Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 509/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 5038

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Gegenstand

Ordentliche Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit - AGB-Kontrolle - Transparenzgebot


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2015 - 11 [X.]/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2

[X.]ie Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 29. November/20. [X.]ezember 1999 einen [X.]rbeitsvertrag, in dessen Rubrum die damalige [X.]nschrift der [X.]rbeitgeberin in [X.] aufgeführt war. In dem Vertrag heißt es:

        

I.    

Besondere Vereinbarungen

        
        

…       

                 
        

3.    

[X.]erzeitiger [X.]ienstsitz:

s.o.   

        

…       

                 
        

II.     

[X.]llgemeine Vereinbarungen

        
        

1.    

Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt

        
        

1.1.   

Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der [X.]rbeitgeberin].

        
        

1.2.   

[[X.]ie [X.]rbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen [X.]rbeitsplatz zu übertragen.“

        

3

Im Jahre 2013 beabsichtigte die Beklagte, die [X.]nzahl ihrer mittlerweile sechs Betriebsstätten auf zwei zu reduzieren. [X.]ie bisherigen [X.]ufgaben sollten an den Standorten [X.] und [X.] fortgeführt werden. [X.]ie Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 23. [X.]ezember 2013, sie mache von ihrem [X.]irektionsrecht Gebrauch und versetze sie zum 1. Februar 2014 nach [X.]. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag erklärte sie „höchst vorsorglich“ die Kündigung des [X.]rbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Juli 2014, verbunden mit dem [X.]ngebot, es nach [X.]blauf der Kündigungsfrist in [X.] fortzusetzen. [X.]ie Änderung des [X.] in [X.]usübung des [X.]irektionsrechts hielt die Beklagte später nicht mehr aufrecht.

4

[X.]ie Klägerin hat das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt angenommen und sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Beendigung ihres [X.]rbeitsverhältnisses durch die Änderungskündigung gewandt. [X.]iese sei unverhältnismäßig. [X.]s habe bereits aufgrund des arbeitsvertraglichen [X.]irektionsrechts die Möglichkeit ihrer Versetzung nach [X.] bestanden.

5

[X.]ie Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. [X.]ezember 2013 nicht zum 31. Juli 2014 aufgelöst wurde.

6

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der [X.]rbeitsort sei vertraglich auf den Standort [X.] festgelegt gewesen. [X.]ies habe auch der übereinstimmenden [X.]uffassung der Parteien im Zeitpunkt der Kündigung entsprochen.

7

[X.]ie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

9

[X.] Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der [X.]en zum Zwecke der Änderung des [X.] der Klägerin war unverhältnismäßig und daher sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 [X.].

1. [X.]ine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitsgebers gemäß § 106 [X.] möglich ist ([X.] 6. September 2007 - 2 [X.] - Rn. 19; 24. Juni 2004 - 8 [X.] - zu II 1 der Gründe). Der mögliche Wegfall des [X.] zu den bisherigen Bedingungen „bedingt“ in diesem Fall nicht iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine (Änderungs-)Kündigung. Hat der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt angenommen, ist auf seinen Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Auf die Frage, wie es materiell und prozessual zu bewerten wäre, wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 [X.] angenommen und [X.] nach § 4 Satz 2 [X.] erhoben hätte, kommt es im Streitfall nicht an.

2. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 war in diesem Sinne unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 [X.]. Für das der Klägerin mit der Kündigung unterbreitete „Änderungsangebot“ bedurfte es keiner Änderung der Vertragsbedingungen. Die mit der Änderungskündigung angestrebte Änderung des [X.] konnte die Beklagte durch die Ausübung ihres Direktionsrechts vornehmen.

a) Nach § 106 Satz 1 [X.] darf der Arbeitgeber ua. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem [X.]rmessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Der Inhalt der einzelvertraglichen Regelungen ist durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des [X.]inzelfalls zu ermitteln. [X.]s ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt worden ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 [X.] vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 [X.] gelten und eine Befugnis zur einseitigen Zuweisung eines anderen [X.] bestehen soll. Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 [X.]. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der [X.] gemäß § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 3 BGB ([X.] 28. August 2013 - 10 [X.] - Rn. 18 - 20; 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 15 f., 19).

b) Die vertraglichen Regelungen enthalten keine das Direktionsrecht der Beklagten einschränkende Festlegung des [X.]. Dies ergibt deren Auslegung. Auf Reichweite und Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten „[X.]“ ([X.] 1.2.) kommt es deshalb nicht an.

aa) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Revision erhebt insoweit keine [X.]inwände.

