Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.11.2020, Az. B 6 KA 6/20 B

6. Senat | REWIS RS 2020, 2495

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Vertragsarzt trifft grundsätzlich Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch - Anwendung der Grundsätze zur Auslegung der Leistungslegende der vertrags(zahn)ärztlichen Bewertungsmaßstäbe - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Kassenärztliche Vereinigung - Berichtigung und Schätzung der Vergütung bei nicht erbrachten Leistungen und einer grob fahrlässig falschen Abrechnungs-Sammelerklärung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1 307 025,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist als Facharzt für Dermatologie und Venerologie zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]) zugelassen und betreibt eine Einzelpraxis mit operativem Schwerpunkt. Er wendet sich gegen die (nachträgliche) sachlich-rechnerische Richtigstellung seines Honorars für die Quartale 3/2011 bis 1/2015, welche im Wesentlichen auf der Streichung der Gebührenordnungspositionen ([X.]) 31102 (Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie [X.]) und 31103 (Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie [X.]) und den mit diesen Leistungen in Verbindung stehenden postoperativen Behandlungs- und Überwachungsziffern 31503, 31504 und 31609 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen ([X.]) beruht.

2

In den streitigen Quartalen führte der Kläger ca 9000 [X.]en in Form von Hautexzisionen durch. Im Februar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger ua mit, dass die Abrechnung der [X.] 31102 und 31103 [X.] für Exzisionen bzw radikale Exzisionen von großen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderungen statistisch auffällig sei. Diese [X.] erschienen auch deswegen unplausibel, weil die [X.] 10343 bzw 10344 [X.] für (Teil-)Exzisionen kleiner Hautveränderungen überhaupt nicht oder nur vereinzelt in Ansatz gebracht worden seien. Die Beklagte hob sodann die Honorarbescheide für die streitbefangenen Quartale auf, setzte das Honorar neu fest und forderte einen Betrag von insgesamt 1 315 704,91 Euro zurück (Bescheid vom [X.]). Die [X.] 31102 [X.] wurde in 99% und die [X.] 31103 [X.] wurde in 75% der Fälle gestrichen. Zur Begründung führte die Beklagte an, der Kläger habe die notwendige Größenangabe des [X.] im Einzelfall nicht dokumentiert; daher könne die vollständige Leistungserbringung der jeweils abgerechneten Leistung nicht nachvollzogen werden. Die Größenangabe in den histologischen Befunden genüge nicht, denn es könne höchstens von einer Schrumpfung des [X.] von 50% ausgegangen werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des [X.], mit dem dieser einen Kürzungsbetrag von 8679,72 Euro (Umwandlung der [X.] 01100 in [X.] 01102 [X.]) akzeptierte und ua geltend machte, dass die Beklagte die Größe der Exzisionen bzw das Ausmaß der [X.] falsch berechnet und das [X.] fehlerhaft ausgeübt habe, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 4.8.2016).

3

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des [X.] vom 16.1.2018 und des L[X.] vom 24.9.2019). Das L[X.] hat ausgeführt, es fehle am Nachweis der vollständigen Erbringung der Leistungen nach den [X.] 31102 und 31103 [X.]. Die nach diesen [X.] erforderliche Größe bzw das erforderliche Volumen der Exzidate von mehr als 4 cm² oder 1 cm³ (vgl Ziffer 4.3.7 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.]) sei in den Behandlungsunterlagen nicht ausreichend dokumentiert. Auch aus den in den histologischen Befunden angegebenen Maßen der Exzidate sei ein Rückschluss auf die Größe bzw das Volumen der [X.] nicht möglich. Da der Kläger in den jeweiligen [X.] grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe, hätten die Abrechnungen ihre Garantiefunktion verloren. Denn der Kläger habe selbst vorgetragen, dass nur in ca 87% der Fälle die [X.] der streitigen [X.] erfüllt gewesen seien.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G) geltend.

5

II. Die Beschwerde des [X.] bleibt ohne Erfolg.

6

1. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, ist die Beschwerde - soweit sie zulässig ist - nicht begründet. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 29.11.2006 - [X.] K[X.]3/06 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] Beschluss vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 12/15 B - [X.] 4-2500 § 116 [X.]1 Rd[X.] 5). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar ergibt (B[X.] Beschluss vom 11.10.2017 - [X.] K[X.]9/17 B - juris Rd[X.] 4). [X.] ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom 13.2.2019 - [X.] [X.] 17/18 B - juris Rd[X.] 7).

