Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 8/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4616

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[X.][X.] vom 22. März 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1 Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des [X.]ses [X.] Forderung nimmt an der [X.] nicht mehr teil. [X.], Beschluss vom 22. März 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem am 1. Juli 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin legte der Insolvenzverwalter am 11. Oktober 2001 den Schlussbericht vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass die nicht nachrangigen [X.] mit der vollen Befriedigung ihrer Forderungen und die nach-rangigen mit einer Quote rechnen konnten. Mit der Anberaumung des [X.] (§ 176 [X.]) auf den 28. Oktober 2002 forderte das Insolvenzgericht die nachrangigen Gläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober 2002 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Mehrere Gläubiger, darunter auch die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin), meldeten daraufhin nachrangige 1 - 3 - Forderungen an, die bis auf eine in dem anberaumten Termin geprüft werden konnten. Wegen der nicht prüfbaren Forderung fand am 11. November 2002 ein weiterer Prüfungstermin statt. Der Insolvenzverwalter erstellte auf dieser [X.] das [X.], welches er mit Begleitschreiben vom 21. November 2002 beim Insolvenzgericht einreichte. In dem Verzeichnis wurde die Gläubigerin mit einer nachrangigen Insolvenzforderung von knapp 17.000 • aufgeführt. Mit Beschluss vom 27. November 2002 stimmte das Insolvenzge-richt der [X.] zu und bestimmte den Schlusstermin (§ 197 [X.]) auf den 13. Januar 2003. Das [X.] wurde zur Einsicht ausgelegt. Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 eine weitere Forderung über 203.713,74 • zur Tabelle angemeldet. Im Schlusstermin hat sie nochmals eine Forderung über 20.451,68 • angemeldet. Beide Forderungen sind im Schlusstermin geprüft worden. Die schriftlich angemeldete Forderung ist in voller Höhe zur Tabelle festgestellt, die im Schlusstermin angemeldete For-derung vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Das Ergebnis der Prüfung ist in die Insolvenztabelle eingetragen, das [X.] hingegen nicht ge-ändert worden. 2 Hiergegen hat die Gläubigerin im Schlusstermin Einwendungen erhoben, die das Insolvenzgericht zurückgewiesen hat. Die Gläubigerin hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie das Begehren weiter, die im Verteilungs-verfahren noch angemeldeten Forderungen in das [X.] aufzu-nehmen. 3 I[X.] - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.] statthaft. Der Entscheidung des [X.] liegt eine nach § 6 Abs. 1, § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.] statthafte erste Beschwerde zugrunde. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtsfrage, ob Forderungen, die der Gläubiger erst nach Zustimmung des Insolvenzgerichts zu der [X.] beim Insolvenzverwalter ange-meldet hat, am [X.] noch teilnehmen, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das [X.] hat die Zurückweisung der Einwendungen der Gläubigerin durch das Insol-venzgericht mit Recht bestätigt. 5 a) Nach einer im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, nimmt der Gläubiger, der seine Forderung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist (§ 189 Abs. 1 [X.]) und nach Zustimmung des Insolvenzgerichts zur [X.] (§ 196 Abs. 2 [X.]) angemeldet hat, an der [X.] nicht mehr teil (vgl. [X.] in [X.], 2. Aufl. [X.]; [X.] in [X.], [X.] 3. Aufl. § 63 Rn. 49; HmbKomm-[X.]/Preß/[X.], § 177 Rn. 3; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 177 Rn. 1; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 189 Rn. 25; MünchKomm-[X.]/[X.], § 177 Rn. 4; MünchKomm-[X.]/[X.], §§ 27 bis 29 Rn. 53; [X.], [X.] 17. Aufl. § 162 KO Anm. 2; [X.], [X.] 12. Aufl. § 177 Rn. 5; [X.] in Hess/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 177 Rn. 12; [X.]/[X.] Z[X.] 2006, 685, 687 f; [X.] 2004, 269, 272 f; ebenso [X.] ZIP 1992, 949 f zur KO). Nach anderer [X.] sind auch diese Forderungen, soweit sie im Schlusstermin geprüft und 6 - 5 - festgestellt sind, in das [X.] aufzunehmen, weil andernfalls der Gläubiger sogar im [X.] von Leistungen ausge-schlossen bliebe (vgl. [X.] Rpfleger 1992, 96, 97, zur KO; zum [X.] auch [X.] in Kübler/Prütting, [X.] § 177 Rn. 2 und [X.]. 12). Eine dritte Auffassung erkennt den Standpunkt der überwiegend vertretenen Meinung zwar im Grundsatz an, will aber dem Gläubiger über § 197 Abs. 3 [X.] mittelbar den Weg eröffnen, die Nichtberücksichtigung der Forderung im Wege der Einwendung gegen das [X.] geltend zu machen (Nerlich/[X.]/[X.], [X.] § 196 Rn. 24). b) Der Senat tritt dem im Schrifttum vorherrschenden Standpunkt bei, der in ähnlicher [X.]e schon zur Konkursordnung vertreten worden ist. Die von der Rechtsbeschwerde gegen ihn erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 7 aa) Die Rechtsbeschwerde meint, die Notwendigkeit einer Einbeziehung nachträglich angemeldeter Forderungen in die [X.] ergebe sich aus dem Umstand, dass die Insolvenzordnung für die Anmeldung von [X.] keine Ausschlussfristen vorsehe und der Ausschluss bestrittener [X.] gemäß § 189 Abs. 3 [X.] sich denknotwendig nur auf solche beziehen könne, die vor Fristablauf angemeldet und geprüft worden seien. Diese [X.] trifft nicht zu. Sie verkennt die Verfahrensabläufe im [X.] an den allgemeinen Prüfungstermin und vernachlässigt die berechtigten Interessen der übrigen Insolvenzgläubiger. 