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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beitragssatzung, Wasserversorgung, Verbesserungsbeitrag, Kommunalabgabe, Anschlussbedarf, Vorauszahlung
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 2 K 15.200
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29. April 2015
2. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1132
Hauptpunkte: Kommunalabgaben; Wasserversorgung; Verbesserungsbeitrag; Vorauszahlung; Erkundungsmaßnahmen; Anschlussbedarf; Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen; Verzicht auf Baugenehmigung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Markt Eschau,
vertreten durch den 1. Bürgermeister, Rathausstr. 13, 63863 Eschau,
- Beklagter -
bevollmächtigt: ...
beteiligt:
Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,
wegen Wasserversorgung/Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiegand, die Richterin Wolff, den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 29. April 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ..., B.-straße ..., in der Gemarkung Hobbach in 63863 Markt Eschau. Der Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung. Die Parteien streiten um eine diesbezügliche Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag.
Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich sein Wohnhaus sowie ein angebauter Gebäudekomplex. Die genehmigte Nutzung der Gebäude umfasst eine Schreinerwerkstatt mit Tauchraum, Kesselhaus, Spänebunker und Lagerhalle. Die gewerbliche Nutzung umfasste die Herstellung von Holzfenstern und Türen. Im Jahr 2002 stellte der Kläger seinen Produktionsbetrieb ein. Die neue Firma H. GmbH, die durch die Betriebsnachfolger des Klägers geführt wird, zog in das Gewerbegebiet Dillhof, ..., in der Gemarkung Hobbach.
Ursprünglich basierte die Wasserversorgung des Ortsteils Hobbach auf der Judenquelle Hobbach. Die Ortsteile Eschau, Sommerau und Wildenstein werden bis heute durch die Weidenbrunnenquelle versorgt; der Ortsteil Wildensee durch den gleichnamigen Brunnen. Im Jahr 2004 wurde festgestellt, dass die Judenquelle Hobbach wegen fehlender Schützbarkeit aufgegeben werden musste. Am 10. Juli 2006 beschloss der Marktgemeinderat des Beklagten, die Wasserversorgung des Ortsteils Hobbach und des Weilers Unteraulenbach durch Anschluss an die Nachbargemeinde Markt Elsenfeld auf eine Fremdversorgung umzustellen. Zudem beschloss er, langfristig durch die Erschließung eines neuen Grundwasservorkommens zur Eigenversorgung zurückzukehren. Am 19. Dezember 2006 schloss der Beklagte mit dem Markt Elsenfeld einen Wasserlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Hierin wurde u. a. eine Beteiligung des Beklagten am Neubau der Wasserleitung Elsenfeld-Eichelsbach mit einem Pauschalanteil von 20% geregelt. Seit September 2008 wird Hobbach vom Markt Elsenfeld mitversorgt.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 forderte der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung seiner Wasserversorgungseinrichtung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde hinsichtlich der Geschossflächenberechnung festgestellt, dass weitere Flächen zu veranlagen waren. Der Beklagte erließ daraufhin am 28. Oktober 2010 einen Änderungsbescheid, mit dem eine Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag i. H. v. 2.328,97 Euro festgesetzt wurde. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den das Landratsamt Miltenberg mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2011 zurückwies. Mit Urteil vom 29. Juni 2011 (W 2 K 11.276) hob das Verwaltungsgericht Würzburg diesen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgrund von Satzungsmängeln auf.
2. Am 30. August 2011 erließ der Beklagte eine neue Verbesserungsbeitragssatzung für die Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Eschau (VES-WAS), welche am selben Tag ausgefertigt und am 14. September 2011 bekannt gemacht wurde. Am 21. September 2011 trat sie in Kraft.
Mit Schreiben vom 6. September 2011 ließ der Kläger dem Beklagten durch seinen Bevollmächtigten die Vornahme von baulichen Veränderungen auf seinem Grundstück mitteilen:“
