Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2020, Az. VIII ZR 222/18

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11592

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:130520BVI[X.]222.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 222/18
vom

13. Mai 2020

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1
a)
Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch -
mit der hierfür erforderlichen Klarheit
-
aus den Urteilsgründen ergeben. Das ist regel-mäßig etwa dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulas-sungsrelevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selb-ständigen Teil des Streitstoffs betrifft (im [X.] an [X.], Urteile vom 24.
Oktober 2017 -
II
ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 5.
Dezember 2018 -
VIII
ZR 67/18, juris Rn.
17; vom 16.
Januar 2019 -
VIII
ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 11; vom 11.
Dezember 2019 -
VIII
ZR 361/18, [X.], 469 Rn. 24; vom 29.
April 2020 -
VIII
ZR 355/18, unter [X.] a, zur [X.] bestimmt; jeweils mwN).
b)
Aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils kann sich auch mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben, dass die Revision nur bezüglich der [X.] worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der [X.], zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (im [X.] an [X.], Urteil vom 5.
November 2003 -
VIII
ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; Beschlüsse vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom 27.
März 2014 -
III
ZR 387/13, juris Rn. 5; vom 13.
Mai 2014 -
VIII
ZR 264/13, juris Rn. 8 f.; vom 10.
April 2018 -
VIII
ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 11; jeweils mwN).
-
2 -

c)
Ist nach [X.] die Revision nur bezüglich einer abgrenzbaren Frage und nur zugunsten der insoweit unterlegenen [X.] zugelassen, kann aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (hier: Nichtanwendung von §
713 ZPO) regelmäßig nicht gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Revi-sion auch
zu Gunsten der anderen Prozesspartei -
und damit vorliegend unbe-schränkt
-
zulassen wollen.

[X.], Beschluss vom 13. Mai 2020 -
VIII ZR 222/18 -
LG [X.]

[X.]

-
3 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richter Dr.
Schneider, Kosziol und Dr.
[X.]
sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:

Die Revision der [X.]
gegen das Urteil des [X.]s
[X.]

5.
Zivilkammer

vom 13.
Juni 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Die Beklagte
zu 1 ist
Mieterin
einer Wohnung der Klägerin
zu
1, deren Gesellschafter die Kläger zu 2 und zu 3 sind. Der Beklagte zu
2 wurde mit [X.] in die Wohnung aufgenommen.
Die monatliche Net-

Die Klägerin zu
1 kündigte das Mietverhältnis
wegen Eigenbedarfs des Klägers zu 3, Nichtleistung der Kaution und einer Zerrüttung des [X.].
Das Amtsgericht hat die [X.] antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe sowie die Beklagte zu 1 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin zu 1 bis zur Herausgabe der Wohnung
verurteilt.
Auf die Beru-fung der [X.] hat das [X.] das Urteil teilweise abgeändert. Bezüg-1
2
3
-
4 -

lich der
Verurteilung zur Räumung und Herausgabe wurde

gestützt auf den Kündigungsgrund der Nichtleistung der Kaution

die Berufung zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung einer künftigen Nutzungsentschädigung durch die Be-klagte
zu
1
hat es
abgewiesen.
Das Berufungsgericht
hat im Wesentlichen ausgeführt, in der Nichtleis-tung einer Kaution liege eine nicht unerhebliche Verletzung der mietvertragli-chen Pflichten der [X.] zu 1, welche der Klägerin zu 1 das Recht zur or-dentlichen Kündigung nach §
573 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 BGB gebe. Jedoch kön-ne die Klägerin zu
1 von der [X.] zu 1 nicht nach §
546a Abs.
1 BGB ver-langen, dass diese bis zur Herausgabe der Wohnung eine monatliche [X.] zahle. Diese auf eine künftige Leistung gerichtete Klage sei bereits unzulässig. Auf §
258 ZPO könne die Verurteilung nicht gestützt werden, da diese Norm nicht
anwendbar sei, wenn die (künftige) Leistung von einer Gegenleistung abhänge.
Ob dies bei einem Entschädigungsanspruch des Vermieters nach §
546a Abs.
1 BGB anzunehmen sei, sei umstritten, nach [X.] des Berufungsgerichts aber zu bejahen. Die Voraussetzungen des §
259 ZPO

