Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2013, Az. 5 StR 130/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5391

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

[X.] § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §
95 Abs. 2 Nr. 2

Der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990) steht es nicht grundsätzlich entgegen, dass derjenige, der durch sein Handeln zugleich Falschangaben
eines anderen unterstützt, bei isolierter Betrachtung als Täter einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (§ 92 Abs. 2
Nr. 2 AuslG 1990) anzusehen wäre.

[X.], Beschluss vom 30. Mai 2013

5 StR 130/13

LG Dresden

5 StR 130/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Mai 2013
beschlossen:

Die Revision der Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in den Fällen 1 [X.] und 1
ii der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Bestechlichkeit entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Das [X.] hat die Angeklagte [X.]
wegen gewerbs-
und ban-denmäßigen Einschleusens von Ausländern in 48 Fällen, in 14 Fällen in [X.], und wegen Geheimnisverrats zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen die nicht revidierenden [X.] [X.]
und [X.]
hat es wegen des Tatkomplexes Gesamt-freiheitsstrafen von sechs Jahren bzw. vier Jahren und vier Monaten [X.]. Die mit der Sachbeschwerde geführte Revision der Angeklagten [X.]

erzielt lediglich in einem geringen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des [X.] bildeten die Angeklagten spätestens seit 2000 eine Bande, die sich auf die Einschleusung von vietna-mesischen Staatsangehörigen und die missbräuchliche Verschaffung von Aufenthaltstiteln für diese spezialisiert hatte. Die Angeklagten [X.]
(bis 2007) und [X.]
(bis 2010) waren im Tatzeitraum Sachbearbeiter bei der [X.], die Angeklagte [X.]
dolmetschte für die Behörde. 1
2
-
3
-

[X.]esische Staatsangehörige wurden mit Unterstützung von Mittels-männern der Angeklagten [X.]
in [X.] mit durch Falschangaben [X.] Visa nach [X.] verbracht und dann gegebenenfalls bis zur Erteilung einer kollusiv beschafften Niederlassungserlaubnis betreut. Von [X.] von Scheinehen und deren jeweils zwei bis drei Jahre später erfolgter Scheidung sowie die Organisation von missbräuchlichen (Schein-) [X.]. Bei Bedarf wurden weitere Maßnahmen getroffen, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu schaffen, etwa Bescheinigungen über Mietverträge oder fingierte Lohnabrechnungen besorgt. Je nach Aufwand forderte
die Angeklagte [X.]
von den Geschleus-

Der Angeklagte [X.] , der als versierter Fachmann im Ausländer-recht als Ideengeber für das Vorgehen im Einzelnen fungierte, wurde für [X.] Beiträge mit Geldgeschenken, der Finanzierung von Urlaubsreisen und in Form sexueller Dienstleistungen entlohnt. Die Angeklagte [X.]
erhielt [X.] beim Besuch des von der Angeklagten [X.]
betriebenen Nagelstudios.

2. Die Revision der Angeklagten [X.]
ist im Wesentlichen unbegrün-det nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

a) In den Fällen 1 [X.] und 1 ii der Urteilsgründe ist die Verfolgung der jeweils tateinheitlich mit dem Verbrechen des gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern ausgeurteilten Bestechlichkeit verjährt. Ent-sprechend der Antragsschrift des [X.] hat die Angeklagte die beiden Schleusungstaten am 22. März 2005 begangen, wohingegen der verjährungsunterbrechende Durchsuchungsbeschluss des [X.] erst am 26. März 2010 und damit nach Ablauf der für § 332 StGB maßgebenden Verjährungsfrist von fünf Jahren erging (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 3
4
5
-
4
-

StGB). Nach Durchführung der genannten pflichtwidrigen Diensthandlungen gemäß zuvor getroffener [X.] und nicht ausschließbar zu-vor erfolgter Entlohnung war der Angriff auf das Schutzgut des § 332 StGB abgeschlossen und demnach Beendigung eingetreten (vgl. dazu [X.], [X.] vom 19. Juni 2008

3 [X.], [X.]St 52, 300, 303 ff., und vom 6. Sep-tember 2011

1 [X.], [X.], 511, 513). Auf die Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltstitel, die allenfalls für das Schutzgut aufenthaltsrecht-licher Strafvorschriften relevant sein könnte, kann
es insoweit nicht ankom-men.

