Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. IV ZR 233/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3175

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am:

25. Juni 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja AVB Wohngebäudeversicherung (hier § 11 Nr. 1 lit. d [X.]) Zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung des versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit. [X.], Urteil vom 25. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.]

LG Stade
- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zi-vilsenats des [X.] vom 3. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der für sein Haus in [X.]

bei der Beklagten seit 1991 eine Wohngebäudeversicherung hält, welcher Allgemeine Wohnge-bäude-Versicherungsbedingungen ([X.]) zugrunde liegen, fordert Versicherungsleis[X.]en nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Lei[X.]swasserschaden. 1 Das versicherte Objekt war bis Oktober 1998 durchgehend vermie-tet, wurde sodann renoviert und ab August 1999 erst zum Verkauf, ab Ende des Jahres 2000 wieder zur Vermie[X.] angeboten. Eine [X.] - 3 -

[X.] fand in der Folgezeit nicht statt. Stattdessen wurde das [X.] in unregelmäßigen Abständen vom Kläger selbst oder dessen Freunden und Bekannten genutzt, teilweise nur für wenige Tage in einem Zeitraum von zwei Monaten. Zu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt während der Frost-periode vom 31. Dezember 2002 bis 11. Januar 2003, bei der die Tem-peraturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius absanken, fiel die Warmwas-serheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses aus. Am [X.], dem 11. Januar 2003, wurden gegen 14.30 Uhr der darauf beruhen-de Frostbruch von Heizungswasserrohren sowie der Wasserschaden entdeckt. Letztmalig war das Haus von einem Familienangehörigen des [X.] am Montag, dem 30. Dezember 2002, kontrolliert worden. 3 Die Beklagte hält sich unter anderem deshalb für leis[X.]sfrei, weil der Kläger die Obliegenheiten aus § 11 Nr. 1 lit. c und d [X.] verletzt habe. Nach diesen Klauseln hat der Versicherungsnehmer 4 "c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genü-gend häufig zu kontrollieren und dort alle [X.] Anlagen und Einrich[X.]en abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; d) – in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Ge-bäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anla-gen und Einrich[X.]en abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten."
Die Beklagte meint, angesichts der besonders niedrigen Außen-temperaturen habe insbesondere eine genügende Kontrolle der Heizung hier eine zweimalige Überprüfung pro Woche erfordert. Stattdessen sei die Heizung elf Tage lang nicht kontrolliert worden. 5 - 4 -

6 Das [X.] hat die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt und sie zu einer Vorschusszahlung von 32.012,17 • verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das versicherte Haus bei Eintritt des Versicherungsfalls "nicht genutzt" im Sinne des § 11 Nr. 1 lit. c [X.] war. Es ist also nicht davon ausgegangen, dem Kläger habe es nach dieser Klausel oblegen, sämtliche Wasserlei[X.]en abzu-sperren, zu entleeren und entleert zu halten. Vielmehr hat es einen zur Leis[X.]sfreiheit des Versicherers führenden Verstoß gegen § 11 Nr. 1 lit. d [X.] angenommen, weil der Kläger die Beheizung des Hauses nicht genügend häufig kontrolliert habe. Nach dem ohne weiteres er-kennbaren Zweck dieser Sicherheitsvorschrift sei eine Kontrolldichte ge-boten und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen Frostschaden möglichst vermieden hätte. Angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse sei hier zumindest zweimal wöchentlich zu [X.] gewesen ("halbwöchige Kontrolle"). Denn der vom [X.] herangezogene Sachverständige habe ausgeführt, dass bei den tiefen Außentemperaturen von bis zu minus 14 Grad Celsius bei Ausfall der Heizung ein Frostschaden an Wasserlei[X.]en binnen 48 Stunden habe 8 - 5 -

