Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.10.2021, Az. IX B 48/21

9. Senat | REWIS RS 2021, 2005

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Gegenstand

Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten; Prüfung der Klagefrist durch den Rechtsanwalt


Leitsatz

1. NV: Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollmächtigte aber für den Kläger im Veranlagungs- bzw. Einspruchserfahren aufgetreten, lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig keinen Ermessensfehler des FA erkennen.

2. NV: Es gehört zu den (nicht delegierbaren) Aufgaben des Rechtsanwalts, bei der Bearbeitung der Sache den Ablauf der Klagefrist zu prüfen. Dabei darf ein Prozessbevollmächtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Zusteller auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt. Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 07.05.2021 - 4 K 1932/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--, dazu unter 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O, dazu unter 2.) noch wegen eines [X.], auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, dazu unter 3.), zuzulassen.

3

1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen sollte, fehlt es an einer Darlegung klärungsbedürftiger Rechtsfragen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O. Im [X.] beschränkt sich der Vortrag des [X.] darauf, die Entscheidung des Finanzgerichts ([X.]) als widersprüchlich und fehlerhaft zu rügen; damit wird --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) zu Recht [X.] kein Zulassungsgrund dargelegt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15.05.2019 - IX B 105/18, [X.], 922, Rz 3).

4

2. Ebenso wenig hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] ([X.]) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O).

5

a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das [X.] bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.] oder ein anderes [X.]. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das [X.] seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, [X.]/NV 2021, 349, Rz 7).

6

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in [X.]/NV 2021, 349, Rz 8).

7

b) Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen [X.]-Urteil sowie aus den vom Kläger angeführten Urteilen. Der Hinweis, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. gegen die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des [X.] und des [X.], reicht allein nicht aus, um eine Divergenz schlüssig darzulegen.

8

3. Schließlich liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O).

9

a) Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O dar, wenn das [X.] eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abweist, anstatt zur Sache zu entscheiden. Ein solcher Mangel ist insbesondere anzunehmen, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15.07.2013 - IX B 28/13, [X.]/NV 2013, 1537, Rz 2).

b) Dies ist hier indes nicht der Fall. Soweit der Kläger geltend macht, die Klagefrist sei gewahrt worden, richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde im [X.] gegen die Überzeugung des [X.], dass die Einspruchsentscheidung bereits am 28.08.2020 um 13:30 Uhr zugestellt worden ist. Die Beweiswürdigung durch das [X.] erweist sich indes als frei von [X.].

aa) Das [X.] ist von einer wirksamen Zustellung der Einspruchsentscheidung nach § 122 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung [X.]) i.V.m. § 3 des [X.] ([X.]) --mittels Zustellung durch die Post mit [X.] ausgegangen. Diese sei gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 180 ZPO im Wege der [X.] durch Einlegen in den Briefkasten erfolgt. Der [X.] komme eine besondere Beweiskraft zu (§ 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Den Gegenbeweis habe der Kläger nicht führen können.

bb) Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

(1) Auch der beschließende Senat geht von einer wirksamen Zustellung der Einspruchsentscheidung durch die Post mit [X.] (im Wege der [X.] durch Einlegen in den Briefkasten) am 28.08.2020 (um 13:30 Uhr) aus. Dies entspricht den in der [X.] bezeugten Tatsachen. [X.] sind nicht ersichtlich.

(2) Die Würdigung des [X.], der Kläger habe den Gegenbeweis nicht geführt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies betrifft auch die vom Kläger behaupteten Tatsachen, dass auf dem Umschlag ein Datum gefehlt habe, vor der [X.] kein Übergabeversuch stattgefunden habe und der Umschlag nicht in den geschäftlichen Briefkasten des Prozessbevollmächtigten eingeworfen worden sei. Auf die eingehende Begründung des [X.] unter II.2. der Entscheidungsgründe des Urteils, in der sämtliche relevanten Umstände gewürdigt worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

c) Weiterhin ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.] die Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des [X.] bekanntgeben durfte.

aa) Der Kläger macht geltend, eine schriftliche Empfangsvollmacht für den Empfang von Steuerbescheiden habe dem [X.] nicht vorgelegen. Die Empfangsvollmacht für den Schriftverkehr reiche nicht aus. Daher habe die Zustellung an den Kläger persönlich erfolgen müssen.

bb) Demgegenüber hat das [X.] --zu Recht-- entschieden, dass der Kläger die wirksame Zustellung gegen sich gelten lassen muss.

(1) Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO). Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 4 AO soll er dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Abs. [X.] bekanntgegeben worden ist.

(2) Zwar lag dem [X.] im Streitfall keine schriftliche Empfangsvollmacht vor. Dennoch ist der Prozessbevollmächtigte des [X.] für diesen aufgetreten. Er hat sich für den Kläger bestellt und ist sowohl im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren als auch im Aussetzungsverfahren mehrfach für den Kläger tätig geworden. Vor diesem Hintergrund lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten keinen Ermessensfehler erkennen.

d) Schließlich liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 [X.]O) wegen Verschuldens des [X.] abgelehnt hat.

aa) Das [X.] hat ein dem Kläger nach § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden darin erblickt, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] seine Pflichten zur ordnungsgemäßen [X.] mindestens fahrlässig verletzt habe. Er habe den Umschlag, mit dem die Einspruchsentscheidung zugestellt worden sei, nicht aufbewahrt, sondern entsorgt. Zudem habe er nicht organisatorisch sichergestellt, dass ihm die Umschläge eingehender Post zur Kenntnis gelangten. Schließlich hätten Instrumente gefehlt, um die dem Briefkasten montags entnommene Post den verschiedenen in Betracht kommenden Wochentagen der Postzustellung zuordnen zu können.

bb) Auch dies ist frei von [X.] und steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wiedereinsetzung kann nach § 56 Abs. 1 [X.]O nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Versäumung der Klagefrist ist jedoch nicht entschuldbar. Nach der Rechtsprechung des [X.] gehört es nämlich zu den Aufgaben des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Ablauf der Rechtsmittel(begründungs)frist (oder Klagefrist) zu prüfen. Dabei darf ein Prozessbevollmächtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Zusteller auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt. Bei der Zustellung gegen [X.] ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen (vgl. dazu nur [X.]-Beschlüsse vom 28.09.2020 - VIII R 23/18, [X.]/NV 2021, 188, Rz 15 f., und vom 13.09.2012 - XI R 40/11, [X.]/NV 2013, 213, Rz 18, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 45). Jedenfalls diese Verpflichtung hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] nicht beachtet.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 48/21

08.10.2021

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 7. Mai 2021, Az: 4 K 1932/20, Urteil

§ 56 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 122 Abs 1 S 3 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.10.2021, Az. IX B 48/21 (REWIS RS 2021, 2005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2005

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