Besorgnis einer Leistungsverweigerung des Schuldners

lägen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat
im Tenor seines Urteils die Revision zugelas-sen und hierzu in den Gründen ausgeführt, die Klärung der Frage, ob ein [X.] auf künftige Nutzungsentschädigung nach §
546a Abs.
1 BGB im Wege der Klage nach § 258 ZPO durchgesetzt werden könne, insbesondere
ob ein solcher Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diene der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"
(§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
Gegen dieses Urteil wenden sich die

ausschließlich zur Räumung und Herausgabe verurteilten

[X.] mit ihrer Revision.
4
5
6
-
5 -

II.
Die Revision der [X.] ist nach §
552 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Sie
ist nicht statthaft (§
542 Abs.
1, §
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO), weil sie vom Berufungsgericht
für die Beklag-ten
nicht zugelassen worden ist.
1. Die Revision wurde durch das Berufungsgericht
nur beschränkt zu-gunsten der Klägerin zu 1
bezüglich des abgewiesenen Anspruchs auf Zahlung einer künftigen Nutzungsentschädigung (§
546a Abs.
1 BGB) zugelassen.
a) Der Tenor des
Berufungsurteils enthält insoweit zwar keine [X.] der Zulassung. Allerdings kann sich eine Beschränkung der [X.], die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ent-halten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass die [X.] im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer be-schränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Grün-den des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegen-stand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. [X.], Urteile vom 24.
Oktober 2017

II
ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9;
vom 5.
Dezember 2018

VIII
ZR 67/18, juris Rn.
17; vom 11.
Dezember 2019

VIII
ZR 361/18, [X.], 469 Rn. 24; vom 29.
April 2020

VIII
ZR 355/18, unter [X.] a, zur [X.] bestimmt;
jeweils mwN).
Weiter ist anerkannt, dass sich aus den Entscheidungsgründen eines [X.] mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben kann, dass die Revision nur bezüglich der [X.] zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Beru-7
8
9
10
-
6 -

fungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage ent-schieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der [X.], zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist
und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5.
November 2003

VIII
ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; [X.] vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom 27.
März 2014

III
ZR 387/13,
juris Rn. 5; vom 13.
Mai 2014

VIII
ZR 264/13, juris Rn. 8 f.; vom 10.
April 2018

VIII
ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn.
11; je-weils mwN).
b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hat das Berufungsge-richt mit der gebotenen Eindeutigkeit die Revision nur zugunsten der Klägerin zu
1
und nur bezüglich der dieser
nicht zuerkannten Nutzungsentschädigung (§
546a Abs.
1 BGB) zugelassen.
Es
hat die Zulassung der Revision mit der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob
ein Anspruch auf künftige [X.] nach §
546a Abs.
1 BGB
von einer Gegenleistung [X.] und

dies bejahend

damit nicht
im Wege einer Klage nach §
258 ZPO, wo-nach bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden kann, durchgesetzt werden könne. Hierzu hat es
verschiedene Stim-men aus der Literatur zitiert.
Diese Frage stellt sich -
offensichtlich -
nur bei der Prüfung
jenes Entschädigungsanspruchs und nicht bei dem hiervon eindeutig abgrenzbaren Streitstoff des

durch die [X.]
mit ihrer Revision angegrif-fenen

Räumungs-
und Herausgabeanspruchs

546 Abs.
1, 2 BGB).
c) Entgegen der Ansicht der Revision wird diese
Eindeutigkeit der [X.] nicht durch den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Be-rufungsurteil in Frage gestellt.
11
12
13
-
7 -

