Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZB 84/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4937

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917BIXZB84.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/16
vom

21. September 2017

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 568
Im Beschwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfah-rens zu entscheiden.

[X.] § 3 Abs. 1
a)
Verwertet der Insolvenzverwalter ein lastenfreies Grundstück freihändig, kommt ein Zuschlag nur in Betracht, wenn die Verwertungstätigkeit über die üblichen mit der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichem Maß hinausgeht.
b)
Ein Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Informationsbeschaffung beim Schuldner dadurch er-heblich erschwert wird, dass die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschie-den und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue [X.] keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht [X.] werden kann und eine ausreichende Information anhand der [X.] nicht möglich ist.
[X.], Beschluss vom 21. September 2017 -
IX [X.]/16 -
LG [X.] (Oder)

AG [X.] (Oder)
-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

am 21. September 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts [X.]/Oder vom 14. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Einzelrichter des [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin am 9.

Februar 2010 und bestellte die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin. Die weitere Beteiligte beantragte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 59.951,88

von Zustellkosten in Höhe von 496,00

u-1
-

3

-

sammen 83.823,43

665,41

zugrunde. Hieraus errechnete sie eine Regelvergütung von 32.399,96

um 906,64

v.[X.] gemäß §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) erhöhte. Auf diese erhöhte Regelvergütung seien Zuschläge von 80
v.[X.] gerechtfertigt, nämlich
35 v.[X.] für die Verwertung des Gewerbegrundstücks,
25 v.[X.] für die erschwerte Informationsbeschaffung,
10 v.[X.] für den Forderungseinzug
und
10 v.[X.] für die Bearbeitung von Aus-
und [X.].

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf
38.798,59

9.991,98

, insgesamt 58.060,78

festgesetzt. Es hat eine Berechnungsgrundlage von 363.184,69

u-schläge seien nur in Höhe von 15
v.[X.] für die Grundstücksverwertung zu ge-währen; weitere Zuschläge seien nicht geboten.

Die hiergegen von der weiteren Beteiligten erhobene sofortige Be-schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte ihren Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter des Be-schwerdegerichts.

2
3
4
-

4

-

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, höhere Zuschläge als die vom Amtsgericht festgesetzten 15
v.[X.] seien nicht gerechtfertigt. Maßgeblich sei, ob die Bearbeitung des Verfahrens die weitere Beteiligte stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch ge-nommen habe, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Danach sei nur ein Zuschlag in Höhe von 5
v.[X.] gerechtfertigt.
Einer Herabsetzung der Vergütung stehe das Verschlechterungsverbot entgegen.

Eine freihändige Verwertung eines Grundstücks könne generell nur mit einem Zuschlag bis zu 25
v.[X.] bewertet werden. Hier sei der Kaufpreis ange-sichts nicht valutierender Grundschulden in vollem Umfang in die Berech-nungsgrundlage eingeflossen. Der erhöhte Aufwand durch den freihändigen Verkauf werde dadurch kompensiert, dass im Rahmen der freihändigen Veräu-ßerung höhere Kaufpreise erzielt würden. Besondere Erschwernisse seien nicht erkennbar. Der Zeitdruck vergrößere nicht den Umfang der Tätigkeiten. Der mit der Räumung verbundene Aufwand könne zwar Ansatz für einen Zuschlag sein. Die weitere Beteiligte habe jedoch keinen einen Zuschlag rechtfertigenden Um-fang dargelegt. Vielmehr sei die Räumung überwiegend von Drittfirmen ausge-führt worden.
Die Beschaffung der Löschungsbewilligungen für die nicht valutie-renden Grundschulden rechtfertige einen Zuschlag von
5
v.[X.] Die Zeitdauer sei kein Faktor, der zu einer Erhöhung der Vergütung führen könne. Gleiches gelte für langwierige Verhandlungen. Hinsichtlich der Tätigkeiten zur Sicherstellung der Wasserversorgung sei die Vortätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insol-venzverwaltung einzubeziehen. Eine erneute Vergütung für Arbeiten, die bereits der vorläufige Verwalter getätigt habe, sei nicht geboten. Die weitere Beteiligte habe die Absicherung der Wasserversorgung bereits zum 30.
April 2010 durch-gesetzt.

5
6
-

5

-

Die Informationsbeschaffung und der damit zusammenhängende Forde-rungseinzug rechtfertigten
ebenfalls keinen Zuschlag. Dies komme in Betracht, wenn der Schuldner seinen Informationspflichten nach §
97 [X.]
nicht nach-komme, so dass bei einer Mitwirkungsverweigerung
ein Zuschlag möglich sei. Soweit hingegen der Schuldner lediglich tatsächlich hinter dem Ideal zurück-bleibe, rechtfertige dies keinen Zuschlag. Die weitere Beteiligte stütze sich nur
auf solche tatsächlichen Schwierigkeiten, hingegen nicht auf ein schuldhaftes Unterlassen der Informationen. Fehler in der Finanzbuchhaltung rechtfertigten keinen Zuschlag. Der Forderungseinzug habe nur 10 Gläubiger betroffen. [X.] sei auch insoweit kein Zuschlag zu gewähren.