7

a. Der Kläger bezeichnet zunächst die folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam:
"Ist es einer [X.] ([X.]) gestattet, Gründe für einen Bescheid über die sachlich-rechnerische Berichtigung zu Lasten des Vertragsarztes im Laufe eines Rechtsstreits nachzuschieben, ohne die streitgegenständlichen Bescheide zu ändern, wenn die [X.] bei der Höhe des [X.] im Ausgangsbescheid ein [X.] ausgeübt hat?"

8

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert hat, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu B[X.] Beschluss vom 5.11.2008 - [X.] K[X.]4/07 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 KR 60/14 B - juris Rd[X.]5; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 43/16 B - [X.]). Auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, die Frage werde sich im Rahmen sachlich-rechnerischer Berichtigungen aufgrund von Plausibilitätsprüfungen noch häufiger stellen, ist insofern unzureichend.

9

Jedenfalls aber kommt es auf die Beantwortung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung nicht an. Denn es fehlt an der [X.] dieser Frage insbesondere deshalb, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Der Kläger rügt, das L[X.] habe "seine Entscheidung in erster Linie auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 24.01.2019 nachgeschobenen Gründe gestützt". Die Beklagte hat dort mitgeteilt, die Korrektur der [X.] 31102 [X.] sei auch deshalb gerechtfertigt, weil es an den notwendigen malignen Befunden fehle. Das L[X.] hat diese Argumentation aufgegriffen und ausgeführt, bereits aus diesen Gründen sei die Beklagte berechtigt gewesen, die [X.] in erheblichem Umfang zu streichen ([X.] S 21; zur Möglichkeit des "[X.]" neuer Tatsachen und Rechtsgründe im gerichtlichen Verfahren vgl etwa B[X.] Urteil vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - B[X.]E 3, 209, 216; B[X.] Urteil vom 29.6.2000 - B 11 [X.] 85/99 R - B[X.]E 87, 8, 12 = [X.] 3-4100 § 152 [X.]; B[X.] Urteil vom 24.2.2011 - B 14 [X.]/09 R - B[X.]E 107, 255 = [X.] 4-4200 § 60 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 54 Rd[X.]5 ff). Aus dem Zusammenhang, in dem diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen stehen, wird aber ohne Weiteres deutlich, dass das L[X.] darin nur ein mögliches zusätzliches Begründungselement dafür gesehen hat, dass der Kläger den Leistungsinhalt der [X.] 31102 [X.] nicht erbracht hat. Denn das L[X.] führt weiter aus, dass es von einer Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das Vorliegen von malignen Befunden absehe, da die Abrechnungskorrekturen unabhängig hiervon als rechtmäßig angesehen werden könnten ([X.] S 22). Dementsprechend hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Größe der entnommenen Exzidate - und damit die nach dem Anhang 2 zum [X.] nach dem [X.] erforderliche "radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut" - und folglich der Leistungsinhalt der streitigen [X.] nicht nachgewiesen sei und dies zur sachlich-rechnerischen Korrektur berechtige ([X.] S 22 ff). Das L[X.] hat sich damit schon nicht auf "nachgeschobene" Tatsachen gestützt.

b. Mit der Frage,
"Beinhaltet die Dokumentationspflicht des operierenden Dermatologen im Zusammenhang mit der Abrechnung der Leistungen nach [X.] 31102 und 31103, die zu entfernende Haustelle prä- oder postoperativ derartig fotographisch zu erfassen, dass durch das Anlegen eines [X.] Länge, Breite und Durchmesser der Hautstellen zweifelsfrei feststehen?",
zieht der Kläger im Ergebnis lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des L[X.] in dem hier zu entscheidenden Einzelfall in Zweifel. Denn mit seinen Ausführungen beanstandet er nicht etwa eine vom L[X.] vorgenommene Auslegung der [X.] 31102 und 31103 [X.] als unzutreffend. Das L[X.] entnimmt den genannten [X.] gerade keine über die üblichen Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten bzw -obliegenheiten hinausgehende Pflichten. Wenn es ausführt, dass sich "die für die Abrechnung aller über die [X.] 31102 und 31103 abgerechneten Leistungen erforderliche Größe der entnommenen Exzidate in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle nicht nachweisen" lasse und es "grundsätzlich in der Sphäre des Arztes" liege, "die vollständige Leistungserbringung, die seiner Abrechnung zugrunde" liege, "nachzuweisen" ([X.] S 22), formuliert das L[X.] keine zusätzliche Verpflichtung des Vertragsarztes, sondern spricht ersichtlich nur dessen Obliegenheit (vgl [X.] S 20) an, die genauen Umstände der Leistungserbringung schon im eigenen Interesse zu dokumentieren, um zu einem späteren Zeitpunkt die erbrachte Leistung nachweisen zu können.

Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund kritisiert, es müsse ihm möglich sein, "den Nachweis der Größe der Exzidate auf andere Weise zu erbringen", greift er im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung des L[X.] an. Eine solche Rüge reicht indessen nicht aus, um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun (vgl B[X.] Beschluss vom 27.6.2012 - [X.] [X.] 65/11 B - juris Rd[X.] 23). Auch mit der Bezugnahme auf den Inhalt einer Entscheidung des L[X.] Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.5.2019 - L 11 [X.] 70/18 B ER - juris) spricht der Kläger keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.

Im Übrigen ist es nachvollziehbar, dass das L[X.] im Rahmen seiner Beweiswürdigung den Leistungsinhalt nicht als erbracht angesehen hat. Als Anspruchsteller trifft den Arzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch (B[X.] Beschluss vom 6.9.2000 - [X.] [X.] 17/00 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 17.3.2016 - [X.] [X.] 60/15 B - juris, Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 6/19 R - [X.] 4-2500 § 106d [X.] 8 Rd[X.] 27). Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können (B[X.] Beschluss vom 17.3.2016 - [X.] [X.] 60/15 B - juris, Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 6/19 R - [X.] 4-2500 § 106d [X.] 8 Rd[X.] 27; vgl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung B[X.] Urteil vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]5 Rd[X.] 40 mwN; zur Versagung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses wegen fehlender Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 24/07 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]0 ff). Die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen muss der Vertragsarzt in diesen Fällen so genau wie möglich angeben und belegen (B[X.] Urteil vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 41/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] 46 Rd[X.] 22; B[X.] Urteil vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]5 Rd[X.] 40). Welche Angaben dabei vom Arzt erwartet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere der Art der erbrachten Leistung ab. Hier ergibt sich - worauf das L[X.] zutreffend hingewiesen hat - bereits aus Ziffer 4.3.7 der Allgemeinen Bestimmungen zum [X.], welche die nach dem Anhang 2 zum [X.] nach dem [X.] erforderliche "radikale und ausgedehnte Exzision von erkrankten Gewebe und Unterhaut" dahingehend definiert, dass der operative Eingriff größer als 4 cm² oder 1 cm³ sein muss. Da die danach erforderliche Größe bzw das erforderliche Volumen der Exzidate weder durch den Kläger hinreichend dokumentiert wurde noch aus den histologischen Befunden ein entsprechender Rückschluss dazu möglich war, hat das L[X.] unter den hier vorliegenden Umständen - für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar - den Nachweis der vollständigen Erbringung der Leistungen nach den [X.] 31102 und 31103 [X.] verneint.

Zudem kommt es auf die Beantwortung der Rechtsfrage für die Entscheidung nicht an, weil es sich bei der von der in der Fragestellung allein angesprochenen prä- und postoperativen Fotodokumentation keineswegs um den einzigen Gesichtspunkt handelt, den das L[X.] bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Zwar hat es ausgeführt, dass sich "Länge, Breite oder Durchmesser" einer Hautstelle "präoperativ ohne großen Aufwand erfassen, dokumentieren und gegebenenfalls sogar durch das Anlegen eines [X.] im Rahmen der ohnehin durchgeführten Fotodokumentation zweifelsfrei belegen" lassen ([X.] S 23). Auch die "Schnitttiefe" könne "durch eine unmittelbare postoperative Fotodokumentation einschließlich Maßband belegt werden." "Mangels anderweitiger Erhebungsmethoden" reiche es allerdings insoweit aus, "wenn der Arzt die Tiefe eines Schnittes unmittelbar nach der [X.]" schätze und diese Schätzung dokumentiere ([X.] S 23, 24). Das L[X.] hat aber sodann weiter ausgeführt, dass auf die Größe und das Volumen der [X.]n auch "nicht aus den in den Histologiebefunden erfassten Maßen der Exzidate" ([X.] S 24) oder "aus der für 37 Fälle vorgelegten Fotodokumentation" ([X.] S 26) geschlossen werden könne.

c. Der Kläger bezeichnet schließlich als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage,
"Ist die [X.] verpflichtet, eine EBM Nummer in eine andere EBM Nummer umzuwandeln, wenn die Leistungsbeschreibungen sich nur geringfügig unterscheiden und liegen die Voraussetzungen bei der [X.] im Verhältnis zu den EBM Nummern 31102 beziehungsweise 31103 vor?"

