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PDF anzeigen[X.] ZR 447/99vom13. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 13. Juli 2000beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.], 9. Zivilsenat, vom 2. August 1999wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM fest-gesetzt.Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg(§ 554 b ZPO).Auf die Wirksamkeit der Abtretung des [X.] kommt esnicht an. War sie unwirksam, so ist die Klägerin Inhaberin der Forderung ge-blieben und als solche sachbefugt. Ebenso wie ein Gläubiger seinen Schuldnerauffordern kann, nicht an ihn, sondern an einen Dritten zu leisten, kann die- 3 -Klägerin im Prozeß Zahlung an die [X.] verlangen. Wenn die [X.] diese zahlt, wird sie - auch wenn die Zession unwirksam ist - gegenüber derKlägerin befreit.Die Auslegung des Tatrichters, die Bürgschaft erstrecke sich auch aufden Anspruch auf die Vertragsstrafe, ist rechtsfehlerfrei und damit für das [X.] bindend.Da der Anspruch auf Vertragsstrafe schadensunabhängig ist (BGHZ 63,256, 260), braucht die Klägerin insoweit keinen Schaden darzutun; leistet [X.] als [X.], geht der [X.] gemäß § 774 Abs. 1Satz 1 BGB auf sie über.[X.] [X.]FischerGanterRaebel
Meta
13.07.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. IX ZR 447/99 (REWIS RS 2000, 1632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1632
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