1. Der Durchgang vom Haus in das Nebengebäude wurde im 1. OG zugemauert.
2. Das Waschbecken im 1. OG mit dem bereits 2008 stillgelegten Wasseranschluss wurde entfernt.
3. Die Fitnessgeräte der Fa. K. im 1. OG des Lagerraums wurden abgebaut und entfernt.“
Mit Bescheid vom 14. Juni 2012, dem Kläger zugestellt am 15. Juni 2012, erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 2.328,97 Euro (2.363,00 m2 Grundstücksfläche zu 0,21 Euro pro m2; 2.154,33 m2 Geschossfläche zu 0,78 Euro pro m2). Der Bescheid stützte sich auf die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Eschau vom 30. August 2011.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2012, beim Beklagten eingegangen am 26. Juni 2012, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. April 2013, wies das Landratsamt Miltenberg den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 teilte der Kläger dem Landratsamt Miltenberg mit, bzgl. der Werkstatt und Fertigungshalle B.-str. ..., Eschau, „von sämtlichen Baugenehmigungen
- Nr. .../1957 Neubau für gewerblichen Betrieb
- Nr. .../1968 Bauliche Änderungen am Werkstattgebäude
- Nr. .../1969 Kesselhaus und Spänebunker
- Nr. .../1970 Errichtung einer Halle
- Nr. .../1974 Errichtung einer Lagerhalle mit Einfriedung“
in Zukunft keinen Gebrauch mehr zu machen, soweit die erteilten Genehmigungen die Nutzung als Werkstatt und Fertigungshalle gestatteten. Er werde den Gebäudebestand leer stehen lassen oder allenfalls zu Lagerzwecken nutzen.
II.
Bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013, eingegangen bei Gericht am 15. Mai 2013, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben.
Die Verbesserungsbeitragssatzung weise Satzungsmängel auf, die deren Gesamtnichtigkeit begründeten. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 VES-WAS aufgeführten Einzelmaßnahmen zur Sicherung der langfristigen Wasserversorgung des Beklagten seien im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 VES-WAS beschriebenen Einzelmaßnahmen zur Neustrukturierung der Wasserversorgung im Ortsteil Hobbach und den anderen in den § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 aufgeführten Einzelmaßnahmen nicht beitragsfähig. Die Untersuchungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VES-WAS seien entsprechend dem Urteil des BayVGH vom 24. Februar 2005 - 23 N 04.1291 - nicht beitragsfähig, weil der Beklagte sich infolge des Abschlusses des Wasserlieferungsvertrages mit dem Markt Elsenfeld für die Dauer von 15 Jahren für eine voll ausgebaute Fremdversorgung entschieden habe. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums werde über eine Rückkehr zur Eigenversorgung entschieden. Es fehle am Sachzusammenhang der Untersuchungsmaßnahmen mit der später realisierten Maßnahme. Sollte sich der Beklagte nach dem Ablauf der 15 Jahre für eine Rückkehr zur Eigenversorgung entschließen, liege ein neues Projekt vor, welches keinen Sachzusammenhang zu dem Projekt der Fremdversorgung aufweise. Die Wasserversorgung des Beklagten sei auch ohne die Erschließung eines neuen Grundwasservorkommens dauerhaft sichergestellt.
Die Geschossflächenberechnung sei fehlerhaft. Die Geschossflächen für die stillgelegte Fertigungshalle seien aufgrund des dauerhaften Fehlens eines Anschlussbedarfs nicht zu veranlagen. Die vom Kläger getätigten baulichen Abtrennungsmaßnahmen begründeten den Wegfall der Beitragspflicht. Es bestünde nur noch ein Anschlussbedarf für das Wohngebäude einschließlich der in die Wohnnutzung einbezogenen Räumlichkeiten (Waschraum, Ölraum, Getränkelager, Apfelweinkeller und Waschküche). Die übrigen Räume, die der früheren Stall- und Gewerbenutzung dienten, stünden leer und würden nur noch als Lagerräume ohne Anschlussbedarf genutzt. Eine Wiederaufnahme des Fertigungsbetriebs sei aufgrund der bauplanungsrechtlichen Lage dauerhaft auszuschließen. Die Verzichtserklärung des Klägers bzgl. der Baugenehmigungen sei eindeutig und bestimmt genug, da in sämtlichen Räumen keine Produktion mehr erfolgen solle. Die produktionsbezogenen Teile der früheren Baugenehmigungen seien durch die Produktionseinstellung obsolet geworden. Für die verbliebene und tatsächlich noch vorhandene private oder gewerbliche Lagernutzung bestehe kein Anschlussbedarf.
Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
den Vorauszahlungsbescheid des Beklagten für die Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung (…) vom 14. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 aufzuheben.
Der Beklagte ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die parallel zum Abschluss des Wasserlieferungsvertrags mit dem Markt Elsenfeld angestellten Erkundungsmaßnahmen seien beitragspflichtig. Der Beklagte habe aufgrund des „kurzfristigen Ausfalls“ der Judenquelle den Abschluss von Erkundungsmaßnahmen nicht abwarten können. Bei der Wahl der Fremdversorgung habe es sich lediglich um eine Interimslösung gehandelt, was auch aus dem parallel ergangenen Beschluss zur Vornahme von Erkundungsmaßnahmen zum Zwecke der Rückkehr zur Eigenwasserversorgung hervorgehe.