Für einen Zuschlag in Höhe von 10
v.[X.] gemäß §
3 Abs.
1 Buchst.
a [X.] bestehe kein Grund. Insoweit habe die weitere Beteiligte keine besonde-ren Erschwernisse dargelegt, die zu einer tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit geführt hätten.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, nachdem die Kam-mer die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die weitere Beteiligte beanstandet zu Recht, dass das Beschwerde-gericht entgegen §
568 Satz
1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat.

a) Gemäß §
568 Satz
1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Be-schwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung 7
8
9
10
-

6

-

das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im [X.] vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§
568 Satz
2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Es ist unerheblich, wenn der Einzelrichter [X.] auf Probe ist. §
348 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 ZPO ist im Rahmen des §
568 ZPO nicht anzuwenden ([X.], Beschluss vom 11.
Februar 2003 -
VIII
ZB 56/02, NJW 2003, 1875 unter II.
2.).

An einem solchen Beschluss fehlt es. Wie die Rechtsbeschwerde zutref-fend rügt, hat im Streitfall die Kammer im angefochtenen Beschluss selbst be-schlossen, dass ihr die Beschwerdeentscheidung übertragen werde, und zu-gleich in der Sache entschieden. Dies ist [X.]. Die Kammer ist -
abgesehen von Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifel-haft ist (§
348 Abs.
2 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2003
-
X
ARZ 175/03, [X.]Z 156, 147, 152)
-
nicht befugt, selbst über die Übertra-gung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden
Be-schwerdeverfahrens
zu entscheiden. Es ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil es nach §
568 Satz 2 ZPO al-leinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen.

§
568 Satz
3 ZPO steht der von der weiteren Beteiligten erhobenen Be-setzungsrüge nicht entgegen. Streit besteht nicht darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach §
568 Satz
2 ZPO dem Beschwerdegericht über-tragen hat. Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter insoweit keine Entschei-dung getroffen. Dieser Fall wird von §
568 Satz
3 ZPO nicht erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2003, [X.]O unter II.
3.).

11
12
-

7

-

b) Da das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen §
568 Satz
1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
1 ZPO). Angesichts dieses absoluten [X.] ist unerheblich, ob sich der [X.] Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§
577 Abs.
3 ZPO). Vielmehr sind gemäß §
577 Abs.
4 ZPO der fehlerhaft ergangene Be-schluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zustän-digen Einzelrichter zurückzuverweisen ([X.], Beschluss vom 11.
Februar 2003
-
VIII
ZB 56/02, NJW 2003, 1875 unter II.
4.).

3. Aufgrund der Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht bei [X.] erneuten Entscheidung auch über die von der Rechtsbeschwerde erhobe-nen Einwendungen der weiteren Beteiligten zur Bewertung der von ihr für den verlangten Gesamtzuschlag geltend gemachten Umstände und zur
erforderli-chen
Gesamtabwägung zu befinden haben. Hinsichtlich der für die freihändige Verwertung des Grundstücks und die Informationsbeschaffung geltend gemach-ten Zuschläge weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin:

a) Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens gehört zu den Kern-aufgaben des Insolvenzverwalters ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2014
-
IX
ZB 60/13, [X.], 110 Rn. 20). Dies gilt auch für die Verwertung eines Grundstücks. Neben einer freihändigen Verwertung steht dem Insolvenzverwal-ter insoweit gemäß §
165 [X.] auch die Möglichkeit
offen, beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung zu
betreiben.

[X.]) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen angenommen, dass der aus der freihändigen [X.] des Grundstücks erzielte Erlös von 96.000

e-13
14
15
16
-

8

-

rechnungsgrundlage für die Vergütung der weiteren Beteiligten einfließt. [X.] der Insolvenzverwalter ein unbelastetes Grundstück, ist der Erlös Teil der Berechnungsgrundlage. Entsprechendes gilt, wenn die vorhandenen Grund-pfandrechte nicht mehr valutieren und -
wie im Streitfall
-
zugunsten der Masse gelöscht werden (arg. §
1
Abs.
2
Nr.
1 Satz 3 [X.]). Auch in diesem Fall be-stehen an dem Grundstück keine die Masse belastenden Absonderungsrechte. Die vom Senat bisher offen gelassene Frage, ob im Fall einer Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks eine Sondervergütung nach §
1 Abs.
2 Nr.
1 Satz 1 und 2 [X.] beansprucht werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
IX
ZB 157/05, nv Rn.
2; vom
17.
April 2013
-
IX
ZB 141/11, Z[X.] 2013, 1104 Rn. 2; vom 9.
Juni 2016 -
IX
ZB 17/15, [X.], 1304 Rn. 11
f),
stellt sich daher nicht.

[X.]) Für den von der weiteren Beteiligten für die freihändige Verwertung des Grundstücks geltend gemachten Zuschlag gemäß §
3 Abs.
1 [X.] kommt es darauf an, ob die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwal-ter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat; maßgeblich ist also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006 -
IX
ZB 249/04, [X.], 1204 Rn.
41 f mwN; st.
Rspr.).

