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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Februar 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am11. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 16. August 2001 wirda) der ihn betreffende Schuldspruch dahin berichtigt, daßder Angeklagte des [X.] einer Sprengstoff-explosion in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen undversuchtem Mord in zwei Fällen schuldig ist,b) die in den Urteilsgründen bei der Feststellung der be-sonderen [X.] getroffene Anordnung einerMindestverbüßungsdauer von 20 Jahren aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowiedie den [X.] dadurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "[X.] einerSprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord undzweifachem Mordversuch" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und fest-- 3 -gestellt, daß seine Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB be-sonders schwer wiegt. Außerdem hat es ihn und den Mitangeklagten [X.]als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgelds an eine Nebenklä-gerin verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf dieVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das [X.] hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.Der Schuldspruch wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion istdahin zu berichtigen, daß der Zusatz "mit Todesfolge" entfällt. Zu Recht hatdas [X.] insoweit den zur Tatzeit geltenden § 311 StGB aF angewandt(§ 2 Abs. 1 StGB). Nach dieser Vorschrift verwirklichte der Täter, der durch [X.] wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursachte, [X.] zum heutigen Recht (vgl. § 308 Abs. 3 StGB) keinen [X.], sondern das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (§311 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aF). Die Anwendung einer solchen Strafzumes-sungsvorschrift wird im Schuldspruch nicht erwähnt (st. Rspr., vgl. [X.], 656).Die Anordnung einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren in [X.] hat keinen Bestand. Das erkennende Gericht hat die besondere[X.] im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen so-wie die dafür erheblichen Tatsachen darzustellen und zu gewichten, um für [X.] klare Vorgaben zu liefern ([X.] 86, 288, 315 [X.] hat sich jedoch jeglicher Feststellungen zur Verbüßungsdauer zu enthalten,weil für die nach §§ 57 a, 57 b StGB zu treffenden Entscheidungen ausschließ-lich die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (§§ 462 a, 454 StPO). Die so-mit unzulässige Angabe einer Mindestverbüßungsdauer in den Urteilsgründenentfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung; gleichwohl ist der [X.] 4 -durch den von dieser Festlegung ausgehenden Rechtsschein beschwert ([X.] 1997, 277; BGH StV 2003, 17). Sie war deshalb auf seine Revision hinaufzuheben.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtferti-gung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] Becker
Meta
11.02.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. 3 StR 212/02 (REWIS RS 2003, 4479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4479
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