Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.05.2010, Az. IX B 209/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 6758

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Gegenstand

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenfreiheit


Leitsatz

1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben.

2. NV: Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.

3. NV: Nur das Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO, nicht aber das Beschwerdeverfahren gegen den Berichtigungsbeschluss des FG ist kostenfrei.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem finanzgerichtlichen Urteil jederzeit, auch noch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, zu berichtigen. Ein die Berichtigung ablehnender Beschluss kann mit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 [X.]O angefochten werden. Der [X.] lässt offen, ob einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte, wenn gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (so Beschluss des [X.] --BFH-- vom 10. Juli 1996 [X.], [X.] 1997, 48; offen gelassen in [X.] vom 3. Mai 2001 [X.]/99, [X.] 2001, 1420; a.[X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 [X.]O Rz 9; [X.], Der [X.], 2003, 352, 354). Denn ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor; das Urteil des Finanzgerichts ([X.]), dessen Berichtigung die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren, ist erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden.

3

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

4

Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 [X.]O ist, dass das Urteil im Rubrum, im Tenor, im Tatbestand oder in den Gründen einen Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit enthält. Die Berichtigung darf nur der Verwirklichung des vom Gericht erkennbar Gewollten dienen, nicht aber die gewollte Entscheidung inhaltlich korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 [X.]O ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt ist. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, [X.] oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.] in [X.] 2001, 1420, m.w.N.).

5

Diese Voraussetzungen haben die Kläger schon nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr hat das [X.] den umstrittenen erstinstanzlichen Antrag der Kläger, "die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 wegen Nichtigkeit aufzuheben", offensichtlich zutreffend sowohl in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2008 als auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit seiner "Rechtsansicht, dass aufgrund der Vielzahl der von ihm vorgetragenen Fehler hier von einer Nichtigkeit der Bescheide ausgegangen werden müsse", zitiert wird.

6

3. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 [X.]O. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit ([X.] vom 19. November 2003 [X.]/03, [X.] 2004, 515).

Meta

IX B 209/09

11.05.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. November 2009, Az: 13 K 3237/07, Beschluss

§ 107 FGO, § 128 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.05.2010, Az. IX B 209/09 (REWIS RS 2010, 6758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6758

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