Die vom Kläger getätigten „Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen“ tangierten die maßgebliche Anschlussmöglichkeit nicht. Der Gebäudekomplex Fertigungshalle sei als ein Gebäude zu erachten, für welches in seiner Gesamtheit die Notwendigkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestehe. Aufgrund der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit als Produktionsbetrieb sei ein Bedarf für einen Wasseranschluss gegeben. Es komme ausschließlich auf die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Nutzungsmöglichkeit an. Es liege kein Wegfall des Bestandsschutzes aus bauplanungsrechtlichen Gründen vor. Der Verzicht des Klägers bzgl. der Baugenehmigungen sei unwirksam. Es fehle an der Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit der Erklärung.
Mit Beschluss vom 11. März 2015 wurde vom Verfahren W 2 K 13.424 das hier streitgegenständliche Klagebegehren abgetrennt, soweit sich der Kläger gegen die Erhebung einer Vorauszahlung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung wendet, und unter dem neuen Aktenzeichen W 2 K 15.200 fortgeführt.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015, auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamtes Miltenberg, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von dem Beklagten öffentlich-rechtlich betriebene Wasserversorgungsanlage. Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn - wie vorliegend - mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.
Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehen einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris; U. v. 18.2.1998 - 23 B 97.2810 - BayVBl. 1998, 339).
Der Beklagte hat eine solche Satzung mit der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Eschau vom 30. August 2011 (VES-WAS) erlassen.
Diese Satzung ist rechtmäßig. Sie wurde mit vollständigem Inhalt (inklusive der Anlagen) entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juni 2011 (W 2 K 11.276) am 14. September 2011 bekannt gemacht (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 37 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286)).
Auch in materieller Hinsicht begegnet die Verbesserungsbeitragssatzung keinen Bedenken.
1.1 Der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von den Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer solchen öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden erhöhten Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Anlage dar (BayVGH, U. v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - GK 2005, Rn. 188). Eine Entstehung des Verbesserungsbeitrags ist nur möglich, wenn zuvor für die betreffende Einrichtung Herstellungsbeiträge entstanden sind. Dies erfordert insbesondere das Vorliegen von gültigem Herstellungsbeitragsrecht (BayVGH, B. v. 11.5.2005 - 23 ZB 04.3348 - BeckRS 2005, 39605; U. v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - GK 2005, Rn. 188). Dies gilt auch für die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag (BayVGH, B. v. 11.5.2005 - 23 ZB 04.3348 - BeckRS 2005, 39605). Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verbesserungsbeitragssatzung am 30. August 2011 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Eschau (BGS-WAS) vom 27. November 2009, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten war, gültiges Herstellungsbeitragsrecht vor. Hierbei kann die Rechtmäßigkeit der Vorschrift des § 5 Abs. 6 BGS-WAS, die einen Nacherhebungstatbestand für diejenigen Anschlussnehmer vorsieht, die im Gegensatz zu anderen Anschlussnehmern keine Kosten für den im öffentlichen Grund liegenden Teil ihres Grundstücksanschlusses bezahlt haben, dahinstehen. Denn im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung wäre allenfalls eine Teilnichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Eschau gegeben (vgl. BayVGH, U. v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris; B. v. 18.1.2005 - 23 B 04.2222 - GK 2005, Nr. 150; VG Ansbach, U. v. 22.5.2012 - AN 1 K 10.00390 - juris). Eine vollständige Nichtigkeit des Beitragsteils einer Abgabesatzung liegt nur dann vor, wenn anzunehmen ist, dass bei einer objektiven, am Sinn und Zweck der Norm orientierten Betrachtungsweise, die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre (BayVGH, U. v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BayVBl. 2010, 670). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da der in der Regelung des § 5 Abs. 6 BGS-WAS vorgesehene Nacherhebungstatbestand nur einen sehr geringen Anteil von Beitragsschuldnern betrifft (vgl. VG Ansbach, U. v. 22.5.2012 - AN 1 K 10.00390 - juris).
1.2 Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juni 2011 - W 2 K 11.276 - gerügte Verstoß der Vorgängersatzung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hinsichtlich des Aufwands für die Verbesserung der Anlage wurde in der streitgegenständlichen Verbesserungsbeitragssatzung behoben.