eintreten können. Weder der Umstand, dass die Heizung ansonsten [X.] gearbeitet habe, noch dass sie auf Stufe 3 (also nicht nur auf Frostschutz) eingestellt gewesen sei, rechtfertigten eine Verlängerung des Kontrollintervalls. Ein - vom Kläger [X.] - mehrmaliges Nachsehen durch Dritte lediglich von außen habe die Überprüfung der Beheizung im Inneren des Hauses nicht ersetzen können.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] die Anforderungen an die Kontrolldichte überspannt hat. 9 1. Allerdings entspricht es der bisher in Literatur und Rechtspre-chung vorherrschenden Auffassung, dass sich bei der Auslegung der Wendung in § 11 Nr. 1 lit. d [X.], die Beheizung eines Gebäudes "ge-nügend häufig" zu kontrollieren, das erforderliche Kontrollintervall da-nach bemessen soll, binnen welcher Frist aufgrund der konkreten Fall-umstände, insbesondere der vorherrschenden Außentemperaturen, nach unbemerktem Ausfall der Heizung das versicherte Ereignis eines Frost-bruches von Wasserlei[X.]en frühestens hätte eintreten können. [X.] wird insoweit angenommen, die Kontrolldichte werde vom Zweck der Obliegenheit, Frostschäden an wasserführenden Lei[X.]en zu vermeiden, bestimmt. Dementsprechend wird das Kontrollintervall - meist aufgrund einer rückblickenden Bewer[X.] der Fallumstände - so [X.], dass die Mindestfrist von einem Heizungsausfall bis zur möglichen Schadensentstehung leicht unterschritten wird, so dass eine Kontrolle stets noch rechtzeitig vor Schadenseintritt erfolgt wäre. Bei entspre-chend niedrigen Außentemperaturen führt dieser Ansatz dazu, dass eine Kontrolle der Beheizung mehrmals pro Woche zu erfolgen hat, was dem Versicherungsnehmer regelmäßig auch zumutbar sei (vgl. zum Ganzen 10 - 6 -

u.a. [X.], 1569; [X.], 226; [X.] 2003, 601 m. Anm. [X.]; [X.] 2006, 33 m. Anm. [X.]; [X.] r+s 2006, 114; [X.], 556; [X.], [X.]. [X.] Rdn. 71 und 75; teilweise krit. dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 11 [X.] Rdn. 2). Im Ergebnis erwächst dem Versicherungsnehmer daraus die Obliegenheit, durch ausreichend häufige Kontrollen das Einfrieren von Wasserlei[X.]en eines beheizten Hauses gerade auch im Fall eines plötzlichen Heizungsausfalls nach Möglichkeit noch zu verhindern.
2. Dem folgt der Senat nicht. 11 Ausgangspunkt für die Bestimmung des Kontrollintervalls ist die Frage, wie ein durchschnittlicher und um Verständnis der Klausel des § 11 Nr. 1 lit. d [X.] bemühter Versicherungsnehmer (vgl. dazu [X.]Z 123, 83, 85) die Obliegenheit "– in der kalten Jahreszeit – Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren –" versteht. 12 a) Er wird erkennen, dass die Obliegenheit dem Zweck dient, die versicherte Gefahr von Beschädigungen der versicherten Sache durch Kälteeinwirkung - insbesondere Frost - im Interesse des Versicherers zu verringern. Dass ihn diese Verpflich[X.] "in der kalten Jahreszeit", also im Winterhalbjahr, trifft, wird er als Hinweis darauf verstehen, dass er zunächst allgemein dazu angehalten werden soll, für die Beheizung des Hauses zu sorgen, und zwar dauerhaft und unabhängig von den konkre-ten Außentemperaturen. Der Versicherungsnehmer wird die Obliegenheit mithin dahin verstehen, dass er mit der kontinuierlichen Beheizung des Gebäudes einen ausreichenden Beitrag zur Verringerung des [X.] - 7 -

