24. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 917
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter – vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
G r ü n d e
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Feststellung, dass der Bewachungsvertrag der Parteien vom 30. Mai 2003 ungekündigt fortbestehe, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Kündigung der Beklagten vom 9. Februar 2007 war wirksam.
I.
Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Kündigung der Beklagten als wirksam angesehen.
Wiederholt hat die Rechtsprechung jedoch ausgesprochen, dass diese Auslegungsregel nur eingeschränkt gilt. Die in einem Vertrag vereinbarte Zugangsform stellt regelmäßig kein Wirksamkeitserfordernis dar. Bei einer Vertragsklausel, die die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief enthält, hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart; dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. zur Miete BGH NJW 2004, 1320; zum Vereinsaustritt BGH NJW-RR 1996, 866). Des weiteren ist inzwischen allgemein anerkannt, dass die Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) zur Wahrung einer gewillkürten Schriftform im Sinne von § 127 BGB ausreicht (vgl. BGH NJW 2004, 1320 m.w.N.).
So liegen die Dinge hier zum Nachteil der Klägerin. Der Vertrag enthält in seiner Formulierung (GA 6, 7) keine weitergehenden Anforderungen, als sie in § 127 BGB gestellt werden. Dass die Formalien der Kündigung in einen Nebensatz gekleidet sind, der in einen Hauptsatz überleitet, in dem die Folgen der nicht rechtzeitig erklärten Kündigung ("Verlängerungsklausel") niedergelegt sind, ändert entgegen der Ansicht der Klägerin (GA 127) an dieser rechtlichen Würdigung nichts. Entscheidend sind die schriftliche Abgabe der Kündigungserklärung und – wie auch sonst – deren Zugang.
II.
Auf die Gründe unter I. hat der Senat die Klägerin durch Beschluss vom 1. Oktober 2009 hingewiesen. Daran wird festgehalten. Auch hat die Klägerin Einwendungen gegen die Hinweise nicht erhoben.
Die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meta
27.10.2009
Oberlandesgericht Düsseldorf 24. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009, Az. I-24 U 38/09 (REWIS RS 2009, 917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 917
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