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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 285/07 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Nich-tigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht habe die im [X.] enthaltene eigenständige Vollmacht nicht gemäß § 139 BGB erfasst, ist aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, die Klägerin zu 1) habe das Vertreterhandeln ihres Ehemannes konkludent ge-nehmigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.504,63 •.
[X.] Joeres
Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2006 - 28 O 6020/06 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2007 - 19 U 4917/06 -
Meta
26.02.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 285/07 (REWIS RS 2008, 5337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5337
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