(1) Der Umstand, dass ein Insolvenzverwalter eine Immobilie des Schuldners zu verwerten hatte, rechtfertigt als solcher auch dann keinen [X.], wenn der Insolvenzverwalter die Grundstücke freihändig veräußert ([X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
3 Rn. 202). Da es sich bei der Verwertung um eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters handelt, ist ein Zuschlag nur in Ausnahmefällen angemessen. Ein Zuschlag für den mit einer freihändigen [X.] von Immobilien verbundenen Aufwand kommt nur dann in Betracht, 17
18
-

9

-

wenn der Insolvenzverwalter hierdurch in einem erheblichen Maße über die üb-lichen mit der -
auch freihändigen
-
Verwertung
eines Grundstücks verbunde-nen Umstände hinaus belastet worden ist. [X.] ein Insolvenzverwalter in diesem Sinn besondere Anstrengungen für eine freihändige Verwertung des Grundstücks, kann dies zu einem Zuschlag führen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2016 -
IX
ZB 17/15, [X.], 1304 Rn.
13 zu §
3 Abs.
1 Buchst.
a [X.]).

Die Bemessung eines vorzunehmenden Zu-
oder Abschlags ist Aufgabe des Tatrichters (st.
Rspr., jüngst etwa [X.], Beschluss vom 21.
Juli 2016
-
IX
ZB 70/14, [X.]Z 211, 225 Rn. 60 mwN). Diesem obliegt es auch, die für die Verwertung der Immobilie festgestellten Tätigkeiten des Insolvenzverwalters dahin zu würdigen, ob dieser Aufwand den Insolvenzverwalter in einem erhebli-chen Maße über die üblichen Umstände hinaus belastet hat. Dabei
sind die für eine freihändige Verwertung eines [X.] Grundstücks regelmäßig erfor-derlichen Verkaufsbemühungen für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand.

(2) Sollte das Beschwerdegericht bei der erneuten Entscheidung den Aufwand der weiteren Beteiligten für die freihändige Grundstücksverwertung als zuschlagsfähig ansehen, wird es zu berücksichtigen
haben, dass die freihändi-ge Verwertung des Grundstücks regelmäßig zu einer höheren Masse als eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung und damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung führt. In diesen Fällen hängt die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon ab, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt ([X.], Beschluss vom 8.
März 2012 -
IX
ZB 162/11, [X.], 666 Rn. 15). Es ist deshalb, bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand zu prüfen, ob 19
20
-

10

-

trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein ([X.] zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte ([X.], [X.]O Rn. 16).

Bei dieser Prüfung richtet sich der Betrag der für eine Erhöhung der Re-gelvergütung zu berücksichtigenden Masseerhöhung bei der freihändigen [X.] eines unbelasteten Grundstücks allein nach dem im Vergleich zu einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten
Mehrerlös. Dieser Be-trag ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln. Die Annahme des [X.], dass eine freihändige [X.] im Allgemeinen einen höheren Erlös erbringt als eine Zwangsverstei-gerung, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der weiteren Beteiligten
auf, der dieser Annahme entge-genstehen könnte.

b) Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung können nicht nur [X.], wenn der Schuldner sich seinen Mitwirkungspflichten nach §
97 [X.] durch [X.] Verhalten entzieht. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde [X.], dass es für die Frage, ob ein Zuschlag nach §
3 Abs.
1 [X.] für die Umstände der Informationsbeschaffung in Betracht kommt, auf die tatsächli-chen Erschwernisse ankommt.

Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuldner seiner Auskunfts-
und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt. Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen [X.] nach §
3 Abs.
1 [X.] zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 24.
Ja-nuar 2008 -
IX
ZB 120/07, [X.], 488 Rn. 15 mwN). Eine solche Mehrbelas-21
22
23
-

11

-

tung kann aber auch dann entstehen, wenn der Schuldner mit dem Insolvenz-verwalter zusammenarbeitet, die Informationsbeschaffung beim Schuldner -
wie die weitere Beteiligte geltend macht
-
aber dadurch erheblich erschwert wird, dass die bisherigen Organe des
Schuldners
ausgeschieden und von ihnen [X.] Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine [X.] hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht mög-lich ist. Das Beschwerdegericht wird daher die Frage eines Zuschlags für eine erschwerte Informationsbeschaffung vor diesem
Hintergrund neu zu würdigen haben.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
AG [X.] (Oder), Entscheidung vom 26.11.2015 -
3 IN 816/09 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 14.09.2016 -
13 [X.] -

Meta

IX ZB 84/16

21.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZB 84/16 (REWIS RS 2017, 4937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4937

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 84/16 (Bundesgerichtshof)

Vergütungsfestsetzung für den Insolvenzverwalter: Befugnis des Beschwerdegerichts zur Entscheidung über die Übertragung eines in die …


IX ZB 85/19 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters: Anspruch auf eine Mehrvergütung bei freihändiger Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten …


IX ZB 31/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 17/15 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Werts eines mit Grundpfandrechten belasteten, freihändig veräußerten Grundstücks bei der …


IX ZB 2/19 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 84/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.