurteilung Entschei-dungserheblichkeit und Abweichung vorliegen (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbe-schluß vom 1. Juli 1998 - [X.] 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23). Danach ist [X.] insbesondere dann unzulässig, wenn schon aus dem Inhalt des [X.] Beschlusses - aus dem dort mitgeteilten Sachverhalt und der dort [X.] gebrachten rechtlichen Beurteilung - folgt, daß es der Klärung [X.] nicht bedarf (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. Juli 1997 - [X.]97/96 - NJW-RR 1997, 1162).So liegt der Fall hier.1. Die Vorlagefrage betrifft die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde(§ 27 [X.]) gegen vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidungen.Das [X.] hat mit Beschluß vom 18. Januar 2000 (aaO)die §§ 62 und 55 [X.] mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar erklärt, soweit sie den- 5 -in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des[X.] der Prüfung durch den [X.] zu unterziehen.Das vorlegende [X.] ist der Ansicht, in einem solchen Fall,in dem eine Genehmigungsentscheidung des [X.] entgegen §§ 62,55 [X.] anfechtbar bleibt, müsse den Beteiligten insoweit der regelmäßige [X.] offenstehen, d.h. einschließlich der im Regelfall statthaftenweiteren Beschwerde.Demgegenüber vertritt das [X.] [X.] in dem genanntenBeschluß die Auffassung, die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidungdes [X.]s bleibe ausgeschlossen, wenn es die Beschwerde gegen [X.] gewordene Genehmigungsentscheidung des [X.] nachsachlicher Prüfung zurückweist. Denn in diesen Fällen sei dem Betroffenen einerichterliche Überprüfung der Entscheidung des [X.] nicht verwehrtworden. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde bleibe es daher bei [X.] des § 62 [X.].Von dieser Entscheidung will das vorlegende Gericht abweichen.2. Diese Abweichung ist für die beabsichtigte Entscheidung nicht erheb-lich. Das vorlegende [X.] bräuchte sich von seinem Rechts-standpunkt aus nur dann mit der Frage zu befassen, ob dem [X.][X.] zu folgen ist oder nicht, wenn sich die weitere Beschwerde gegen eineim Sinne von § 55 [X.] wirksam gewordene Genehmigungsentscheidung rich-ten würde, mithin die Anwendung des § 62 [X.] (i.V. mit § 63 [X.]) in [X.]. Das ist hier aber nicht der [X.]) Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der die [X.] Beschlüsse des [X.] vom- 6 -1. September 1997 und 20. Mai 1999 durch das [X.] richtet, steht ihrerZulässigkeit das gesetzliche Änderungsverbot des § 55 [X.] (§§ 62, 63 [X.])ersichtlich nicht entgegen. Weder die Anordnung der Pflegschaft und diePflegerbestellung noch die Aufhebung dieser Maßnahmen durch das Be-schwerdegericht sind Genehmigungsentscheidungen im Sinne von § 55 [X.].b) Aber auch was die Aufhebung der Beschlüsse des [X.]vom 2. Juli 1998 und 16. August 1999 (Genehmigung der vorgenanntenRechtsgeschäfte) durch das [X.] anbelangt, liegt der weiteren Be-schwerde keine nach § 55 [X.] unabänderbar gewordene Entscheidungzugrunde.Insoweit ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormund-schaftsgerichts abzustellen, sondern auf den landgerichtlichen Beschluß selbst(vgl. Bassenge/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 9. Aufl., § 63 Rdn. 8). Denn in denGrenzen des Rechtsmittels tritt das [X.] vollständig an die Stelle derersten Instanz und hat in der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit diegleichen Befugnisse wie diese (vgl. [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 25 Rdn. 2 mitHinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Der angefochtene Beschluß hat- im Unterschied zu der im Beschluß des [X.]s [X.] vorausge-gangenen landgerichtlichen Entscheidung - nicht die sachliche Bestätigung [X.] wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, sonderndie Aufhebung solcher Genehmigungen zum Inhalt.Die in der Beschwerdeentscheidung des [X.]s zugleich enthalte-ne Verweigerung der fraglichen Genehmigungen unterliegt nicht dem [X.] [X.]. Die hierfür erforderliche Wirksamkeit der Be-schwerdeentscheidung hätte nur unter den hier nicht vorliegenden Vorausset-zungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 1915 Abs. 1 [X.]) eintreten [X.] 7 -Nach dieser Bestimmung wird die Verweigerung (oder Erteilung) der (hier nach§§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs. 1 [X.]) erforderlichen Genehmigung dem [X.] gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund bzw.Pfleger mitgeteilt wird, wobei die Mitteilung in der Absicht erfolgen muß, dendurch den Mangel der Genehmigung verursachten Schwebezustand zu beseiti-gen (vgl. hierzu etwa [X.]/[X.], aaO, § 55 Rdn. 21 m.w.N.). Die [X.] zu 2 hat jedoch insoweit nichts veranlaßt. Sie hat vielmehr im [X.] Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung mit dem Begeh-ren eingelegt, die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen die erteiltenGenehmigungen des [X.] zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. [X.] wäre eine etwa erfolgte Mitteilung rechtlich wirkungslos geblieben, weildie Beteiligte zu 2 nicht wirksam zur Pflegerin bestellt wurde und sie daher [X.] bzw. deren Erben nicht vertreten konnte. Die Anordnung der [X.] war - da die Betroffene Ausländerin war - nach § 14 Abs. 1Nr. 4 [X.] dem [X.] vorbehalten; die insoweit gleichwohl durch den unzu-ständigen Rechtspfleger getroffenen Maßnahmen waren gemäß § 8 Abs. 4- 8 -Satz 1 [X.] unwirksam. Die Unwirksamkeit der Pflegschaftsanordnung hatteauch die Nichtigkeit der hierauf aufbauenden Pflegerbestellung zur Folge (vgl.etwa [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. § 1774 Rdn. 9).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
19.03.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. XII ZB 121/01 (REWIS RS 2003, 3847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3847
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