Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. VII ZB 14/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 255

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[X.]/03vom11. Dezember 2003in dem selbständigen [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 240, 485Das selbständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des [X.] über das Vermögen einer der [X.]en unterbrochen.[X.], Beschluß vom 11. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2003durch [X.],[X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 5. Mai 2003 [X.].Die Rechtsbeschwerdeführerin trägt die Kosten des [X.] mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin,die diese selbst trägt.[X.]: 1.774 Gründe:[X.] Antragstellerin betreibt gegen die Gemeinschuldnerin ein [X.] Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln. Die [X.]en [X.], ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen [X.] gemäß § 240 ZPO das selbständige Beweisverfahren un-terbrochen hat.Das [X.] hat zunächst festgestellt, daß das selbständige Beweis-verfahren unterbrochen ist. Die Antragstellerin hat die Aufnahme des Verfah-rens erklärt. Daraufhin hat das [X.] "dem Verfahren Fortgang gegeben".Die von der Insolvenzverwalterin gegen diesen Beschluß eingelegte und von- 3 -der Streithelferin unterstützte sofortige Beschwerde hat das [X.]. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.1. Das Beschwerdegericht führt aus, das [X.] habe zu Recht dasselbständige Beweisverfahren gefördert. Denn dieses sei durch die [X.] Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht ge-mäß § 240 ZPO unterbrochen worden.2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein selbständigesBeweisverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen einer der [X.]en unterbrochen wird. Für eine Unterbrechung sprechensich aus [X.], [X.], 436; [X.], [X.], 983;Werner/Pastor, [X.], 10. Aufl., Rdn. 6 (a.A. noch 9. Aufl.); [X.]/[X.], 2. Aufl., § 239 Rdn. 7. Eine Unterbrechungswirkung vernei-nen [X.], NJW-RR 1997, 723; [X.], [X.],1886; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., vor § 239 Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.] Aufl., vor § 485 Rdn. 6; [X.]. priv. [X.] ([X.]/[X.]), 2. Aufl., § 17Rdn. 11.b) Ein selbständiges Beweisverfahren wird durch die Eröffnung des [X.] über das Vermögen einer [X.] nicht gemäß § 240 ZPOunterbrochen.aa) Die systematische Stellung des § 240 ZPO im ersten Buch der [X.] spricht für seine Anwendung auf das in der Regel kontradiktori-- 4 -sche selbständige Beweisverfahren. Auch enthalten die §§ 485 ff ZPO keineBestimmung, daß § 240 ZPO nicht gelten solle.Diese Vorschrift steht aber mit Sinn und Zweck des selbständigen [X.] nicht in Einklang und ist daher auf dieses Verfahren nicht [X.].Durch das selbständige Beweisverfahren soll dem Antragsteller zum ei-nen die Möglichkeit einer schnellen Beweissicherung auch ohne Zustimmungdes Gegners und unabhängig von einem Streitverfahren gegeben werden,wenn Verlust oder erschwerte Benutzung eines Beweismittels zu [X.], § 485 Abs. 1 ZPO. Zum anderen können durch ein selbständiges Beweis-verfahren tatsächliche Vorfragen für die Beurteilung eines Anspruchs geklärtwerden, wenn der Antragsteller hieran ein rechtliches Interesse hat, insbeson-dere wenn dadurch ein Rechtsstreit vermieden werden kann, § 485 Abs. 2ZPO. Das soll den Weg zu einer erfolgversprechenden Güteverhandlung (vgl.§ 492 Abs. 3 ZPO) und zu einer raschen und kostensparenden Einigung der[X.]en ohne einen sonst zu erwartenden Rechtsstreit ebnen.Um diese Ziele zu erreichen, ist das selbständige Beweisverfahren mög-lichst zügig und ohne die mit einer Unterbrechung nach § 240 ZPO verbundenezeitliche Verzögerung durchzuführen. Eine auch nur geringe Verzögerung kannbedeuten, daß ein Beweismittel verloren geht oder bedeutsame tatsächlicheUmstände nicht mehr festgestellt werden können. Gerade bei Streitigkeiten [X.] eines Bauvertrags kann das dazu führen, daß Mängel der [X.] der von einem Unternehmer erreichte [X.] durch nachfolgendeArbeiten verdeckt werden. Der Insolvenzverwalter ist auf das baldige [X.] selbständigen Beweisverfahrens angewiesen, um eine Grundlage für [X.] Entscheidungen und für eventuelle Vergleichsgespräche zu haben und- 5 -so gegebenenfalls Ansprüche des Gemeinschuldners rasch zugunsten [X.] realisieren zu können. Daß er am selbständigen Beweisverfahren nichtbeteiligt ist, steht dem Führen von Vergleichsgesprächen nicht entgegen. [X.] Befürwortern einer Unterbrechung empfohlene eilige Aufnahme bei eiligenVerfahren ([X.]/[X.], 2. Aufl., § 239 Rdn. 7) ist nur in [X.], die nachteiligen Folgen einer Verfahrensverzögerung zu mildern.bb) Eine Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens ist nichtdeshalb geboten, weil den Beteiligten eine Überlegungsfrist hinsichtlich ihresweiteren Vorgehens eingeräumt werden müßte. Das selbständige Beweisver-fahren hat eine vorweggenommene Beweisaufnahme und nicht die Entschei-dung möglicherweise schwieriger Rechtsfragen zum Gegenstand. Der [X.] kann sich binnen kurzem einen ausreichenden Überblick [X.]. Die andere [X.] ist ohnehin mit dem Sach- und Streitstand [X.] 6 -cc) Daß die ebenfalls eilbedürftigen Verfahren des Arrests und der [X.] Verfügung gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden (vgl. [X.], [X.] 15. Januar 1962 - [X.], NJW 1962, 591; [X.]/[X.], [X.] Aufl., vor § 239 Rdn. 8), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die unter-schiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil diese Verfahren zu Vollstrek-kungstiteln führen können, die das Schuldnervermögen unmittelbar betreffen.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.Dressler Thode Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZB 14/03

11.12.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. VII ZB 14/03 (REWIS RS 2003, 255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 255

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