Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 4 StR 290/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1488

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[X.] StR 290/00vom3. August 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. August 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. März 2000 dahingeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Besit-zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln, unerlaubtem Ausüben der tatsächlichenGewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen undmit unerlaubtem Führen einer solchen Waffe unter Ein-beziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl [X.] vom 17. Dezember 1999 - 581 Ds 181Js 770/99 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und zehn Monaten verurteilt [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Besitzes von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-täubungsmitteln und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einerLänge von nicht mehr als 60 cm und wegen Besitzes von halbautomatischen- 3 -Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" unter Einbezie-hung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen undsachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg. Im übrigen istdas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wirdauf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner An-tragsschrift vom 12. Juli 2000 verwiesen.Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da das [X.] das [X.] unrichtig beurteilt hat. Zwar hat der Angeklagte nach den [X.] nur eine der drei halbautomatischen Selbstladekurzwaffen, die er [X.] hatte, mit sich geführt, als er mit seinem Pkw zu [X.] wollte, um die in seinem Jackenärmel verborgenen Drogen zu veräußern.Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Füh-ren dieser Waffe und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt überdie beiden anderen halbautomatischen Selbstladekurzwaffen, die der Ange-klagte in seiner Wohnung verwahrte. Vielmehr stellt die gleichzeitige [X.] tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen nur einen Verstoß gegen [X.] dar (vgl. [X.], 645 m.w.N.), mit der Folge, daß die un-erlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffen und das zu-gleich der Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt dienende uner-laubte Führen einer dieser Waffen tateinheitlich zusammen treffen ([X.] [X.] § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2). Zu diesen Waffendelikten (§ 53Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a) und b) [X.]) stehen die Straftatbestände des uner-laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1- 4 -Nr. 2 BtMG) und des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) [X.] in Tateinheit, da sie, soweit es den Transport der für [X.] bestimmten Drogenmenge aus dem Vorrat des Angeklagten betrifft,durch dieselbe Handlung verwirklicht wurden (vgl. [X.]R [X.] § 53 Abs. 3Konkurrenzen 3 m. N.).Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPOsteht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten [X.] nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen unerlaubtenFührens einer halbautomatischen Selbstladewaffe verhängten [X.] von einem Jahr. Aus der verbleibenden Einzelstrafe von drei Jahren [X.] ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der Geldstrafevon 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 17. [X.] 1999 nach § 39 StGB eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehnMonaten zu bilden.Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und- 5 [X.] freizustellen (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 473Rdn. 26).[X.] [X.] Athing [X.] am [X.] Dr. Ernemann ist wegen Urlaubs an der Unter- zeichnung verhindert. [X.]

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4 StR 290/00

03.08.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 4 StR 290/00 (REWIS RS 2000, 1488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1488

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