1.3 Der Einwand des Klägers, wonach bis zum Abschluss der Verbesserungsmaßnahmen eine Herstellungsbeitragssatzung vorliegen müsse, die Vorausleistungen für Neuanschließer vorsehe, dringt nicht durch. Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 6.3; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand April 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 13). Allerdings ist der Erlass einer neuen Herstellungsbeitragssatzung vor der Beendigung der Verbesserungsmaßnahmen nicht obligatorisch (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 6.3; BayVGH, B. v. 9.12.2003 - 23 CS 09.2903 - GK 2004, Rn. 118). Erst zum Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags muss eine Herstellungsbeitragssatzung vorliegen, welche neu kalkulierte Beitragssätze (für Neuanschließer) enthält (BayVGH, U. v. 27.2. 2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl. 2003, 373; B. v. 9.12.2003 - 23 CS 03.2903 - GK 2004, Rn. 118; U. v. 29.3.2004 - 23 B 03.2515 - BeckRS 2004, 34112).
1.4 Die Beschreibung der Maßnahmen des § 1 VES-WAS genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Die Beschreibung der Verbesserungsmaßnahme muss dem Bestimmtheitsgebot entsprechen (BayVGH, U. v. 18.1.2005 - 23 B 04.2212 - GK 2005, Nr. 150; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 6.5). Insbesondere muss der Beitragsschuldner erkennen können, wann eine Maßnahme abgeschlossen ist, da es sich hierbei um den für die Entstehung des Verbesserungsbeitrags maßgeblichen Zeitpunkt handelt (BayVGH, B. v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil III, Frage 11, Ziff. 2.4). Dies trifft auf die in den Anlagen der Verbesserungsbeitragssatzung aufgeführten detaillierten Angaben zu.
1.5 Sämtliche der in § 1 Abs. 1 VES-WAS aufgeführten Maßnahmen sind verbesserungsbeitragsfähig. Als Verbesserungen sind Maßnahmen zu erachten, die die Qualität und Leistungsfähigkeit der Anlage steigern und über den bloßen Unterhalt oder Reparaturen hinausgehen (BayVGH, U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV - Frage 20, Ziff. 2). Die Entscheidung darüber, wie die Wasserversorgung im Einzelnen durchgeführt werden soll, liegt grundsätzlich im weiten Ermessen des Einrichtungsträgers, das nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 114 VwGO).
Die Erkundungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VES-WAS („Neukonzeption zur Sicherung der langfristigen Wasserversorgung des Marktes Eschau“) sind in Verbindung mit den Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VES-WAS, welche den Anschluss des Ortsteils Hobbach an die Wasserversorgung des Marktes Elsenfeld bezwecken („Neustrukturierung der Wasserversorgung im Ortsteil Hobbach“), verbesserungsbeitragsfähig.
Die Beitragserhebung für die Erkundungsmaßnahmen ist zulässig. Grundsätzlich können Alternativplanungen wie die Erschließung neuer Grundwassergebiete einen beitragsfähigen Verbesserungsaufwand begründen (BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand April 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 5). Sie sind im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe Trinkwasserversorgung zuzurechnen (Art. 57 Abs. 2 BayGO), da nur auf diese Weise eine Bewertung der „Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme“ möglich ist (BayVGH, B. v. 29.7.2004 - 23 CS 04.1186 - BayVBl. 2005, 248; U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757). Eine Verbesserungsbeitragsfähigkeit besteht auch dann, wenn die untersuchte Alternative nicht realisiert werden kann (BayVGH, B. v. 29.7.2004 - 23 CS 04.1186 - BayVBl. 2005, 248; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2.1).