Der Senat hat den Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO berichtigt. Der Wegfall des Vorwurfs der Bestechlichkeit lässt die betroffenen Einzel-strafaussprüche und die Gesamtstrafe unberührt. Das gilt schon deswegen, weil die vom [X.] verhängten Einzelstrafen nicht danach unterschei-den, ob die Angeklagte in [X.] zusätzlich ein Amtsdelikt verwirk-licht hat.

b) Der Schuldspruch wegen (gewerbs-
und bandenmäßigen) Ein-schleusens von Ausländern in Form entgeltlicher Unterstützung von [X.] im aufenthaltsrechtlichen Verfahren (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 2 [X.] bzw. § 92a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2, § 92b Abs. 1 AuslG 1990) hat in den Fällen Bestand, in denen die [X.] ausschließlich (Fälle 2 aa, [X.], [X.], 16 cc und 29) oder inner-halb einer Handlungseinheit neben der Erteilung von Aufenthaltstiteln (Fäl-le
3 [X.], [X.], 6 cc, 7 [X.], 8 cc, 8 [X.], [X.], 10 cc, 11 aa, 13 aa, 19 [X.], 19
cc, 21 aa, 22 und 30) selbst falsche Angaben gemacht hat. Betroffen sind ganz überwiegend wahrheitswidrige Bestätigungen, dass [X.] die erforderlichen Erklärungen vorrangig zum Bestand der ehelichen Lebensge-meinschaft persönlich vor ihr abgegeben hätten (Fälle 3 [X.], [X.], 6
cc, 7 [X.], 8 cc, 8 [X.], [X.], 10 cc, 11 aa, 13 aa, [X.], 16 cc, 19 [X.], 1[X.], 21 aa, 22
und 30). Teils bestätigte die Angeklagte (zusätzlich) wahrheitswidrig, dass kein Sozialleistungsbezug vorliege (8 [X.]), dass [X.] Sprachkenntnisse 6
7
-
5
-

genügend (Fälle [X.], [X.]) oder die Vermögensverhältnisse hinreichend seien (Fall 30).

aa) Die Frage, ob der Täter einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2
[X.] (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990), der durch eigene Falschangaben zugleich solche des den Aufenthaltstitel erstrebenden Ausländers oder eines anderen fördert, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 96 Abs.
1 Nr. 2 [X.] (§ 92a Abs. 1 AuslG 1990) wegen Einschleusens von Ausländern verurteilt werden kann, wird nicht einheitlich beurteilt (vgl., wohl befürwortend, [X.], Die Beteiligung im Ausländerstrafrecht, 2007, S.
145, eher ablehnend [X.] in [X.] [X.], Stand Juli 2008, § 95 Rn. 260 f.; offen gelassen von [X.], [X.], 376, 378). Der Senat bejaht sie jedenfalls für die vorliegenden Fallkonstellationen.

Zwar wird derjenige, der [X.] (Erschleichen eines Aufenthalts-tid-sätzlich nicht auch der Beihilfe zur Straftat eines anderen nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990) schuldig zu sprechen sein (vgl. [X.] aaO). [X.] sieht der Gesetzgeber [X.] des Schleusungsunrechts in entgeltlichen oder wiederholten Beihilfe-
und Anstif-tungshandlungen. Er hat deswegen in § 96 Abs. 1 [X.] (§ 92a Abs. 1 AuslG 1990) in selbständigen Tatbeständen die Beteiligung zur Täterschaft erhoben (vgl. [X.], Urteile vom 25. März 1999

