7. Senat | REWIS RS 2010, 7652
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Eingruppierung - Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats - Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers - betriebliche Vergütungsordnung
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.]- Kammern Mannheim - vom 23. September 2008 - 14 [X.]wird zurückgewiesen.
A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.
Die Arbeitgeberin, die in ihrem Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, hatte mit den [X.][X.]und [X.]am 17. November 1995 einen Rahmentarifvertrag abgeschlossen und am 16. Februar 1996 eine Anlage hierzu vereinbart(im Folgenden: Haustarifvertrag). Danach galten für die Angestellten hinsichtlich der Eingruppierung die Bestimmungen des [X.]und der diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge. Mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern vereinbarte die Arbeitgeberin einzelvertraglich die Anwendbarkeit des Haustarifvertrags. Sie gruppierte die Arbeitnehmer unter Beteiligung des [X.]nach § 99 BetrVG in das sich hieraus ergebende [X.]ein. Zum 31. Dezember 2003 kündigte die Arbeitgeberin den Haustarifvertrag. Seitdem meint sie, nicht mehr an das [X.]des [X.]gebunden zu sein. Mit neu eingestellten Arbeitnehmern vereinbart sie seit dem 1. Januar 2004 überwiegend individuelle Vergütungen, die von dem Vergütungssystem des [X.]abweichen. Vergütungen nach [X.]wurden seitdem nur noch in Einzelfällen vereinbart, wenn Bewerber nicht bereit waren, zu anderen Bedingungen Arbeitsverträge abzuschließen. Die Arbeitgeberin nimmt daher bei Neueinstellungen keine Eingruppierungen unter Beteiligung des [X.]mehr vor.
Mit einem Formularschreiben vom 17. Mai 2006 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte unbefristete Einstellung der Arbeitnehmerin H(jetzt: K) zum 7. Juni 2006 und beantragte dessen Zustimmung. Unter der Rubrik „vorgesehene Eingruppierung“ ist vermerkt „monatliche Festvergütung“. Die [X.]war zuvor bereits vom 7. Juni 2004 bis zum 6. Juni 2006 befristet im Betrieb beschäftigt. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 beanstandete der Betriebsrat ua., dass die Mitteilung keinen Hinweis zu einer Eingruppierung enthalte. Frau [X.]sei zumindest in VergGr. Vb [X.]einzugruppieren. Die Arbeitgeberin stellte die [X.]zum 7. Juni 2006 ein.
Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung der [X.]nach § 99 BetrVG geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei auch nach der Kündigung des [X.]zum 31. Dezember 2003 verpflichtet, neu eingestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren befristete Arbeitsverträge verlängert werden, unter seiner Beteiligung nach § 99 BetrVG in eine Vergütungsgruppe des sich aus dem Haustarifvertrag ergebenden Entgeltschemas einzugruppieren. Hierbei handle es sich nach wie vor um die für den Betrieb geltende Vergütungsordnung. Von dieser könne sich die Arbeitgeberin nicht einseitig, sondern nur unter Beachtung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG lösen. Dies sei bislang nicht geschehen.
Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt beantragt,
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der Arbeitgeberin aufzugeben, die Mitarbeiterin [X.]in eine Vergütungsgruppe des [X.](Anlage vom 16. Februar 1996 zum Rahmentarifvertrag vom 17. November 1995 der [X.]und der ÖTV, [X.]und der GEW, Bezirk Nordbaden) einzugruppieren, seine Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfall die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. |
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat gemeint, zur Eingruppierung der [X.]nicht verpflichtet zu sein. Sie habe den Haustarifvertrag bis zum 31. Dezember 2003 ausschließlich aufgrund der bestehenden Tarifbindung angewandt. Nach der Kündigung des [X.]sei das sich hieraus ergebende [X.]im Betrieb bei Neueinstellungen nicht mehr praktiziert worden. Da die Bindung an den Haustarifvertrag infolge der Kündigung entfallen und keine neue Vergütungsordnung eingeführt worden sei, habe sie ohne Zustimmung des [X.]nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dazu übergehen können, mit neu eingestellten Mitarbeitern einzelfallbezogene Gehaltsvereinbarungen zu treffen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.]hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des [X.]zu Recht stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die [X.]in eine Vergütungsgruppe des sich aus dem Haustarifvertrag ergebenden Entgeltschemas einzugruppieren und die Zustimmung des [X.]hierzu zu beantragen. Dieses [X.]stellt auch nach der Kündigung des [X.]zum 31. Dezember 2003 die für den Betrieb der Arbeitgeberin geltende Vergütungsordnung dar. Von dieser kann sich die Arbeitgeberin wegen des nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des [X.]nicht einseitig lösen. Der Verpflichtung zur Eingruppierung der [X.]steht nicht entgegen, dass diese bereits seit dem 7. Juni 2004 befristet im Betrieb beschäftigt war. Die Arbeitgeberin ist nach wie vor zu der bislang unterbliebenen Eingruppierung der [X.]verpflichtet.