Der Verbesserungsbeitragsfähigkeit der Erkundungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VES-WAS steht auch nicht entgegen, dass hiermit eine Eigenversorgung anvisiert wird, während der zwischen dem Beklagten und dem Markt Elsenfeld abgeschlossene Wasserlieferungsvertrag eine Fremdversorgung des Ortsteils Hobbach für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren begründet. Zunächst steht der Gemeinde in Bezug auf die Entscheidung für eine Eigen- oder Fremdversorgung ein weites Ermessen zu (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2.1; BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757). Das vom Beklagten gewählte Modell, welches sowohl Elemente einer Eigen- als auch einer Fremdversorgung beinhaltet, ist in seiner Gänze verbesserungsbeitragsfähig. Die im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2005 (23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757) aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich die Gemeinde zunächst für eine Verbesserung der Wasserversorgung basierend auf einer Eigenversorgung entschieden. Nach mehreren Jahren vollzog sie auf der Grundlage von Erkenntnissen, die bereits zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Beschlussfassung vorgelegen hatten, eine Kehrtwende hin zu einem endgültigen Anschluss an die Wasserversorgung der Nachbargemeinde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erachtete den Aufwand für die Eigenversorgung als nicht verbesserungsbeitragsfähig, da die Alternativplanung einen Zusammenhang mit dem realisierten Projekt aufweisen müsse. Im vorliegenden Fall besteht jedoch gerade ein Sachzusammenhang zwischen den Erkundungsmaßnahmen und der Fremdversorgung des Ortsteils Hobbach. Die Auffassung des Klägers, wonach ein möglicher Beschluss des Beklagten für eine Rückkehr zur Eigenversorgung als ein von der Fremdversorgung durch den Markt Elsenfeld unabhängiges Projekt zu erachten sei, geht fehl. Vielmehr stellen die auf eine Rückkehr zur Eigenversorgung gerichteten Erkundungsmaßnahmen und die für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren gewählte Fremdversorgung des Ortsteil Hobbach durch den Markt Elsenfeld ein einheitliches Konzept des Beklagten dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Beschluss des Marktgemeinderats des Beklagten vom 10. Juli 2006, in dem dargelegt wurde, dass die Wasserversorgung langfristig durch eine Erschließung eines Grundwasservorkommens und nur kurzfristig mittels einer Fremdversorgung des Ortsteils Hobbach sichergestellt werden solle. Aufgrund des unerwarteten Ausfalls der Judenquelle Hobbach, die den Ortsteil Hobbach versorgt hatte, bestand für den Beklagten eine dringende Veranlassung zu einer Umstellung der Wasserversorgung. Hierbei entschied er sich für eine zeitlich begrenzte und damit lediglich vorübergehende Fremdversorgung. Der Sachzusammenhang zwischen den Maßnahmen zur Eigen- und Fremdversorgung ist des Weiteren dem detaillierten Maßnahmenbeschrieb in der Anlage 1 der Verbesserungsbeitragssatzung zu entnehmen. Zur Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VES-WAS (Anlage 1) führt das Ingenieurbüro J. aus: „[…] wird der Ortsteil Hobbach seit September 2008 übergangsweise von der Nachbargemeinde, dem Markt Elsenfeld mitversorgt, mittelfristig soll die Versorgung von Hobbach jedoch wieder durch den Markt Eschau erfolgen.“
Darüber hinaus verfolgt der Beklagte mit den Erkundungsmaßnahmen eine weitere Zielsetzung, die in der Absicherung seiner Wasserversorgung besteht. Hierbei handelt es sich um ein Vorhaben, für das sogar ein akuter Handlungsbedarf besteht. Denn wie in der Beschreibung zur Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VES-WAS (Anlage 1) ausgeführt wird, verfügt der Beklagte für seine Ortsteile Eschau, Sommerau und Wildenstein, welche derzeit ausschließlich durch die Weidenbrunnenquelle versorgt werden, über keine Notversorgung. Daher sind die Erkundungsbohrungen auf die Niederbringung eines Brunnens gerichtet, der eine vollständige Versorgung der Ortsteile Eschau, Sommerau, Wildenstein und Hobbach ermöglicht.
Dementsprechend war es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte parallel zu den Erkundungsmaßnahmen eine vertragliche Bindung mit dem Markt Elsenfeld für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren über die Fremdversorgung des Ortsteils Hobbach einging. Vielmehr handelte es sich hierbei um eine abgestimmte Planung, die im Zusammenhang mit den Zielen der langfristigen Rückkehr zur Eigenversorgung sowie der Absicherung der Wasserversorgung des Beklagten stand.
Ein Verstoß der Konzeption des von dem Beklagten beauftragten Ingenieurbüros J. gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist nicht ersichtlich. Zwar findet das gemeindliche Ermessen seine Begrenzung in der Vorgabe einer sparsamen Planung (BayVGH, B. v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand April 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 3). Allerdings ist der Auffassung des Klägers, wonach auch nach der Stilllegung der Judenquelle Hobbach die Trinkwasserversorgung mittels der Weidenbrunnenquelle und einer Notversorgung über den bereits bestehenden Anschluss nach Elsenfeld gesichert werden könne, nicht zu folgen. Das Ingenieurbüro J. führt in der Anlage 1 innerhalb des Maßnahmenbeschriebs zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 VES-WAS nachvollziehbar aus, dass „selbst bei einem kurzfristigen Ausfall der Weidenbrunnenquelle die bestehende Wasserversorgung des Marktes Eschau komplett zusammenbrechen würde“. Demnach besteht, wie auch in der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates des Beklagten vom 10. Juli 2006 ausgeführt wurde, die Notwendigkeit der Erschließung eines neuen Grundwasservorkommens. Diese Angaben werden des Weiteren durch die in der Stellungnahme des Ingenieurbüros J. vom 27. November 2004 (Bl. 161 d. A. des Landratsamtes Miltenberg) enthaltenen Berechnungen gestützt.