Soweit es ihm damit um die aus seiner Sicht fehlerhafte Auslegung des Inhalts der streitigen [X.] durch das L[X.] geht, wonach sich die [X.] 10343 "ganz erheblich sowohl hinsichtlich des [X.] als auch hinsichtlich der abzurechnenden Punktmenge" ([X.] S 28) von den [X.] 31102 und 31103 unterscheide, besteht keine grundsätzliche Bedeutung. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich im Regelfall aus der Anwendung der Grundsätze zur Auslegung der Leistungslegende der Bewertungsmaßstäbe im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich auf eine konkrete Gebührenziffer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch dann nicht ergibt, wenn sich das B[X.] mit dieser konkreten Position noch nicht ausdrücklich befasst hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom 13.12.2000 - [X.] K[X.]0/00 B - juris RdN 9; B[X.] Beschluss vom 12.12.2012 - [X.] K[X.]1/12 B - juris [X.]; B[X.] Beschluss vom 15.5.2014 - [X.] [X.] 55/13 B - Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 63/15 B - juris Rd[X.] 4, 6; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160 Rd[X.] 7a).

Im Übrigen wäre die Frage, ob eine höherbewertete [X.] in eine niedrigbewertete [X.] aufgrund der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistungsbeschreibungen in den [X.] von der [X.] umgewandelt werden kann, eine Frage der Auslegung im jeweiligen Einzelfall und begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Jedenfalls aber ist es in der Rechtsprechung des Senats geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, dass in Fällen der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen und einer grob fahrlässig falschen [X.] die [X.] zur umfassenden Berichtigung und Schätzung des dem Leistungserbringer überhaupt noch zustehenden Honorars berechtigt ist (B[X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.]/95 - [X.] 3-5550 § 35 [X.] S 5; B[X.] Urteil vom 15.5.2019 - [X.] [X.] 63/17 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] 23 Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 31.8.2018 - [X.] K[X.]6/18 B - juris Rd[X.]2).

2. Soweit der Kläger schließlich einen Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) rügt, ist die Beschwerde bereits unzulässig.

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss - um den Verfahrensmangel ordnungsgemäß darzulegen - die Beschwerdebegründung: (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, (b) die Rechtsauffassung des L[X.] wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (zum Ganzen vgl B[X.] Beschluss vom 12.12.2003 - [X.] RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

a. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
"zum Beweis der Tatsache, dass die eingereichten Bilder, die zur Dokumentation der Hautmale gehörten, von der Kamera mit dem Aufsatz und somit immer mit dem gleichen Abstand zur Haut aufgenommen wurden".

Ergänzend hat er hierzu ausgeführt, das Gutachten werde beweisen, dass die fotographischen Aufnahmen der betroffenen Hautstellen immer mit der gleichen Kamera mit Aufsatz gemacht worden seien. Aufgrund dieser gleichartigen Erstellung der Fotoaufnahmen könne auf die Größe der Hautmale [X.] werden.

Damit ist jedoch kein formeller Beweisantrag bezeichnet, der den Erfordernissen des § 403 ZPO iVm § 118 Abs 1 [X.]G genügt (vgl B[X.] Beschluss vom 4.11.1999 - B 7 [X.] 6/99 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 = [X.] 1500 § 160 [X.] 45). Aus dem Vortrag des [X.] ist für den Senat noch nicht einmal nachvollziehbar, welcher Fachrichtung der Gutachter hätte angehören sollen (zur Benennung des Sachverständigen nach seiner Ausrichtung: B[X.] Beschluss vom 4.11.1999 - B 7 [X.] 6/99 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom [X.]/13 B - Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 160 [X.]7). [X.], die das Beweisthema nicht ausreichend konkretisieren, braucht das Gericht jedoch nicht zu folgen. Der Kläger hat zudem nicht dargetan, zu welchem konkreten Ergebnis die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten. Denn er hat zur Begründung des [X.] lediglich ausgeführt, dass aufgrund der gleichartigen Erstellung der Fotoaufnahmen auf die Größe der Male [X.] werden könne bzw ergänzend in seiner Beschwerdebegründung hierzu vorgetragen, es sei ihm durch das L[X.] verwehrt worden, "über ein Sachverständigengutachten die Größe der Hautstelle zumindest näherungsweise zu ermitteln".

b. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beantragt hat, dass
"in allen Abrechnungsfällen die [X.] der [X.] 31102 bzw. 31103 EBM mit 4 cm² oder 1 cm³ erfüllt" seien
und ergänzend hierzu ausgeführt hat, das Sachverständigengutachten werde ergeben, dass die streitbefangenen Exzidate um mindestens 55% schrumpften sowie dass bei den Eingriffen regelhaft Schnitttiefen von mindestens 1,5 cm erreicht würden, liegen ebenfalls die formellen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag nicht vor. Der Kläger hätte insbesondere das genaue Beweisthema, das Gegenstand des Beweisantrags war, unter Trennung der Rechts- ([X.] der streitigen [X.] erfüllt?) von den Tatfragen benennen müssen (vgl B[X.] Beschluss vom 4.11.1999 - B 7 [X.] 6/99 B - juris Rd[X.] 5). Zudem ist auch hier nicht nachvollziehbar, welcher Fachrichtung der Gutachter (oder die Gutachter?) hätte angehören sollen.

Zudem hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund sich das Berufungsgericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte gedrängt sehen müssen (vgl B[X.] Beschluss vom 19.10.2011 - [X.] R 290/11 B - juris Rd[X.]2 mwN; B[X.] Beschluss vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - juris Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160 Rd[X.]8d mwN). Hierzu hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, weil das L[X.] in seinem Urteil ausdrücklich seine Auffassung wiedergegeben hat, wonach sich aus den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Facharztes für Pathologie S. und der Chirurgin [X.] ergebe, dass ein sicherer Nachweis über die erforderliche Größe der Exzidate nur präoperativ erfolgen könne und es daher ausgeschlossen sei, dass ein Sachverständigengutachten einen Mindestgrad an Schrumpfung der Exzidate feststellen oder für den Einzelfall die vom Kläger behauptete Schnitttiefe belegen könne. Insoweit hätte der Kläger näher ausführen müssen, weshalb das L[X.] sich auf die von ihm herangezogenen Privatgutachten nicht hätte stützen dürfen ([X.] S 25). Denn auch Privatgutachten (zur Qualifizierung von Privatgutachten als urkundlich belegtes Beteiligtenvorbringen bzw [X.] vgl B[X.] Urteil vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - B[X.]E 118, 239 = [X.] 4-3300 § 23 [X.] 7 Rd[X.] 25; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 128 Rd[X.] 7) können grundsätzlich zur Überzeugungsbildung des Gerichts herangezogen werden und als Entscheidungsgrundlage dienen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] = [X.] [X.] zu § 118 [X.]G; B[X.] Urteil vom 30.10.1963 - 2 RU 62/58 = [X.] [X.] 68 zu § 128 [X.]G; B[X.] Urteil vom 6.4.1989 - 2 RU 55/88 - juris Rd[X.] 20; B[X.] Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 5/00 R - [X.] 3-3300 § 15 [X.]1 S 35; zur beweisrechtlichen Würdigung von Privatgutachten vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 128 Rd[X.] 7e). Die Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben erst dann ein gerichtliches Gutachten einzuholen, wenn sie sich anhand der bereits vorliegenden und ggf beigezogenen Unterlagen einschließlich etwaiger Gutachten keine hinreichende Überzeugung bilden können (B[X.] Urteil vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - B[X.]E 118, 239 = [X.] 4-3300 § 23 [X.] 7, Rd[X.] 25).

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

Meta

B 6 KA 6/20 B

25.11.2020

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Kiel, 16. Januar 2018, Az: S 2 KA 259/16, Urteil

§ 106a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Nr 31102 EBM-Ä 2008, Nr 31103 EBM-Ä 2008, Nr 31503 EBM-Ä 2008, Nr 31504 EBM-Ä 2008, Nr 31609 EBM-Ä 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.11.2020, Az. B 6 KA 6/20 B (REWIS RS 2020, 2495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2495

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 6 KA 8/22 B (Bundessozialgericht)

Vertragsärztliche Versorgung - Einhaltung von Dokumentationspflichten durch den Vertragsarzt - Inhalt und Umfang der erforderlichen …


B 6 KA 63/17 R (Bundessozialgericht)

Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Kassenärztliche Vereinigung - Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen - Ausschlussfrist für eine …


B 6 KA 10/22 B (Bundessozialgericht)

Vertragsärztliche Vergütung - Abrechnungsprüfung - Bescheid über die Aufhebung von Honorarbescheiden - Zulässigkeit des bloßen …


B 6 KA 11/22 B (Bundessozialgericht)


B 6 KA 24/18 R (Bundessozialgericht)

(Vertragsarzt - keine Abrechnung einer weiteren ambulanten Operation innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen, beginnend …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.