1 [X.], [X.], 409; vom 11. Juli 2003

2 StR 31/03, [X.], 45). Nach dem eindeuti-gen Gesetzeswortlaut kommt es dabei darauf an, ob der Täter des § 96 Abs.
1 [X.] (§ 92a Abs. 1 AuslG 1990) durch seinen Beitrag (gegebe-nenfalls auch) zu den dort in Bezug genommenen Straftaten Hilfe geleistet oder zu ihnen angestiftet hat. Das hat die Angeklagte in Bezug auf § 95 Abs.
2 Nr. 2 [X.] (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990) getan, indem sie den Erklärungen der im aufenthaltsrechtlichen Verfahren aufgetretenen Schein-ehepartner zum Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Bestäti-gung deren persönlicher Anwesenheit und damit verbundene Vorspiegelung 8
9
-
6
-

selbst vorgenommener amtlicher Prüfung höheres Gewicht verliehen hat. Entsprechendes gilt für die anderen Verlautbarungen. Demgegenüber kann im Hinblick auf die Verselbständigung der Schleusungstatbestände nicht ausschlaggebend sein, ob der Betroffene, wenn er nur nach § 95 Abs. 2 Nr.
2 [X.] (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990) verurteilt würde, als [X.] oder (auch) als Täter zu bestrafen wäre (vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Februar 2005

1 [X.]). Dass e-oder gegen eine Täterschaft hinsichtlich des isoliert betrachteten § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990) aus den Schleusungsdelikten ausgrenzen wollte, liegt gänzlich fern. Eine Interpretation in diesem Sinn wä-re geeignet, nicht auflösbare Wertungswidersprüche hervorzurufen (insoweit auch [X.], aaO; [X.], aaO,
Rn. 262
sowie § 96 Rn. 2).

[X.]) Das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2007 (5 [X.], StV
2008, 182) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt und steht der Entscheidung schon deswegen nicht entgegen. Zu prüfen war dort, ob bei gemeinsamer illegaler Einreise von zwei Ausländern jeder der beiden [X.] neben seiner Strafbarkeit als Täter einer illegalen Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ohne Weiteres zugleich Gehilfe in Bezug auf die ille-gale Einreise des anderen ist, mit der Folge, dass bei darüber hinaus ver-wirklichter Beihilfe zur illegalen Einreise eines weiteren Ausländers durch Übernahme von Verpflegungs-
und Unterbringungskosten der Schleu-sungstatbestand nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.] vom 30. Juli 2004 (BGBl.
I S. 1950)

Handeln zugunsten mehrerer Ausländer

verwirklicht wird ([X.], aaO, Rn. 14, 30; abweichend [X.], aaO, § 96 Rn. 2; vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. Oktober 1990

1 StR 500/90). Das hat der Senat verneint.

c) Die Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern wird auch in den Fällen von den Feststellungen getragen, in denen sich der Beitrag der Angeklagten auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln, das Aufbringen eines 10
11
-
7
-

Klebers auf Ausweispapieren oder die Zustimmung zu durch Falschangaben erschlichenen Visa (vorgebliche Studienaufenthalte, vorgetäuschte Tätigkeit als Au-Pair-Kraft) beschränkte.

Das (abstrakte) Gefährdungsdelikt nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.]
92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990) ist in seiner ersten Fallvariante vollendet, [X.] die Falschangaben gemacht sind. Beendigung tritt hingegen frühestens mit der Erteilung des erschlichenen Aufenthaltstitels ein, weil erst ab diesem Zeitpunkt der Angriff auf das von der Vorschrift geschützte Rechtsgut abge-schlossen sein kann (vgl. zur gleichgelagerten Frage beim Subventionsbe-trug etwa
[X.], Beschluss vom 1. Februar 2007