Die Kostenbeteiligung an den Investitionskosten zum Neubau der Wasserförderleitung Elsenfeld-Eichelsbach sowie dem Anschluss an die Wasserversorgung des Marktes Elsenfeld (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 2.1 VES-WAS) und der Umbau der Wasserförderleitung Eichelsbach - Hobbach (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 2.2 VES-WAS) sind gleichermaßen verbesserungsbeitragsfähig. Diese Einzelmaßnahmen gehen mit dem Entschluss des Beklagten für eine temporäre Fremdversorgung des Ortsteils Hobbach einher. Eine Verbindungsleitung stellt eine Verbesserungsmaßnahme dar (VG Augsburg, U. v. 17.7.2007 - Au 1 K 06.1074 - juris). Hierbei ist es unerheblich, dass sich die Leitung nicht auf dem Gemeindegebiet des Beklagten befindet (BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757). Auch der Umbau der Wasserförderleitung Eichelsbach - Hobbach ist als Verbesserung zu erachten. Hierbei wurde nach Spülung und Desinfektion die Wasserfließrichtung verändert. Zudem erfolgte der Einbau von zusätzlichen Hydranten und Schiebern. Auf diese Weise wurde der Anschluss an den Markt Elsenfeld ermöglicht.
Entgegen dem Vortrag des Klägers stellen die in den § 1 Abs. 1 VES-WAS enthaltenen Einzelmaßnahmen zur Leitungssanierung Verbesserungs- und nicht Reparaturmaßnahmen dar. Als Verbesserungen sind Maßnahmen zu erachten, die die Qualität und Leistungsfähigkeit der Anlage steigern und über den bloßen Unterhalt oder Reparaturen hinausgehen (BayVGH, U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV - Frage 20, Ziff. 2). Auch Erneuerungsmaßnahmen sind als eine Verbesserung zu qualifizieren, wenn sie nach der Verkehrsauffassung eine positive Auswirkung auf die betreffende Anlage entfalten (BayVGH, U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143). So verhält es sich hier. Die Erneuerung der Hauptwasserleitung im Weiler Wildenstein gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 VES-WAS bezweckte gemäß dem Maßnahmenbeschrieb (Anlage 1) die Vermeidung von Wasserverlusten. Gemäß dem Erläuterungsbericht (Anlage 2) zu § 1 Abs. 1 Nr. 5 VES-WAS wurden durch die Erneuerung der Hauptwasserleitung in der „E.-straße“ Eschau Druckverluste abgebaut und das Wasserdargebot durch größere Rohrquerschnitte erhöht. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die sich positiv auf die Leistungsfähigkeit der Einrichtung auswirken und daher als Verbesserungen zu qualifizieren sind (vgl. Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand April 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 6). Dies gilt auch in Bezug auf die Neuverlegung der Hauptwasserleitung in der „D.-straße“ Hobbach gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 VES-WAS. Diese erfolgte ausweislich des Maßnahmenbeschriebs, da für die ursprüngliche Leitung aufgrund ihrer Belegenheit auf einem bebauten Privatgrundstück im Falle eines Rohrbruchs keine Reparaturmöglichkeit bestand.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Somit ist die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Eschau vom 30. August 2011 rechtmäßig.
2. Der Bescheid vom 14. Juni 2012, mit dem eine Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 2.328,97 Euro festgesetzt wurde, ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Gemeinde kann, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen bereits begonnen wurden, schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen (Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. § 3 Abs. 2 VES-WAS). Der Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare, oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss oder ein tatsächlicher Anschluss an die Wasserversorgung besteht (§ 2 VES-WAS).
2.1 Die Erhebung der Vorauszahlung war, obwohl einzelne Bauabschnitte der Maßnahmen bereits vor dem Erlass der Verbesserungsbeitragssatzung abgeschlossen gewesen waren, zulässig. Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Erhebung von Vorauszahlungen bis zum Zeitpunkt der endgültigen Entstehung der Beitragspflicht zulässig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 14. Juni 2012 waren noch nicht sämtliche Verbesserungsmaßnahmen abgeschlossen. Vielmehr stand, wie aus dem diesbezüglichen Maßnahmenbeschrieb zu entnehmen ist, die Beendigung der „Neukonzeption zur Sicherung der langfristigen Wasserversorgung des Marktes Eschau“ gemäß § 1 Nr. 1 VES-WAS noch aus, denn der Dauerpumpversuch war noch nicht durchgeführt worden. Wie der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitteilte, wurden die in § 1 VES-WAS aufgeführten Maßnahmen erst im Februar 2015 technisch abgeschlossen. Im Übrigen ist auch der auf sechs Jahre begrenzte Zeitraum gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG zwischen dem Erlass des Vorauszahlungsbescheids und der Entstehung der Beitragspflicht gewahrt.
