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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 49/12
vom
6. März
2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ansbach vom 26.
September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die
Verfahrensrüge hinsichtlich der entgegen § 52 StPO unterbliebe-nen Belehrung des Zeugen K.
scheitert schon daran, dass zu den verwandtschaftlichen Beziehungen nichts konkret vorgetragen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Wahl Elf
Graf [X.]
Meta
06.03.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 49/12 (REWIS RS 2012, 8550)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8550
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