Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 886

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131216UVIZR32.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI ZR 32/16

Verkündet am:

13. Dezember 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 286 ([X.]); [X.] § 17; [X.] § 12
a)
Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsab-stand nicht
eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 [X.]), unaufmerksam war (§ 1 [X.]) oder mit einer den Straßen-
und Sichtverhältnissen unangepassten Ge-schwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 [X.]) (Fortführung Senatsurteil vom 13.
Dezember 2011 -
VI [X.], [X.], 84 Rn.
7).
b)
Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des [X.] bekannt sind, die -
wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs -
als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, aaO).
c)
Bestreitet der [X.] den vom [X.] behaupteten [X.] und kann der Auffahrende den Spurwechsel des [X.]n nicht beweisen, so bleibt -
in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens -
allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf ei-nem Verschulden des [X.] beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden [X.]n zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.
[X.], Urteil vom 13. Dezember 2016 -
VI ZR 32/16 -
KG Berlin

[X.]

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Dezember
2016
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richterin von [X.], [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Müller
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 13. Januar
2016
wird auf Kosten der Kläge-rin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin
nimmt den Beklagten
als Entschädigungsfonds im Sinne des § 12 [X.] auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Klägerin wurde im Juni 2012 auf
der [X.] als Fahre-rin ihres Motorrads in einen Verkehrsunfall mit einem Kastenwagen mit Anhän-ger (im Folgenden "Gespann") verwickelt.
Sie wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.
Das Gespann konnte nicht ermittelt werden. Wie es zum Unfall kam, ist zwischen den [X.]en im Einzelnen streitig.
Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, das auf der Überholspur befind-liche Gespann sei unmittelbar vor dem Zusammenstoß plötzlich "brutal"
[X.] und dann ruckartig auf die rechte Fahrspur, auf der sie sich befunden 1
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habe, hinübergezogen worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihm
auszu-weichen, weshalb sie in dessen hintere Flanke gefahren sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] iVm
§§ 823 ff. [X.] oder §§ 7 ff. [X.] seien nicht gegeben. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es zu einer Kollision der Klägerin mit dem unbe-kannt gebliebenen Gespann gekommen und
die Klägerin mithin bei und durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs körperlich verletzt und ihre Bekleidung be-schädigt worden sei. Auch sei die Haftung des
Beklagten nicht im Hinblick auf §
7 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen. Die Klägerin müsse sich
nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]
auf die dem Grunde nach gegebene straßenverkehrsrechtli-che Gefährdungshaftung aber einen so gewichtigen Eigenhaftungsanteil an-rechnen lassen, dass die Betriebsgefahr des unbekannten Gespanns sowie ein etwaiger Mitverursachungsanteil dahinter vollständig zurückträten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nämlich davon auszugehen, dass die Kläge-rin auf die Rückfront des vorausfahrenden Gespanns aufgefahren sei. Bei ei-nem Auffahrunfall streite der Beweis des
ersten Anscheins für ein Verschulden des [X.]. Es sei dessen Sache, den gegen ihn sprechenden Anschein 4
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durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs zu erschüttern. Das Kernge-schehen eines Auffahrunfalls genüge für die Annahme eines Anscheinsbewei-ses nur dann nicht, wenn aus dem Unfallgeschehen weitere Umstände bekannt seien, die als Besonderheit gegen die Typizität sprächen. Als Auffahrende habe deshalb die Klägerin einen vorherigen Spurwechsel des unbekannten Ge-spanns beweisen müssen. Dies sei ihr nicht gelungen.
Anlass, im Streitfall vom Grundsatz der alleinigen Haftung des [X.] abzuweichen, bestehe nicht.

II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Im Ansatz zutreffend -
und von der Revision nicht in Frage gestellt
-
ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds
nach § 12 [X.] das Bestehen eines gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers gerich-teten Schadensersatzanspruchs voraussetzt. Die Annahme des Berufungsge-richts, ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil die nach § 17 Abs. 1 und 2 [X.] vorzunehmende Abwägung dazu führe, dass die Klägerin für den Unfall im Verhältnis zu Fahrer und Halter des Gespanns alleine
hafte, begegnet kei-nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Entschei-dung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 [X.] -
wie im Rahmen des § 254 [X.]
-
Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren
nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde 6
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gelegt worden sind. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein
Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden
(vgl. nur Senatsurteil vom 26. Januar 2016

