Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2016, Az. 1 StR 557/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17410

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung nach uneidlicher Falschaussage: Berücksichtung von anwaltsrechtlichen Sanktionen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. November 2015 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Die ihm vorgeworfene falsche uneidliche Aussage betrifft einen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem inzwischen beendeten Mandat.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Umstand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 [X.] drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen ([X.], Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 [X.], [X.], 479 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, [X.], 522; vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. September 2015 - 1 [X.], [X.], 522). Darauf hat die [X.] nicht erkennbar Bedacht genommen. Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.

4

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere [X.] des [X.]s zurück.

5

Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen der Antragsschrift des [X.]s vom 5. November 2015 verwiesen.

Raum                            Graf                          [X.]

                  Cirener                        Bär

Meta

1 StR 557/15

20.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mosbach, 30. Juli 2015, Az: 1 KLs 21 Js 6635/14

§ 46 StGB, § 153 StGB, § 114 Abs 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2016, Az. 1 StR 557/15 (REWIS RS 2016, 17410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17410

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 557/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 323/15 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Dulden einer falschen Aussage als Strafschärfungsgrund


3 StR 398/21 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Berücksichtigung drohender anwaltsgerichtlicher Sanktionen


2 StR 286/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 595/17 (Bundesgerichtshof)

Berücksichtigung berufsrechtlicher Sanktionen bei der Strafzumessung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.