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss ([X.] 24. Februar 2016 - 5 [X.] - Rn. 28; 20. Juni 2013 - 8 [X.] - Rn. 18). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ([X.] 7. Juli 2015 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.][X.] 152, 99; 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 19, [X.][X.] 135, 239). [X.]in übereinstimmender [X.]wille im Sinne einer gemäß § 305b BGB vorrangigen Individualabrede bleibt jedoch maßgeblich ([X.] 13. April 2010 - 9 [X.] - Rn. 35; 19. März 2009 - 6 [X.] - Rn. 21; [X.] 3. Dezember 2014 - [X.]/13 - Rn. 31; für die Berücksichtigung als Auslegungsgrundsatz hingegen [X.] 15. September 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 27). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung ([X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 14; 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.][X.] 152, 82).

cc) In [X.] ist unter dem Begriff „Derzeitiger Dienstsitz“ kein bestimmter Ort bezeichnet, sondern mit „s.o.“ auf den vorstehenden Vertragsinhalt verwiesen. In diesem findet sich keine ausdrückliche Regelung eines Dienstsitzes. Aus Sicht eines verständigen, objektiven Vertragspartners kann dies daher nur die im Rubrum in Bezug genommene Adresse in [X.] sein. Mit dem einschränkenden Zusatz „Derzeitiger“ hat sich die Beklagte allerdings ausdrücklich die Möglichkeit einer anderweitigen Festlegung des Dienstsitzes vorbehalten. [X.]in verständiger Vertragspartner kann diese Regelung nicht als eine dauerhafte Fixierung des [X.] verstehen. [X.]twas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass ihre Rechtsvorgängerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur die eine Betriebsstätte in [X.] unterhielt. Vielmehr kann die Bezugnahme auf die Adresse ihres einzigen Standorts verbunden mit der Beschränkung „Derzeitiger“ objektiv nur so verstanden werden, dass eine Veränderung des gegenwärtigen [X.] möglich sein soll.

dd) Aus den Allgemeinen Vereinbarungen zum Beschäftigungsort in [X.] 1.1. des Arbeitsvertrags folgt nichts anderes. Die Regelung, Tätigkeitsort seien die „jeweiligen“ Geschäftsräume der Arbeitgeberin, verweist ebenfalls darauf, dass diese sich ändern können. [X.]ine Beschränkung auf in der Gemeinde [X.] gelegene Geschäftsräume lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen.

ee) Die in [X.] 1.2. des Arbeitsvertrags geregelte [X.] führt zu keinem anderen Verständnis. Selbst wenn diese eine Änderung allein der Tätigkeit und nicht des [X.] „im Rahmen des Unternehmens“ vorsehen sollte, ergäbe sich auch daraus nicht, dass der Arbeitsort - trotz der Formulierungen „derzeitig“ ([X.] 3.) und „jeweilig“ ([X.] 1.1.) - vertraglich auf [X.] hätte fixiert sein sollen. Im Gegenteil spricht der Vorbehalt einer unternehmensweiten Übertragung einer anderen Tätigkeit zusätzlich gegen eine Festlegung des [X.] auf die gegenwärtige Betriebsstätte.

c) Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist kein Raum. [X.]s bestehen aus den vorgenannten Gründen keine erheblichen Zweifel an der zutreffenden Auslegung.

d) [X.]ine vertragliche Festlegung des [X.] der Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus einer möglichen Intransparenz der vertraglichen Bestimmungen. Auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann sie sich als Verwenderin der von ihr gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Klägerin nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den [X.], sie dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen ([X.] 27. Oktober 2005 - 8 [X.] - zu II 1 a der Gründe; [X.] 2. April 1998 - [X.] - zu II 3 a der Gründe; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - zu 3 b der Gründe, [X.]Z 99, 160). Im Übrigen hätte ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nur die Unwirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen zur Folge, was wiederum zur Anwendung der Regelung des § 106 Satz 1 [X.] führte und der Beklagten damit ebenso die Möglichkeit eröffnet hätte, den Ort der Arbeitsleistung durch Weisung zu bestimmen.

e) Die Annahme des [X.]s, ein übereinstimmender abweichender [X.]wille im Sinne einer gemäß § 305b BGB vorrangigen Individualabrede könne nicht festgestellt werden, hält jedenfalls im [X.]rgebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Aus dem Sachvortrag der [X.]en ergibt sich schon nicht, dass beide [X.]en übereinstimmend bei Zugang der Kündigung von einer vertraglichen Festlegung des [X.] der Klägerin in [X.] ausgegangen sind. Dagegen spricht zudem, dass die Beklagte sich für die beabsichtige Änderung des [X.] der Klägerin zuvörderst auf die Ausübung ihres Weisungsrechts gestützt und die im Streit stehende Änderungskündigung nur „höchst vorsorglich“ erklärt hat. [X.]s kann daher dahinstehen, ob bereits ein gemeinsamer Irrtum über den Vertragsinhalt auf eine vorrangige Individualabrede schließen ließe.

f) Auf den vom [X.] außerdem herangezogenen Umstand, die Beklagte habe bei vergleichbarem [X.] bereits in der Vergangenheit örtliche Versetzungen in Ausübung ihres Direktionsrechts vorgenommen, kommt es nicht an. Selbst wenn die Feststellung den Senat nicht bände, änderte dies weder etwas an dem objektiven Verständnis der Vertragsbestimmungen noch daran, dass keine davon abweichende Individualabrede der [X.]en vorliegt.

[X.] Als unterlegene [X.] hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

        

    Koch    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

    Alex    

        

    Niebler    

                 

Meta

2 AZR 509/15

22.09.2016

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 16. Dezember 2014, Az: 43 Ca 561/14, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 106 GewO, § 315 Abs 3 BGB, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 2 S 1 KSchG, § 4 S 1 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 509/15 (REWIS RS 2016, 5038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5038

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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