Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. VI ZR 51/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4349

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 Verkündet am: 24. März 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] § 832 Abs. 1 Ein [X.] muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. [X.], Urteil vom 24. März 2009 - [X.]/08 - [X.]

AG [X.]ochum - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger nimmt die [X.]n wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren [X.] in Anspruch. 1 Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte [X.] und [X.] 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die [X.] und ihr [X.] wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich das Fahrzeug des [X.]. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem [X.] vor dem Schadensereignis gespielt hatte. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die [X.]erufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger seinen Anspruch weiter, die [X.]n als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.050,25 • zu verurteilen. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts, dessen Urteil in [X.], 347 veröffentlicht ist, hat der Kläger keinen Anspruch aus § 832 Abs. 1 [X.]G[X.]. Zwar seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] erfüllt, weil [X.] das Fahrzeug des [X.] zerkratzt habe. Die [X.]n hätten aber ihrer Auf-sichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] genügt. 4 [X.]ei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigen-den Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anfor-derungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müss-ten. Hier habe für die [X.]n eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Der Kläger habe keine Um-stände bewiesen, die für einen über das normale Maß erhöhten Aufsichtsanlass sprächen. Insbesondere handele es sich bei dem einzigen vom Kläger ange-führten [X.]eispiel - "[X.]" der Haustür im Sinne der [X.]lockade des Schließmechanismus - nicht um einen "üblen Streich", sondern um ein nach-vollziehbares kindliches Verhalten. Soweit der Kläger aus den streitgegenständ-lichen Handlungen selbst Rückschlüsse auf den [X.] und schädli-che Neigungen ziehen wolle, greife diese Argumentation nicht. Im vorliegenden 5 - 4 - Fall hätten die [X.]n mit einem Exzess dieses Ausmaßes nicht rechnen müssen und es sei auch nicht ersichtlich, dass [X.] bereits in der Vergangenheit durch die mutwillige [X.]eschädigung fremden Eigentums aufgefallen sei. [X.]ei dem Spielplatz, auf dem sich [X.] vor dem Schadensereignis aufgehalten habe, habe es sich auch unter [X.]erücksichtigung des angrenzenden Parkplatzes nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt. Die [X.] zu 2 habe ihrer Aufsichtspflicht auch in der konkreten [X.] genügt. Es sei davon auszugehen, dass sie [X.] am fraglichen Tag zunächst auf den Spielplatz begleitet und dann den Spielplatz verlassen habe, um in ihrer Wohnung die Toilette aufzusuchen. Vor dem Toilettengang habe sie [X.] ange-wiesen, den Spielplatz nicht zu verlassen. Die [X.]ehauptung des [X.], [X.] sei "nicht nur fünf Minuten", sondern mindestens über einen Zeitraum von 40 [X.] unbeaufsichtigt gewesen, könne als wahr unterstellt werden. Unter [X.] sowie der weiteren Umstände sei das unbeaufsichtigte "[X.]" auf einem Spielplatz über einen Zeit-raum von bis zu einer Stunde in Verbindung mit der [X.]elehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, nicht zu beanstanden. Eine besondere [X.]elehrung, nicht mit Glasscherben oder anderen Gegenständen fremde PKW zu beschädigen, sei nicht erforderlich gewesen, weil sich dies auch für Kinder im Vorschulalter von selbst verstehe. 6 I[X.] Die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen Überprüfung nicht stand. 7 - 5 - 1. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 [X.]G[X.] eine [X.]eweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] durch den [X.]n erfüllt ist. Der [X.] muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Cha-rakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnis-sen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 [X.]G[X.] stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile [X.] 111, 282, 285; vom 11. Juni 1968 - [X.] ZR 144/67 - [X.], 903; vom 10. Juli 1984 - [X.] ZR 273/82 - [X.], 968, 969; vom 1. Juli 1986 - [X.] ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - [X.] ZR 176/86 - [X.], 83, 84; vom 19. Januar 1993 - [X.] ZR 117/92 - [X.], 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in [X.]ezug auf die zur wider-rechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Se-natsurteile [X.] 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - [X.] ZR 163/63 - [X.], 137, 138; vom 11. Juni 1968 - [X.] ZR 144/67 - aaO; vom 27. November 1979 - [X.] ZR 98/78 - [X.], 278, 279). 8 2. [X.]ei der Prüfung, ob die [X.]n ihrer Aufsichtspflicht nachgekom-men sind, hat das [X.]erufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht den Maßstab eines normal entwickelten fast 5 1/2 Jahre alten Kindes zugrunde gelegt. Umstände, die im konkreten Fall zu einer gesteigerten [X.] - 6 - sichtspflicht der Eltern führen könnten, liegen nach den getroffenen [X.] nicht vor. Die [X.] der Revision greifen insoweit nicht durch. 10 a) [X.]ei dieser Würdigung durfte das [X.]erufungsgericht die [X.]escheinigung der Leiterin des von [X.] besuchten Kindergartens berücksichtigen, wonach er den Kindergarten von 2001 bis 2004 besuchte und es sich um ein ruhiges und unauffälliges Kind gehandelt habe, das keinerlei Anzeichen für aggressives Verhalten zeigte. Auch eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO kann bei der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]escheinigung nicht auf einer ausreichenden Grundlage beruhte und nicht richtig sei, zeigt die Revision nicht auf. b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, das Vorbringen des [X.], [X.] habe in der Vergangenheit häufiger die Haustür "offen gestellt" und damit die Hausordnung übertreten, reiche nicht aus, eine erhöhte Aufsichtspflicht zu begründen. Das [X.]erufungsgericht hat sich bei [X.]en Ausführungen ersichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert, nach der bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder zu Strafta-ten neigen, eine erhöhte Aufsicht geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1960 - [X.] ZR 18/59 - [X.], 355, 356 f.; vom 27. November 1979 - [X.] ZR 98/78 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - [X.] ZR 219/94 - [X.], 65, 66). Wenn es dieses Verhalten sowie dessen [X.] nicht als derart gravierend, sondern als nachvollziehbares und typisches Verhalten eines fünfjährigen [X.] einstuft, ist dies als tatrichterliche Würdigung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 11 c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das [X.] nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn 12 - 7 - der [X.] bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Er-scheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine er-höhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgewor-fenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen. 13 3. Auch wenn mithin von einem normal entwickelten fast 5 1/2-jährigen Kind auszugehen ist, tragen die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts allerdings nicht das Ergebnis, dass die [X.]n ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten. a) Normal entwickelte Kinder im Alter von fast 5 1/2 Jahren können zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht ge-lassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im [X.], ohne dass sie auf "Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - [X.] ZR 29/56 - [X.], 340, 341; vom 19. November 1963 - [X.] ZR 96/63 - [X.], 313, 314). Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erfor-derlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - [X.] ZR 29/56 - aaO; vom 19. November 1963 - [X.] ZR 96/63 - aaO; [X.] VersR 1979, 58; OLG Celle [X.], 1240; [X.] [X.], 710, 711; [X.] OLGR 1997, 17; [X.] OLGR 1997, 49, 50; [X.] OLGR 1999, 190, 192). Kinder in diesem Alter dürfen also ohne stän-dige Überwachung im [X.], etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem [X.]ürgersteig spielen, und müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein [X.] von 15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen, um das Spiel von bisher unauffälli-gen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. [X.], aaO; [X.] aaO; [X.]ernau [X.], 14 - 8 - 329 f.; [X.]/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., [X.] Rn. 270; [X.]/[X.]elling/Eberl-[X.]orges, [X.]G[X.], Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.). 