2.2 Der Vorauszahlungsbescheid verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO). Dem Vortrag des Klägers, wonach sich aus dem Bescheid nicht ergebe, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die betreffende Einrichtung endgültig hergestellt worden sei, ist nicht zu folgen. Schließlich sind die Beschreibungen der Verbesserungsmaßnahmen in den Anlagen der Verbesserungsbeitragssatzung als bestimmt zu erachten. Hieraus ist es dem Adressaten möglich, den zeitlichen Verlauf der Verbesserungsmaßnahmen zu entnehmen.
2.3 Der Auffassung des Klägers, wonach eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege, da die vom Beklagten neu erlassenen Bescheide ohne sachlichen Grund für die „Alt-Widerspruchsführer“ des vorausgegangen Widerspruchsverfahrens eine spätere 6-Jahres-Frist nach Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG in Gang setzten als für diejenigen Beitragspflichtigen, die gegen die Bescheide vom 28. Oktober 2010 keinen Widerspruch erhoben hätten, ist nicht zu folgen. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
2.4 Auch die veranlagte Fläche ist nicht zu beanstanden. Sowohl für das Wohngebäude als auch für den Gebäudekomplex Fertigungshalle ist ein Anschlussbedarf gegeben. Gemäß § 5 Abs. 2 VES-WAS werden Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, nicht herangezogen; das gilt jedoch nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Für die Ermittlung der Art der Nutzung ist eine nach objektiven Gesichtspunkten typisierende Betrachtung anzustellen (BayVGH, U. v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris; U. v. 23.6.1998 - 23 B 96.4113 - juris; U. v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110; U. v. 14.9.2006 - 23 B 06.36 - juris). Maßgeblich sind neben der Baugenehmigung die Art der Bauausführung und die Gebäudeeinrichtung (BayVGH, U. v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris; U. v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110). Die Nutzung von Produktionsstätten und Werkstätten begründet grundsätzlich einen Anschlussbedarf (Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand April 2015, Abschnitt 20.051 Alternative 1 zu § 5, S. 82; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.2.9). Vorliegend umfasst die genehmigte Nutzung des Gebäudekomplexes des Klägers eine Schreinerwerkstatt mit Tauchraum, Kesselhaus, Spänebunker und Lagerhalle. Es erfolgte eine gewerbliche Nutzung in Gestalt der Herstellung von Holzfenstern und Türen. Die dem Kläger erteilten Baugenehmigungen begründen sowohl im Hinblick auf die Produktion als auch aufgrund des damit verbundenen Aufenthalts der Angestellten nach objektiven Gesichtspunkten einen Anschlussbedarf (vgl. zu einem Sägewerk BayVGH, U. v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110; zu einer Schreinerwerkstatt BayVGH, U. v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris). Die Einstellung des Fertigungsbetriebs im Jahr 2002 steht einem Anschlussbedarf nicht entgegen. Für das Bestehen eines Anschlussbedarfs kommt es aufgrund des Maßstabs der typisierenden Betrachtung nicht auf die konkrete Nutzung im Zeitpunkt der Beitragserhebung an (Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand April 2015, Abschnitt 20.051 Alternative 1 zu § 5, S. 80; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.1; BayVGH, U. v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110). Daher kann auch ein gewerblicher Betrieb, der zum Veranlagungszeitpunkt stillgelegt bzw. zurückgefahren wurde, der Beitragspflicht unterliegen (BayVGH, B. v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652; U. v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand April 2015, Abschnitt 20.051 Alternative 1 zu § 5, S. 80). Eine bloße Nutzungsaufgabe führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung (vgl. BayVGH, U. v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626). Der Bestandsschutz und damit die baurechtliche Genehmigung für die in einem Gebäude getätigte Nutzung enden erst mit dem Beginn einer erkennbaren und dauerhaften anderweitigen Nutzung (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Nr. 158; BayVGH, B. v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652). Erforderlich ist zudem eine „Veränderung der prägenden Elemente der baurechtlichen Situation“ (BayVGH, B. v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652). Diese Anforderungen werden vorliegend nicht erfüllt. Die vom Kläger vorgenommenen Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen stehen einem Anschlussbedarf des Gebäudekomplexes Fertigungshalle nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers, wonach nur noch für das Wohngebäude mit dem in die Wohnnutzung einbezogenen Waschraum, den Ölraum, das Getränkelager, den Apfelweinkeller und die Waschküche ein Anschlussbedarf bestehe, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist für den Gebäudekomplex Fertigungshalle trotz des Zumauerns des Durchgangs vom Wohngebäude in die Fertigungshalle, der Entfernung des Waschbeckens und des Wasseranschlusses sowie des Abbaus von Fitnessgeräten im Lagerraum weiterhin ein Anschlussbedarf gegeben. Die Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen begründen weder eine Aufgabe der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudekomplexes Fertigungshalle noch eine anderweitige Nutzung und beseitigen daher nicht den Bestandsschutz der Baugenehmigungen. Schließlich können sie ohne Weiteres und mit einem nur geringen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden.