8 (1) Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger gemäß §§ 174 ff [X.] voll-zieht sich in zwei Schritten, nämlich der Feststellung der Forderung (§§ 174 bis 186 [X.]) und der Verteilung (§§ 187 bis 206 [X.]). Beide [X.] können sich allerdings überlappen, insbesondere wenn nachträgliche [X.] - 6 - dungen (§ 177 [X.]) die Anberaumung eines weiteren - besonderen - [X.]s erforderlich machen (vgl. § 177 Abs. 2 [X.]). Dies kann insbe-sondere der Fall sein, wenn sich erst als Ergebnis des allgemeinen [X.] (§ 176 [X.]) herausstellt, dass Mittel zur Befriedigung der nachrangi-gen Gläubiger zur Verfügung stehen und das Insolvenzgericht diese Gläubiger nunmehr gemäß § 174 Abs. 3 [X.] zur Anmeldung ihrer Forderungen auffor-dert. Die Prüfung der nachträglichen Anmeldungen in einem besonderen [X.] kann in diesem Fall mit dem Schlusstermin verbunden werden (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 177 Rn. 6; BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Wegen des möglichen Ausschlusses von der [X.] wird in der Literatur teilweise gefordert, von einer derartigen Verbindung nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 177 Rn. 6; [X.], aaO § 177 Rn. 5). Diesen Bedenken hat der Insolvenzverwalter im Streitfall in der [X.]e Rechnung getragen, dass er das [X.] gemäß § 188 [X.] erst im [X.] an den besonderen Prüfungstermin vom 11. November 2002 erstellt hat. (2) Aus fehlenden Ausschlussfristen in der Insolvenzordnung für die [X.] kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass es [X.]n freisteht, mit ihren Forderungsanmeldungen zuzuwarten, bis auf der Grundlage der Ergebnisse des allgemeinen Prüfungstermins und eines etwa durchgeführten besonderen Prüfungstermins für nachträglich angemeldete Forderungen das [X.] erstellt ist (§ 188 Satz 1 [X.]), dieses zur Einsicht ausgelegt war (§ 188 Satz 2 [X.]) und das Insolvenzgericht der [X.] zugestimmt hat (§ 196 Abs. 2 [X.]). Zwischen der Eintra-gung der Forderung in die Tabelle und ihrer Berücksichtigung bei der [X.] ist streng zu unterscheiden (vgl. [X.]/[X.] aaO S. 687). Nach Veröffentlichung der [X.] können Änderungen des [X.] - 7 - [X.] ausschließlich aufgrund der Regelungen der §§ 189 bis 193 [X.] oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. Diese Bestimmungen eröffnen keine Änderung des [X.]ses aufgrund einer nachträglich eingegangenen Forde-rungsanmeldung. Eine entsprechende Anwendung der Frist der § 189 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf den "Nachweis der Anmeldung" ist abzulehnen. Die Veröffentlichung der [X.] und die Niederlegung des Schlussver-[X.] sollen den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, nach [X.] über die anstehende [X.] Einsicht in das niedergelegte [X.] zu nehmen und hiernach zu entscheiden, ob sie am Schlusstermin teilnehmen, um gegebenenfalls Einwendungen gegen das [X.] zu erheben. Soll danach das im Zeitpunkt der Niederlegung fehlerfreie [X.] als Grundlage der [X.] grundsätz-lich unverrückbar feststehen, verbieten Sinn und Zweck der §§ 187 f [X.] eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 189 bis 191 [X.] auf den vom [X.] nicht erfassten Sachverhalt. Lässt der Insolvenzgläubiger - wie hier - ordnungsgemäß gesetzte und bekannt gemachte Anmeldungsfristen im [X.] an den allgemeinen Prüfungstermin ungenutzt verstreichen, kann er deshalb nicht damit rechnen, dass seine noch nach dem besonderen Prüfungs-termin angemeldeten Forderungen an der [X.] teilnehmen. Allein die Möglichkeit, im Schlusstermin noch Einwendungen vorzubringen, kann nicht dazu führen, dass Forderungen an der Verteilung teilnehmen, die im bisherigen [X.] nicht berücksichtigt waren. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] auch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen, dass der Schlusstermin zugleich zur Prüfung nachträglich angemeldeter [X.] bestimmt worden ist. Auch insoweit ist zwischen der Eintragung der 11 - 8 - Forderung in die Tabelle und ihrer Berücksichtigung bei der [X.] zu unterscheiden. Die Aufnahme noch ungeprüfter, also auch von [X.] noch im Schlusstermin anzuerkennenden Forderungen in das Schlussver-zeichnis ist nicht zulässig. Das zeitlich vor Eingang der hier zu beurteilenden Forderungsanmeldungen beim Insolvenzverwalter niedergelegte Schlussver-zeichnis war und bleibt deshalb korrekt. Eine Abänderung des Verteilungsver-[X.] als Grundlage für die nachfolgende [X.] ist von dem Insolvenzgericht zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Mehr als eine Aufnahme in die Insolvenztabelle konnte die Gläubigerin deshalb nicht mehr beanspruchen. Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2003 - 255 IN 46/99 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2004 - 9 T 101/03 -

Meta

IX ZB 8/05

22.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 8/05 (REWIS RS 2007, 4616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4616

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