5 [X.], [X.], 578, 579 mwN). Bis zur Beendigung ist nach ständiger Rechtsprechung [X.] möglich. Dass die Handlungsakte der Angeklagten die [X.] ge-fördert haben und fördern sollten, steht außer Zweifel (vgl. zum [X.] auch [X.] in [X.], 12. Aufl., § 264 Rn. 37 f.; Schön-ke/[X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 264 Rn. 49, jeweils mwN).
Ob die [X.] im Hinblick auf das kollusive Zusammenwirken der Beteiligten den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
1990) täterschaftlich verwirklicht hat, ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht entscheidend.

d) Der im Fall 18 [X.] erteilten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gingen ausweislich der Urteilsgründe ([X.]) falsche Mitteilungen zu ei-nem gesicherten Lebensunterhalt sowie

anspruchsbegründend

zur Aus-übung der gemeinsamen Personensorge für das Kind mit dem Scheinvater und damit für das aufenthaltsrechtliche Verfahren allgemein bedeutsame
An-gaben ([X.], Beschluss vom 2. September 2009

5 [X.], [X.]St 54, 140, 146) voraus (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 [X.]; siehe auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. Au-gust
2006

2 M 228/06). Ähnliches gilt für Fall 2[X.] ([X.]). In beiden Fällen muss deshalb nicht entschieden werden, ob

für sich genommen

die Geltendmachung einer allein zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolg-12
13
-
8
-

ten und damit missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990) erfüllen [X.] (vgl. dazu [X.], [X.] 2013, 23; [X.], NJW 2008, 1240; [X.] in MünchKomm-StGB, § 95 [X.] Rn. 101 mwN).

e) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme gewerbs-
und bandenmäßigen Handelns der Angeklagten [X.]
rechtlich nicht zu bean-standen.

aa) Dem Zusammenhang der von den Angeklagten verwirklichten Vielzahl von Taten ist ein arbeitsteiliges und von hoher Professionalität ge-prägtes deliktisches Verhalten im Rahmen internationaler organisierter Schleuserkriminalität zu entnehmen. Das Ausscheiden des Bandenmitglieds [X.]
aus der [X.] hat dabei nur dazu ge-führt, dass die Angeklagte [X.]
zum Teil in dessen Stellung eingerückt ist, wobei aber [X.]
nach den Feststellungen weiterhin im Hintergrund [X.].

[X.]) Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit hat das [X.] aus der Feststellung abgeleitet, dass das Bandenmitglied [X.]
neben weiterer

für einen längeren
Zeitraum, wenngleich in eher gering gewichtigem Umfang von der Angeklagten [X.]
eingeräumter

Vorteilsgewährung dieser im Jahr

und namentlich auch mit Blick auf die mit den Taten für die Angeklagte [X.]

verbundenen hohen persönlichen Risiken den Schluss zieht, dass diese im gesamten Tatzeitraum gegen tatbestandsrelevante Entlohnung gehandelt hat, so hält sich dies im Rahmen zulässiger richterlicher Überzeugungsbil-dung.

3. Der [X.] weist mit Recht darauf hin, dass das [X.] über den Fall 25 der Anklage nicht entschieden hat, weswegen dieser Fall nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl. [X.], Be-14
15
16
17
-
9
-

schlüsse vom 11. November 1993

4 StR 629/93

und vom 23. März 2001

2 StR 7/01).

4. Die [X.] ist um das Vergehen des Geheimnisverrats (§
353b StGB) zu ergänzen.

[X.] Schneider

Dölp König

18

Meta

5 StR 130/13

30.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2013, Az. 5 StR 130/13 (REWIS RS 2013, 5391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5391

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 130/13 (Bundesgerichtshof)

Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit der Unterstützung von Falschangaben durch eigene Falschangaben


5 StR 414/10 (Bundesgerichtshof)


5 StR 32/06 (Bundesgerichtshof)


3 StR 561/18 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge: Zusage der Begleitung illegal eingeschleuster Frauen und Kinder


3 StR 358/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Rechtmäßigkeit einer Einzelfallzuweisung wegen Überlastung einer Strafkammer; Beteiligung an der Straftat der unerlaubten Einreise …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 130/13

1 StR 633/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.