Das Berufungsgericht hat den [X.]
bezüglich des Räumungsan-spruchs eine Abwendungsbefugnis (§
708 Nr. 10, § 711 ZPO) eingeräumt und nicht §
713
ZPO angewandt. Aus Sicht der Revision folge hieraus, dass das Berufungsgericht
davon ausgegangen sei, dass (auch) den [X.]
ein
statt-haftes
Rechtsmittel zustehe.
Da eine Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft sei, könne dies somit nur die

auch zugunsten der [X.] zugelassene

Revision sein; denn bei einer Zulassung der Revision allein für die Klägerin zu
1 hätte nach §
713 ZPO eine Vollstreckungsabwehrmöglichkeit nicht gewährt werden dürfen.
Mit dieser Argumentation vermag die Revision nicht durchzudringen. Zwar verweist sie
insoweit zutreffend darauf, dass eine Nichtzulassungsbe-schwerde für die [X.] bezüglich der Verurteilung zur Räumung und Her-ausgabe mangels Erreichens des [X.], welcher sich gemäß §§
8, 9 ZPO nach dem 3
1/2-fachen Jahresbetrag der Nettomiete bemisst, da es sich vorliegend
um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.
Januar 2017

VIII
ZR 178/16, [X.], 162 Rn. 3 mwN),
unstatthaft
wäre

544 Abs.
2 Nr.
1 ZPO). Somit bestünde

bei Nichtzulassung der Revision (auch) zugunsten der [X.]

für diese eine
Rechtsmittelmöglichkeit nicht, mit der Folge
dass gemäß §
713 ZPO das Unter-bleiben der Anordnung einer Abwendungsbefugnis

711 ZPO) in Betracht [X.] wäre. Hierzu hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht erklärt und die Anordnung der Abwendungsbefugnis lediglich mit der Nennung von §
708 Nr.
10, §
711 ZPO begründet.
Aus dieser
nicht begründeten Nichtanwendung von §
713 ZPO im Rah-men des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
ergeben sich vorliegend keine Zweifel an der Eindeutigkeit der beschränkten Revisionszulassung
zur Hauptsache.
Die Ausführungen in den Urteilsgründen sind

wie dargestellt

14
15
16
-
8 -

hinreichend klar. Demgegenüber
fehlt

wie üblich

eine nähere Begründung zum Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Deshalb können
hieraus vor-liegend
Rückschlüsse auf den Umfang der Revisionszulassung nicht
gezogen werden.
2.
Die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch
wirksam.
a) Dem Berufungsgericht
ist anerkanntermaßen die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 15.
März 2017

VIII
ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 10.
April 2018

VIII
ZR 247/17, aaO
Rn. 20; jeweils mwN). Voraussetzung [X.] ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch
zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsurteile
vom 15.
März 2017

VIII
ZR 295/15, aaO Rn. 14; vom 19.
September 2018

VIII
ZR 261/17, WuM
2018, 758
Rn. 17; Senatsbeschluss vom 10.
April 2018

VIII
ZR 247/17, aaO Rn.
21; jeweils mwN).
b) Diese Voraussetzungen liegen vor, da es sich bei dem Anspruch auf (künftige) Nutzungsentschädigung nach §
546a Abs.
1 BGB

was auch die [X.] nicht in Abrede stellt

im Vergleich zum Räumungs-
und Herausgabean-spruch (§
546 Abs.
1, 2 BGB)
um einen nach [X.] rechtlich selbstän-digen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs handelt.

17
18
19
-
9 -

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Milger
Dr. Schneider
Kosziol

Dr. [X.]
Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2017 -
41 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.06.2018 -
5 [X.]/17 -

20

Meta

VIII ZR 222/18

13.05.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2020, Az. VIII ZR 222/18 (REWIS RS 2020, 11592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11592

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 222/18 (Bundesgerichtshof)

Erkennbarkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils; Erstreckung der Revisionszulassung zugunsten der …


VIII ZR 146/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 214/16 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 62/19 (Bundesgerichtshof)


V ZR 26/20 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Wohnräume nicht herausgebenden Untermieter bei Gewährung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 222/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.