I. Der Betriebsrat hat in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin über die Eingruppierung der [X.]entscheidet, seine Zustimmung hierzu beantragt und im Falle der Verweigerung die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lässt.
1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.
a) Eine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist kein konstitutiver Akt, sondern die Kundgabe einer Rechtsansicht([X.]12. Dezember 2000 - 1 ABR 23/00 - zu B I der Gründe, EzA [X.]1972 § 87 [X.]Nr. 20). Sie besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung zuzuordnen ist. Dementsprechend ist das Beteiligungsrecht des [X.]bei der Eingruppierung ein Mitbeurteilungsrecht. Da die Eingruppierung ein Akt der Rechtsanwendung ist, kann eine Eingruppierung nicht aufgehoben, sondern nur aufgegeben werden. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Eingruppierung, kann der Betriebsrat zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG zwar nicht die Aufhebung der Eingruppierung verlangen, aber in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Eingruppierungsentscheidung vorzunehmen und ihn um Zustimmung zu ersuchen ([X.]12. Dezember 2000 - 1 ABR 23/00 - aaO).
b) Die Verpflichtung zur Eingruppierung setzt allerdings das Bestehen einer im Betrieb und für den Arbeitnehmer geltenden Vergütungsordnung voraus(vgl. etwa [X.]8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 20 mwN, NZA 2010, 404). Eine Vergütungsordnung ist ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht ([X.]8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 21 mwN, aaO). Aus § 99 BetrVG selbst folgt keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine solche Ordnung aufzustellen. Sie wird vielmehr von § 99 BetrVG vorausgesetzt. Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein ([X.]12. Dezember 2000 - 1 ABR 23/00 - zu B I der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 [X.]Nr. 20). Maßgeblich für die zutreffende Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist allein das bestehende [X.]([X.]28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 20, [X.]BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 40 = EzA [X.]2001 § 99 Eingruppierung Nr. 4).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die [X.]in das sich aus dem Haustarifvertrag ergebende [X.]einzugruppieren und die Zustimmung des [X.]hierzu zu beantragen. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. In dem Betrieb besteht eine auf das Arbeitsverhältnis der [X.]anzuwendende Vergütungsordnung. Hierbei handelt es sich um das [X.]des Haustarifvertrags. Dieses ist durch die Kündigung des [X.]zum 31. Dezember 2003 nicht ersatzlos weggefallen. Das [X.]blieb vielmehr auch nach dem Wegfall der Tarifbindung der Arbeitgeberin die für den Betrieb maßgebliche kollektive Vergütungsordnung. Eine Änderung der sich daraus ergebenden [X.]bedurfte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Daran fehlt es. Die Arbeitgeberin konnte nach dem Wegfall ihrer Tarifbindung eine Änderung der sich aus dem Haustarifvertrag ergebenden [X.]einseitig nicht wirksam vornehmen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(vgl. etwa 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28 mwN, BAGE 126, 237) bleiben die [X.]des Arbeitgebers im Betrieb geltenden Grundsätze einer tariflichen Vergütungsordnung auch nach dem Wegfall dieser Bindung das für den Betrieb maßgebliche kollektive Entgeltschema. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die [X.]zuvor kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich durch Gesamtzusage, vertragliche Einheitsregelung oä. auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Sie bleiben auch ohne eine solche „Novation“ weiterhin maßgeblich. Der Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers führt nicht dazu, dass mit ihr außer der Bindung an die absoluten Tariflöhne zugleich die tarifliche Vergütungsordnung als das im Betrieb geltende kollektive, abstrakte [X.]ersatzlos entfällt. Er hat vielmehr lediglich zur Folge, dass dieses Schema und die in ihm zum Ausdruck kommenden [X.]nicht mehr zwingend gelten. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Grundsätze bislang im Betrieb angewendet wurden und deshalb die dort geltenden [X.]sind. Bis zu einem wirksamen Änderungsakt sind sie betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig ([X.]15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - aaO).
