Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. V ZB 178/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4604

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[X.]BESCHLUSS V ZB 178/05 vom 9. März 2006 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2006 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 4. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.750 • festgesetzt. [X.] wird [X.]. - 3 - Gründe: [X.] Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern waren zu je ½ Eigentümer eines Grundstücks in [X.]bei [X.]. Nach dem Tode des [X.] waren die Mutter zu ½ und die Erbengemeinschaft mit Anteilen der [X.] von ½ und der beiden Beteiligten mit je ¼ Anteilen am Nachlass des [X.] Eigentümer des Grundstücks. Die Mutter übertrug ihren Anteil am Nachlass ihres Mannes und ihren Miteigentumsanteil 1993 schenkweise an die Antrag-stellerin, die in dem Vertrag eine Pflicht zur Pflege der Mutter übernahm. [X.] den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieser Pflicht nachge-kommen ist. Der Antragsgegner hat sowohl vor dem Tode der Mutter im Januar 2002 als auch danach als deren Alleinerbe die Schenkungen seiner Mutter an die Antragstellerin widerrufen. 1 Die Antragstellerin hat nach dem Tode der Mutter die Teilungsversteige-rung beantragt. Im vierten Termin zur Versteigerung ist das Grundstück der [X.] auf ein Gebot von 4.010 • (zu ca. 3 vom Hundert des vom Sach-verständigen auf 150.000 • geschätzten Verkehrswerts) zugeschlagen worden. 2 Die Zuschlagsbeschwerde des Antragsgegners hat das [X.] mit [X.]uss der Einzelrichterin zurückgewiesen. Es hat die sofortige weitere Be-schwerde zugelassen. Der Antragsgegner hat gegen diesen [X.]uss Rechts-beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. 3 - 4 - I[X.] Das [X.] ist der Auffassung, es liege kein die Erteilung des Zu-schlages ausschließender Verfahrensmangel vor. Der Zuschlag sei hier auch nicht aus Gründen des [X.] nach § 765a ZPO wegen des im Verhältnis zum geschätzten Verkehrswert sehr geringen [X.] zu versagen. Angesichts der Umstände, dass in den vorangegangenen Verstei-gerungsterminen nur die Beteiligten des Verfahrens Gebote abgegeben hätten und kein höheres Gebot als dasjenige der Antragstellerin vorgelegen habe, sei nicht zu erwarten, dass in einem weiteren Termin aus der Versteigerung ein günstigeres Ergebnis erzielt werden könne. 4 Da die Antragstellerin als Erbin nach ihrem Vater auf jeden Fall zu 1/8 Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks sei, komme es für ihr Recht, die Versteigerung zur Teilung zu beantragen, nicht darauf an, ob sie auch zu weite-ren 6/8 Mieteigentümerin nach der Schenkung von ihrer Mutter sei oder ob [X.] Schenkung wirksam widerrufen worden sei. Ein solches der Versteigerung entgegenstehendes Recht könne der Antragsgegner ohnehin nur im Wege [X.] Klage nach § 771 ZPO verfolgen, die er indes nicht erhoben habe. 5 II[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassungsentscheidung des Beschwerdege-richts statthaft. 6 a) Der Tenor des [X.] ist als Zulassung einer Rechtsbe-schwerde nach § 574 ZPO zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass er dahin lautet, dass die sofortige weitere Beschwerde zugelassen werde. Die [X.] weitere Beschwerde gab es in der bis zum 31. Dezember 2001 [X.] - 5 - den Fassung der Zivilprozessordnung (§§ 577, 568 Abs. 2 a.F.). Die Statthaftig-keit der sofortigen weiteren Beschwerde hing indes nicht von ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht, sondern vom Vorliegen eines selbständigen Be-schwerdegrundes in der Entscheidung über die Beschwerde ab. Wörtlich [X.] ginge die Entscheidung daher insoweit ins Leere. [X.] ist indes jedenfalls die Eröffnung einer weiteren Instanz. Dafür kommt nur das [X.] in Betracht. Ein solches Verständnis ist auch aus dem Prinzip der [X.] geboten. Dieser Grundsatz kommt dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel ent-standen ist, die auf einem Fehler oder einer Unklarkeit der anzufechtenden Ent-scheidung besteht ([X.], 213, 216 und [X.], [X.]. v. 5. November 2003, [X.], NJW 2004, 1598, 1599). In solchen Fällen ist die [X.] des nach der geltenden Verfahrensordnung zulässigen Rechtsmittels statthaft. 8 b) Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die in dem angefochtenen [X.]uss nicht weiter begründete Zulassung ge-bunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle der für die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein zuständigen Kammer entschieden hat ([X.]Z 154, 200, 201; Senat, [X.]