9. Senat | REWIS RS 2013, 1473
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Nichtzulassungsbeschwerde, Terminverlegung
NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung des Rechts auf Gehör geltend machten, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] ([X.]) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der [X.]sordnung --[X.]O--). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel [X.] von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O; es verletzt den Anspruch des [X.] zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 [X.]O, § 119 Nr. 3 [X.]O).
Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das [X.] ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 1. Februar 2002 II B 38/01, [X.]NV 2002, 938, m.w.N.). Zu den erheblichen Gründen [X.] von § 155 [X.]O i.V.m. § 227 ZPO gehört auch die Erkrankung des Beteiligten.
Nach diesen Grundsätzen durfte das [X.] den [X.] der Kläger nicht ablehnen. Der Kläger zu 1 hat den [X.] durch den Hinweis auf seine Erkrankung sowie durch Vorlage der diese Erkrankung bestätigenden Bescheinigung dargelegt. Da dies am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das [X.], wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag ([X.] vom 10. März 2005 IX B 171/03, [X.]NV 2005, 1578, unter 1.a), der im Streitfall nicht gegeben ist (so auch [X.] vom 15. Februar 2013 IX B 178/12, [X.]NV 2013, 762), zumal das Fax des [X.] zu 1 bereits am frühen Morgen des ersten Arbeitstags nach Ausstellen des ärztlichen Attests und am Vortag der anberaumten Verhandlung beim [X.] einging. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Art der Erkrankung des [X.] zu 1 dem Gericht bekannt war und dieser auch noch den telefonischen Kontakt mit dem Gericht gesucht hat.
2. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 [X.]O übertragen.
Meta
05.11.2013
Beschluss
vorgehend FG Münster, 9. April 2013, Az: 11 K 3448/09 EZ, Urteil
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 227 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.11.2013, Az. IX B 71/13 (REWIS RS 2013, 1473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1473
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - Wahrnehmung der Rechte des Beteiligten …
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