15 b) Nicht zugestimmt werden kann dem [X.]erufungsgericht aber darin, dass [X.] über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten bis zu einer Stunde - auch in Verbindung mit der von der Mutter erteilten Anweisung, den fraglichen Spiel-platz nicht zu verlassen - unbeaufsichtigt bleiben durfte. Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 [X.]G[X.] von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten [X.] (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - [X.] ZR 263/81 - [X.], 734; vom 10. Juli 1984 - [X.] ZR 273/82 - aaO; vom 1. Juli 1986 - [X.] ZR 214/84 - aaO; vom 19. Januar 1993 - [X.] ZR 117/92 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - [X.] ZR 219/94 - aaO; vom 18. März 1997 - [X.] ZR 91/96 - [X.], 750). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein 5 1/2-jähriges Kind über einen so langen Zeitraum ohne irgendeine Aufsicht auf einem Spiel-platz verbleibt. Auch wenn die [X.] zu 2 nicht voraussehen musste, dass ihr Kind fremde Kraftfahrzeuge mit Glasscherben beschädigen würde, ist bei einem fünf-jährigen Kind jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei so einer langen Verweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten lässt oder selbst auf den Gedanken kommt, den Spielplatz zu verlassen und Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein [X.] in [X.]etracht ziehen und deswegen dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Ein längerer Abstand ist bei [X.]erücksichtigung des kindlichen Spieltriebs und Übermuts sowie des [X.]ewegungs- und Aktionsradius eines fünfjährigen Kindes unter gleichzeitiger [X.]erücksichtigung des in diesem Alter noch gegebenen ge-16 - 9 - ringen Verständnisses für das Eigentum Dritter zur Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht ausreichend (vgl. [X.]ernau [X.], 329, 331). 17 4. Schließlich hat das [X.]erufungsgericht nicht ausreichend festgestellt, ob und in welcher Weise die Eltern der ihnen obliegenden [X.]elehrungspflicht [X.] sind. Zwar geht das [X.]erufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur [X.]e-lehrung und [X.]eaufsichtigung von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens richten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1992 - [X.] ZR 194/91 - r+s 1992, 233). Dabei hängt es insbesondere von den [X.] und seinem [X.]efolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in wel-chem Umfang allgemeine [X.]elehrungen und Verbote ausreichen oder deren [X.]e-achtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 - [X.] ZR 96/63 - [X.], 313, 314; vom 10. Juli 1984 - [X.] ZR 273/82 - aaO). Im Hinblick darauf mag die [X.] zu 2 nicht vorausgesehen haben, dass ihr [X.] fremde Fahrzeuge mit Glasscherben beschädigte. Dies entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, ein 5 1/2-jähriges Kind regelmäßig anzu-halten, fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen. Eine solche allge-meine [X.]elehrung ist im Alter von 5 1/2 Jahren in Anbetracht des Spieltriebs, des Erkundungsdrangs und des noch nicht ausgereiften Verständnisses für das Ei-gentum Dritter erforderlich, um die Schädigung fremden Eigentums möglichst zu vermeiden. Davon wäre auch die konkrete [X.]eschädigung fremder Autos mit umfasst gewesen. II[X.] Nach allem ist das [X.]erufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. 18 - 10 - Dies gibt dem [X.]erufungsgericht Gelegenheit, unter [X.]erücksichtigung der Revi-sion und der Revisionserwiderung aufzuklären, wie lange die [X.] zu 2 ih-rer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist und insbesondere, ob sie gemäß ihrem Vorbringen und ihrer Aussage bei ihrer Parteivernehmung nach ca. 10 Minuten wieder zum Spielplatz zurück kam, [X.] aber dort nicht mehr angetroffen und ihn sodann gesucht hat. Das [X.]erufungsgericht wird auch Gelegenheit ha-ben, ggf. zu prüfen, inwieweit ein Anspruch gegen den [X.]n zu 1 gegeben ist, zu dessen Aufsichtspflicht es bisher keine Feststellungen getroffen hat. [X.] Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.]ochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 65 C 305/05 - LG [X.]ochum, Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 S 80/07 -

Meta

VI ZR 51/08

24.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. VI ZR 51/08 (REWIS RS 2009, 4349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4349

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