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Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter: Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters bei der Prüfung der Prozessaussichten und während des Prozesses
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 61.059,17 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die Rechtsfrage, welchen Sorgfaltsanforderungen der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner und den weiteren Verfahrensbeteiligten bei der Führung eines Rechtsstreits zu genügen hat, ist geklärt.
Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 26. Juni 2001 - [X.], [X.]Z 148, 175, 177 ff; vom 2. Dezember 2004 - [X.], [X.]Z 161, 236, 240). Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter im Blick auf seine Innenhaftung zu dem Schuldner und zu den [X.] einer strengeren Prüfung der [X.] zu genügen ([X.], Urteil vom 26. Juni 2001, aaO [X.]). Ist der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, schuldet er den Beteiligten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1993 - [X.], [X.], 33, 35, insoweit bei [X.]Z 124, 27 nicht abgedruckt).
2. Die weiteren [X.] hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.
[X.] Gehrlein Grupp
Möhring [X.]
Meta
29.10.2015
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Hamm, 23. Dezember 2014, Az: I-27 U 4/14
§ 60 InsO, § 61 InsO, § 80 Abs 1 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.10.2015, Az. IX ZR 33/15 (REWIS RS 2015, 3071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3071
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZR 33/15, 29.10.2015.
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 4/14, 23.12.2014.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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