b) Eine Änderung dieser [X.]bedarf - soweit sie nicht durch Tarifvertrag erfolgt - nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden sowie bei deren Änderung. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist dabei nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts. [X.]sind vielmehr die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Der Mitbestimmung unterliegt auch die Änderung bestehender [X.]durch den Arbeitgeber(vgl. etwa [X.]2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu IV 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 369). Das gilt auch beim Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers. Andernfalls wären die Mitbestimmungsrechte des [X.]beim Wegfall der Bindung an ein tarifliches [X.]geringer als bei der Änderung einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung ([X.]15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 29, BAGE 126, 237). Auch eine solche Änderung ist mitbestimmungspflichtig, weil es für das Beteiligungsrecht des [X.]bei Änderungen der Vergütungsordnung nicht darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage deren Anwendung erfolgte ([X.]15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - aaO; 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu IV 1 c aa der Gründe mwN, aaO). Um eine Änderung der [X.]iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handelt es sich auch dann, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, die bisherigen Grundsätze nach dem Wegfall seiner Tarifbindung nicht mehr anzuwenden ([X.]15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 29, aaO). Deshalb stellt auch die völlige Abkehr von einer tariflichen Vergütungsordnung eine Änderung von Entlohnungsgrundsätzen iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar.
c) Hiernach hat die Arbeitgeberin die in ihrem Betrieb bestehenden [X.]zum 1. Januar 2004 ohne die hierzu erforderliche Zustimmung des [X.]geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie auf die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme die sich aus dem Haustarifvertrag ergebenden Entgeltgrundsätze angewandt. Seit der Kündigung des [X.]zum 31. Dezember 2003 vereinbart sie die Vergütungen mit neu eingestellten Arbeitnehmern überwiegend frei und ohne Zugrundelegung eines kollektiven Entgeltschemas. Diese Änderung der bestehenden [X.]unterlag als kollektive Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dieser hatte zwar während der Tarifbindung der Arbeitgeberin an den Haustarifvertrag bis zum 31. Dezember 2003 nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz [X.]über [X.]nicht mitzubestimmen. Mit dem Wegfall der Tarifbindung zum 31. Dezember 2003 bestand jedoch keine das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausschließende tarifliche Regelung mehr. Deshalb bedurfte die Einführung neuer [X.]nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dabei ist unerheblich, ob der Betriebsrat seine Beteiligung verlangt hat. Der Arbeitgeber muss in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG von sich aus das Mitbestimmungsverfahren einleiten(vgl. etwa [X.]15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 126, 237). Die Arbeitgeberin hat zwar zum 1. Januar 2004 keine neue Vergütungsordnung eingeführt. Sie trifft vielmehr mit neu eingestellten Arbeitnehmern einzelfallbezogene Vergütungsabsprachen. Dennoch bedurfte die darin liegende Änderung der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden [X.]nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Da der Betriebsrat der Änderung nicht zugestimmt hat, ist das sich aus dem Haustarifvertrag ergebende [X.]weiterhin die im Betrieb der Arbeitgeberin geltende Vergütungsordnung.
II. Die Eingruppierung der [X.]konnte nicht deshalb unterbleiben, weil Frau [X.]vor ihrer unbefristeten Einstellung zum 7. Juni 2006 bereits seit dem 7. Juni 2004 befristet im Betrieb beschäftigt war. Zwar ist eine - erneute - Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht erforderlich, wenn sich an ein befristetes Arbeitsverhältnis unmittelbar ein weiteres Arbeitsverhältnis anschließt und sich weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das maßgebliche [X.]ändern ([X.]11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - zu B III 2 a der Gründe, [X.][X.]1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 1). Das setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer bereits vor der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit der erforderlichen Zustimmung des [X.]in die für den Betrieb geltende Vergütungsordnung eingruppiert war. Daran fehlt es im Streitfall. Die Arbeitgeberin hat die [X.]bislang nicht in eine Vergütungsgruppe des sich aus dem Haustarifvertrag ergebenden Entgeltschemas eingruppiert.
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Linsenmaier |
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Gräfl |
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Kiel |
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zugleich für den durch Ablauf |
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Coulin |
Meta
14.04.2010
Beschluss
Sachgebiet: ABR
vorgehend ArbG Mannheim, 11. Januar 2008, Az: 7 BV 5/07, Beschluss
§ 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG, § 3 Abs 3 TVG
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 7 ABR 91/08 (REWIS RS 2010, 7652)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7652
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 ABR 10/10 (Bundesarbeitsgericht)
Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung
1 ABR 25/10 (Bundesarbeitsgericht)
Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung
1 ABR 34/10 (Bundesarbeitsgericht)
Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung - Feststellungsantrag des Betriebsrats
4 TaBV 19/21 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)
8 TaBV 33/05 (Landesarbeitsgericht Köln)
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