Ein Anschlussbedarf besteht auch im Hinblick auf den Stall. Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist für den Wegfall der Beitragspflicht unzureichend. Bei Stallungen besteht aufgrund der Notwendigkeit der Tränkung des Viehs nach typisierenden Gesichtspunkten ein Anschlussbedarf (BayVGH, B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - BayVBl. 2007, 601; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.2.8). Hingegen ist es gleichfalls irrelevant, ob eine gegenwärtige Nutzung der Stallung vorliegt (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.2.8). Für den Wegfall des Anschlussbedarfs ist vielmehr die Vornahme von dauerhaften auf die Aufgabe der Nutzungsmöglichkeit als Stallung gerichteten baulichen Veränderungen erforderlich, zu denen insbesondere der Ausbau der Viehtränken zählt (BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Rn. 158; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.2.8). Der Umstand, dass keine Viehhaltung mehr vorliegt, ist hingegen unzureichend (BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Rn. 158; B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - BayVBl. 2007, 601). Vorliegend fehlt es für das Entfallen des Anschlussbedarfs an nach außen manifestierten dauerhaften baulichen Veränderungen. Ausweislich der im Rahmen des Ortstermins am 20. September 2010 angefertigten Lichtbilder wurden in dem früheren Stall zwei Tränkemuscheln sowie im Eingangsbereich ein abgestellter Wasserhahn vorgefunden.
Die vom Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2013 gegenüber dem Landratsamt Miltenberg abgegebene Erklärung, bzgl. der Werkstatt und der Fertigungshalle von sämtlichen Baugenehmigungen zukünftig keinen Gebrauch mehr zu machen, soweit die erteilten Genehmigungen die Nutzung als Werkstatt und Fertigungshallte gestatteten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für einen Verzicht, mit dem sich gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt auf andere Weise erledigt, ist die Erklärung unzureichend. Der Verzicht stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die Verzichtserklärung muss eindeutig und unmissverständlich sein (BayVGH, U. v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43, Rn. 32 ff.). Dies trifft auf die vom Kläger abgegebene Erklärung nicht zu. Bereits der Zusatz, wonach er den Gebäudebestand leer stehen lasse oder „allenfalls zu Lagerzwecken“ nutzen werde, lässt eine Eindeutigkeit sowohl im Hinblick auf die betreffende Fläche als auch in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung vermissen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamtes Miltenberg im Schreiben vom 7. August 2013 verwiesen.
Der Vortrag des Klägers, wonach eine Wiederaufnahme des Fertigungsbetriebs bauplanungsrechtlich ausgeschlossen sei, steht der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids nicht entgegen. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2003 (15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626) lässt es dahinstehen, ob eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Umstände eine Erledigung der Baugenehmigung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG „auf andere Weise“ begründet. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob eine Rückkehr des derzeit im Gewerbegebiet Am Dillhof angesiedelten Fertigungsbetriebs im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten stehen würde. Vielmehr ist für die Ermittlung des Anschlussbedarfs entscheidend, dass der Kläger weiterhin über verschiedene Baugenehmigungen verfügt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird vor Abtrennung auf 3.240,76 Euro und nach Abtrennung für das Verfahren W 2 K 13.424 auf 911,79 Euro und für das Verfahren W 2 K 15.200 auf 2.328,97 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
29.04.2015
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Würzburg, Urteil vom 29.04.2015, Az. W 2 K 15.200 (REWIS RS 2015, 11809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11809
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Beitragssatzung, Entwässerung, Vorauszahlung, Anschlussbedarf, Kommunalabgabe, Verbesserungsbeitrag
Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Kläranlage der Gemeinde Hausen
Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung
Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung
Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag, Verbesserungsmaßnahme, Wasserversorgung, Einrichtungseinheit
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