. v. 18. September 2003, [X.], NJW 2004, 223 und [X.], [X.]. v. 13. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1717). 9 2. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch [X.]. 10 a) Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 11 - 6 - Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Der Einzelrichter am [X.] besitzt keine Entscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil er gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer vorzulegen hat ([X.]Z 154, 200, 202). Grundsätzliche Bedeutung ha-ben alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ([X.]Z 154, 200, 202 und [X.], [X.]. v. 3. November 2003, [X.], [X.], 363). Eine Entscheidungskompetenz zur Zulassung der Rechtsbeschwerde steht dem Einzelrichter auch dann nicht zu, wenn - wie hier (dazu unten II[X.]2) - der Rechtssache tatsächlich keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1717). b) Die angefochtene Entscheidung ist deshalb infolge des Verstoßes ge-gen das Verfassungsgebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben und an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen ([X.], [X.]. v. 10. April 2003, [X.], [X.] 2003, 448). 12 II[X.] [X.] ist dagegen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückzuweisen, die für eine Bewilligung gem. § 114 ZPO notwendig ist. Hierfür kommt es nicht auf den vorübergehenden Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers, sondern auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst an ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1648). Eine solche Prognose über den Ausgang in der Sache bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist auch verfassungsrechtlich nicht zu [X.] ([X.] NJW 1997, 2745). 13 - 7 - Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners wäre daher nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht nach der gebotenen Zurückverweisung des Verfahrens voraussichtlich eine Entscheidung zu Guns-ten des Antragsgegners zu treffen hätte oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das dafür zuständige Kollegium geböte ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1648, 1649). An beidem fehlt es hier. 14 1. Die Beschwerde ist nach den in dem angefochtenen [X.]uss enthal-tenen Feststellungen zu Recht zurückgewiesen worden. 15 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Durchführung einer Teilungsversteigerung nach § 180 [X.] aus eigenem Recht betreiben kann. Sie ist zumindest als [X.] nach ihrem Vater mit einem Anteil von 1/4 an dessen Nachlass beteiligt, zu dem ein häl-ftiger Miteigentumsanteil am versteigerten Grundstück gehört. Als [X.] kann sie in Ansehung des ihr zustehenden Anspruchs auf Auseinandersetzung die Teilungsversteigerung betreiben (vgl. [X.], [X.]. v. 31. Januar 1985, [X.], [X.], 840, 841). Für den Zuschlag kommt es daher nicht darauf an, ob die Schenkungen der Mutter an die Antragstellerin vom Antragsgegner wirk-sam widerrufen worden sind. 16 b) Die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht Gründe für eine Versagung des Zuschlags verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des [X.], dass Vollstreckungs-schutz nach § 765a ZPO aus dem hier festgestellten krassen Missverhältnis zwischen dem [X.] und dem tatsächlichen Grundstückswert nicht beansprucht werden kann, wenn keine Umstände vorliegen, die ein we-sentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen ([X.], [X.]. 17 - 8 - v. 27. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1648, 1649 m.w.N.). Das hat das Beschwerdegericht festgestellt. 2. Zulassungsgründe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag nach § 765a ZPO wegen der geringen Höhe des Ergebnisses der Versteigerung versagt werden muss, sind - wie vorstehend ausgeführt - durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2003, [X.], aaO). Andere zulassungserhebliche Rechtsfragen stellen sich hier nicht. 18 - 9 - IV. Der Wert des [X.] bemisst sich unter Zugrun-delegung eines nach dem Ergebnis der Versteigerungen vom [X.] mit 30.000 • geschätzten Verkehrswertes der Immobilie und eines Werts der [X.] des Antragsgegners nach den Eintragungen im Grundbuch von 1/8 auf 3.750 •. 19 [X.] Lemke [X.][X.]Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 K 84/02 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

V ZB 178/05

09.03.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. V ZB 178/05 (REWIS RS 2006, 4604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4604

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