ten Risikos leistet. Eine darüber hinaus gehende Obliegenheit, den [X.] zu verhindern, kann er der Klausel in-des nicht entnehmen. Dass § 11 Nr. 1 lit d [X.] dem Versicherungs-nehmer alternativ zur Beheizung des Gebäudes ("oder") aufgibt, "alle wasserführenden Anlagen und Einrich[X.]en abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der [X.] wird dem Zusammenhang der Klausel vielmehr ent-nehmen, dass er - um der Obliegenheit zu genügen - zu dieser aufwän-digen Maßnahme jedenfalls dann greifen muss, wenn er nicht in der [X.] ist, die Beheizung des Gebäudes und deren Kontrolle zu gewährleis-ten. Auch wenn der Versicherungsnehmer dabei in den Blick nimmt, dass ein Absperren und Entleeren aller Anlagen und Einrich[X.]en geeignet ist, den Eintritt eines frostbedingten Rohrbruchs oder eines Wasserscha-dens zu verhindern, folgt daraus für ihn nicht zugleich, dass auch die An-forderungen an die Beheizung und deren Kontrolle sich daran auszurich-ten hätten, den Eintritt des versicherten Risikos [vollständig] zu vereiteln. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer gerade aus den ihm angebote-nen alternativen Maßnahmen folgern, dass letztlich eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen ihm und dem Versicherer erreicht werden soll, wobei ihm zunächst aufgegeben wird, das vom Versicherer übernomme-ne Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versi-cherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der [X.] in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise ("genügend häufig") überwacht.
b) Dem entsprechend bezieht sich auch die in § 11 Nr. 1 lit. d [X.] geregelte Kontrollobliegenheit nach dem - in erster Linie maßgebli-chen - Wortlaut der Klausel allein auf die Beheizung des Hauses. Der 14 - 8 -

Versicherungsnehmer muss demnach (lediglich) genügend häufig [X.], ob das Haus beheizt ist.
Entgegen der in Rechtsprechung und Literatur bisher vorherr-schenden Meinung muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Obliegenheit nicht dahin verstehen, dass den Maßstab für das Kontrollintervall die Überlegung bildet, wie rasch bei ausgefallener [X.] ein Frostschaden eintreten kann (krit. dazu auch [X.] aaO). Denn § 11 Nr. 1 lit. d [X.] hat - wie dargelegt - nicht zum Inhalt, dass es dem Versicherungsnehmer obläge, das versicherte Ereignis "[X.]" selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach [X.] zu verhindern oder gar sicher auszuschließen. 15 c) Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter an-hand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine ge-nügend häufige Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeit-ablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen In-tervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsan-schauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige War[X.], Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und ähnliches (vgl. dazu [X.], 437, 438) kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem [X.] Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das hat der Tatrichter anhand der Fallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären. Die lediglich allgemeine Erwägung, dass ungeachtet ihres ansonsten störungsfreien Funktionierens jede Heizung auch trotz ausreichender War[X.] und [X.] jederzeit aufgrund irgendwelcher Defekte ausfallen kann, hat für die Bestimmung des Kontrollintervalls keine ausschlaggebende Bedeu-16 - 9 -

[X.]. Sie beschreibt vielmehr nur das durch die Versicherungsprämien abgegoltene, beim Versicherer verbleibende Restrisiko.
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einem [X.] Zeitraum von elf Tagen die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle der Beheizung des versicherten Gebäudes nicht verletzt hat. 17 4. Ds Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als im Er-gebnis richtig, weil der Kläger die Obliegenheit aus § 11 Nr. 1 lit. c [X.] verletzt hätte. Denn entgegen der Revisionserwiderung kann nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass das Haus des [X.] ein nicht genutztes Gebäude im Sinne dieser Klausel war. Vielmehr wurde das nach wie vor voll möblier-te Haus, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, vom Kläger oder dessen Freunden und Bekannten weiterhin zeitweise bewohnt. § 11 Nr. 1 lit. c [X.] kommt aber nicht bereits dann zur Anwendung, wenn ein versichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird, sondern erst dann, wenn es nicht (mehr) genutzt wird (vgl. [X.], [X.]. [X.] Rdn. 89; [X.] in [X.]/[X.], 27. Aufl. § 11 [X.] Rdn. 1). Davon kann hier keine Rede sein. 18 - 10 -

19 II[X.] In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Be-rücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe für die Bestimmung des aus-reichenden Kontrollintervalls neu zu prüfen haben, ob den Kläger der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens trifft. [X.][X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2005 - 3 O 9/04 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2006 - 8 U 197/05 -

Meta

IV ZR 233/06

25.06.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. IV ZR 233/06 (REWIS RS 2008, 3175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3175

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