Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2018, Az. 1 StR 311/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 5172

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Gegenstand

Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des [X.] entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener am 4. November 2017 beim Angeklagten sichergestellter Gegenstände angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

2

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Taten auf die vom [X.] mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des [X.] festgesetzten Rechtsfolgen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), da die Einziehung des [X.] neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

3

Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig. Die Gegenauffassung, die auf den Gesetzeswortlaut „wenn“ im Gegensatz zu dem „soweit“ in der früheren Vorschrift des § 430 [X.] aF verweist ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 421 Rn. 2), überzeugt nicht, da die Teilbeschränkung als „Minus“ vom Gesetzeswortlaut ebenso erfasst wird und verfahrensökonomische Gründe gerade auch für eine Teilbeschränkung sprechen können. Zudem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit mit der neuen Regelung keine Änderung verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.]: „Die Regelung entspricht weitgehend dem geltenden Recht. ... Neu ist lediglich, dass von der Einziehung auch abgesehen werden kann, wenn das Erlangte lediglich einen geringen Wert hat.“).

4

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Raum     

        

Fischer     

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 311/18

02.08.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 13. März 2018, Az: 402 Js 35318/17 - 5 KLs

§ 421 Abs 1 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2018, Az. 1 StR 311/18 (REWIS RS 2018, 5172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5172

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 158/19

1 StR 170/19

3 StR 349/19

1 StR 527/19

2 StR 31/21

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