[X.], NJW 2016, 1100 Rn. 10 mwN).
Die vom Berufungsgericht vor-genommene Abwägung hält einer Überprüfung anhand dieses Maßstabs
stand.
a)
Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte der von ihm vorgenommenen Abwägung kein Verschulden der Klägerin zugrunde legen dürfen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zum Er-gebnis gelangt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, deren Anwen-dung der vollen revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Januar 2016 -
[X.], NJW 2016, 1100 Rn. 12; vom 26. März 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 2901 Rn. 27; vom 16. März 2010 -
VI [X.], NJW-RR 2010, 1331 Rn. 16, mwN), sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe.
aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste An-schein
dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsab-stand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 [X.]), unaufmerksam war (§ 1 [X.]) oder aber mit einer den Straßen-
und
Sichtverhältnissen unangepassten Ge-schwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1
[X.])
(Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 -
VI [X.], [X.], 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 -
VI [X.], NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 -
VI [X.], NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 -
VI [X.], NJW-RR 1989, 670, 9
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671; vom 6. April 1982 -
VI [X.], NJW 1982, 1595, 1596; ferner von [X.], [X.], 124,
126). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine [X.] so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hinder-nis auf der Fahrbahn auftaucht (Senatsurteil vom 6. April 1982 -
VI [X.], aaO).

Das "Kerngeschehen"
-
hier also der Auffahrunfall
-
reicht als solches al-lerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des [X.] bekannt sind, die -
wie etwa ein vor dem [X.] vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (Senats-urteil vom 13. Dezember 2011 -
VI [X.], [X.], 84 Rn. 11)
-
als
Be-sonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität spre-chen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Le-benserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu des-sen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen [X.] und den getroffenen Feststellungen ergeben (Senatsurteile
vom 13. [X.] -
VI [X.], aaO, Rn.
7 mwN; vom 15. Dezember 2015
-
VI
ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14).
Steht allerdings nicht fest, ob über das -
für sich gesehen typische
-
Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entge-genstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein
das typische
Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den [X.] ausreicht. Ist also
ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden
oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der [X.]
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beweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typi-zität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern
(vgl. etwa [X.] vom 16. Januar 2007 -
VI [X.], NJW-RR 2007, 680 Rn. 5).

Bestreitet mithin der [X.] den vom [X.] [X.] Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des [X.] nicht beweisen, so bleibt
-
in Abwesenheit weiterer festgestellter Um-stände des Gesamtgeschehens
-
allein
der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des [X.] beruht.
Zutreffend hat das Berufungsge-richt deshalb angenommen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht [X.] des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden [X.]n ist zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat
([X.], Urteil vom 25. Oktober 2013 -
10 [X.]13,
juris
Rn. 7).
bb)
Danach
ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm ge-troffenen Feststellungen zu Recht
zum Ergebnis gelangt, dass
im Streitfall ein -
nicht
erschütterter
-
Anscheinsbeweis
für ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin spricht: Sie fuhr auf das Gespann auf;
dass das Gespann vor der Kollision einen Spurwechsel vollzogen hat, vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen; andere, dem Auffahrunfall die Typizität nehmende [X.] hat die Klägerin bereits nicht geltend gemacht.
b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hafte im Ergebnis der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 [X.] als Auffahrende zu 100%, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des tatrichterlichen [X.]
(vgl. nur Burmann in Burmann/[X.]/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 4 [X.] Rn. 25;
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[X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 4
[X.]
Rn.
32).
2. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564
ZPO). Insbesondere war das Berufungsgericht -
anders als die Revision meint
-
nicht verpflichtet, die Klägerin als [X.] zu vernehmen. Dass -
wie das Berufungsgericht ausgeführt hat
-
eine Vernehmung der Klägerin als [X.] gemäß § 447 ZPO schon auf-grund des
ausdrücklichen Widerspruchs des Beklagten ausscheidet, zieht die Revision nicht in Zweifel. Soweit sie meint, es dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie in Beweisnot geraten sei, weil sich der Fahrer des Gespanns nach dem Unfall unerkannt von der Unfallstelle entfernt habe und keiner der ansonsten vernommenen Zeugen das Unfallgeschehen zuverlässig habe
beobachten können, stützt
sie sich in der Sache allein auf § 448 ZPO. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine [X.]verneh-mung nach dieser Vorschrift auch bei Beweisnot einer [X.] aber grundsätzlich den sogenannten [X.], also
eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahr-scheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung voraus ([X.], Urteile vom 19. April 2002 -
V [X.], [X.]Z 150, 334, 342;
vom 9. März 1990

V
ZR 244/88, [X.]Z 110, 363, 366; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 448 Rn. 4; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 25. September 2003 -
III ZR 384/02, NJW 2003, 3636). Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht, auch

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unter Berücksichtigung der
Angaben
der Klägerin im Rahmen ihrer persönli-chen Anhörung vor dem [X.],
verneint, ohne dass ihm dabei revisions-rechtlich relevante
Fehler unterlaufen wären.
Galke
von [X.]
[X.]

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2014 -
44 O 399/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2016 -
29 [X.] -

Meta

VI ZR 32/16

13.12.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16 (REWIS RS 2016, 886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 886

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