Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. RiZ (R) 5/13

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2014, 7917

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
[X.]iZ([X.]) 5/13
Verkündet am:
13. Februar 2014

Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
des [X.]s am Landgericht

Antragsteller und [X.]evisionskläger,

gegen
[X.]

Antragsgegner
und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
2
-
Der [X.]

[X.] des Bundes

hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Februar 2014 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Bergmann, die [X.]in am [X.] Safari
Chabestari, den [X.] am [X.] Dr.
Drescher, die [X.]in am [X.] Dr.
Menges und den [X.] am [X.] Gericke

für [X.]echt erkannt:
Auf die [X.]evision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des [X.] für [X.] bei dem Oberverwaltungsgericht des [X.] vom 9.
August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten der [X.]evision

an den [X.] für [X.] zurückverwiesen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch eine schrift-sätzliche Äußerung des Antragsgegners
in einem gerichtlichen Verfahren
in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
1
-
3
-
Auf Antrag des Antragsgegners stellte das [X.] für [X.] bei dem [X.] (künftig: [X.]) mit Urteil vom 24.
Oktober 2012 fest, dass die
Versetzung des Antragstellers
in den [X.]uhe-stand wegen Dienstunfähigkeit zulässig sei. Dagegen legte der Antragsteller Berufung bei dem [X.] für [X.] bei dem Oberverwaltungsge-richt des [X.] (künftig: [X.]) ein. Das Beru-fungsverfahren ist noch anhängig.
Im Berufungsverfahren beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.
März 2013, dem Antragsteller
die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen. Zur Begründung führte er unter anderem aus:
"Der PrEntscheidung des [X.]s folgende regelmäßige Handlungsweise des [X.]s festgestellt habe: zu Beginn eines jeden [X.] weise der [X.] die Parteien und ihre Vertreter
ausdrücklich da-rauf hin, dass ihn das [X.]

für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienst-fähig erachte. Sodann stelle der [X.] das Stellen von Anträgen an-heim.

r-läufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte zu beantragen.

Gericht nach diesen Vorschriften auf Antrag dem [X.] die Führung der Amtsgeschäfte jedenfalls dann untersagen, wenn objektiv feststeht, dass die festgestellten Tatsachen die [X.]echtspflege in schwerwiegender Weise .
Davon ist auszugehen, wenn das Vertrauen der [X.] in die Person des [X.]s oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine [X.]echtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem
ihm
anver-trauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und .
Gemessen an diesen Maßstäben ist das vom Präsidenten des [X.] dazu geeignet, das [X.]amt und das [X.] der Justiz schwerwiegend zu beeinträchtigen; denn es ist für einen 2
3
-
4
-
[X.]echtsuchenden unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteils-findung berufenen [X.] auseinandersetzen zu müssen, der [X.] zur Frage seiner eigenen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer

möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen

Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolge-rungen aus dieser Mitteilung zu ziehen. Hierdurch nimmt das Vertrauen in die Person und die Amtsführung des [X.]s so ernstlichen Schaden, dass bei seinem Verbleib im Dienst das öffentliche Vertrauen in die [X.]echtspflege nachhaltig gemindert wird.
Schließlich ist die beantragte Untersagung der Führung der [X.] auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils des [X.] fest, dass der [X.] aufgrund einer bipolaren Störung tat-sächlich dienstunfähig ist, weil er durch diese Art der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Informationen lückenlos und fehlerfrei aufzunehmen mit der Folge, dass er seine Aufgaben als [X.] nicht mehr wahrneh-men kann".
Der [X.] untersagte dem Antragsteller mit Beschluss vom 16.
Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte antragsgemäß vorläufig. Zur Begründung führte er aus, zwar liege in den Hinweisen des Antragstellers je-weils zu Beginn einer mündlichen Verhandlung kein Grund, dem Begehren des
Antragsgegners
zu entsprechen. Aufgrund der beim Antragsteller vorhandenen psychischen
Beeinträchtigungen bestehe aber unabhängig von der korrekten Diagnose eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er
dienstunfähig sei. Daher lasse sein weiteres Tätigwerden, das die Ordnungsmäßigkeit der Beset-zung der [X.]bank in Frage stelle, eine schwere Beeinträchtigung der [X.]echtspflege befürchten.
Bereits
mit
Schreiben vom 12.
April 2013 hatte der Antragsteller die vor-rangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte gegenüber
dem Antragsgegner
als Eingriff in seine
richterliche Unabhängigkeit beanstandet. Der
Antragsgegner
erklärte mit Schreiben vom 29.
April 2013, er
teile diese
Auffassung nicht.
4
5
-
5
-
Mit dem am 22.
Mai 2013 gestellten Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antragsteller seine Einschätzung wiederholt, die vorrangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte enthalte einen Vorhalt, der ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige.
Er hat beantragt
festzustellen,
dass folgende Maßnahme der [X.]

wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig ist, und zwar der mit dem [X.] vom 19.
März 2013 auf Verbot der Amtsgeschäfte verbundene, dem Antragsteller als [X.] in einem [X.]sverfahren ge-machte Vorhalt, dass er als [X.] zu Beginn eines jeden Verhand-lungstermins die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich darauf hin-weist, dass das [X.]

ihn für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienstfähig erachte, er sodann das Stellen von Anträgen anheim stel-le, mit der von der Ministerin gezogenen Schlussfolgerung, dass (so auf Seite 2 letzter Absatz wörtlich niedergelegt) "dieses Verhalten
zu Beginn einer jeden mündlichen Verhandlung dazu geeignet (sei), das [X.]amt und das Ansehen der Justiz schwerwiegend zu [X.], denn es sei für einen [X.]echtsuchenden unzumutbar, sich mit
einem in seiner Sache zur Urteilsfindung berufenen [X.] aus-einandersetzen zu müssen, der Ausführungen zur Frage seiner ei-genen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer -
möglicherweise anwaltlich
nicht vertretenen

Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus dieser Mitteilung zu ziehen".

Der [X.]
hat mit Gerichtsbescheid vom 9.
August 2013 den Antrag abgelehnt. Er
sei unzulässig, weil er vom Antragsteller selbst und nicht von einem [X.]echtsanwalt
oder [X.]echtslehrer einer Hochschule gestellt worden sei. Außerdem sei er unzulässig, weil eine schriftsätzliche
Äußerung des [X.]sgegners
im Verfahren auf
vorläufige Untersagung der Führung der [X.] nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens ge-macht werden könne.
6
7
8
-
6
-
Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]evision verfolgt der [X.]steller sein
Begehren
weiter.

Entscheidungsgründe:
Die vom Antragsteller zulässig selbst ([X.], Urteil vom
24.
November 1994

[X.]iZ([X.])
4/94, NJW
1995, 731) eingelegte [X.]evision ist begründet.
[X.] Die [X.]evision führt, ohne dass es auf die von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen [X.]ügen ankäme, wegen eines absoluten Verfahrensman-gels zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und [X.] der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den [X.], §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
144 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 VwGO, weil der Erlass des [X.] keine Grundlage im Verfahrens-recht findet.
1. Die durch §
83
Satz
1, §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und §
96 Satz
3
L[X.]iG LSA
bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren nach §
80 Nr.
1 L[X.]iG LSA
erfasst den
Gerichtsbescheid
nach §
84 VwGO nicht.
a) Nach §
83 Satz
1 D[X.]iG sind Prüfungsverfahren entsprechend §
63 Abs.
2, §
64 Abs.
1, §§
65 bis 68 D[X.]iG zu regeln. Nach §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsge-richtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt §
96 Satz
3
L[X.]iG LSA
um, indem dort
u.a. für die Prüfungsverfahren nach §
80 Nr.
1 L[X.]iG LSA
die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend an-wendbar erklärt
werden, soweit das Landesrichtergesetz nichts anderes be-stimmt.
9
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12
13
13
-
7
-
b) Das gilt aber nicht, was der Senat für die entsprechende Verweisung im [X.] bereits entschieden hat ([X.], Urteile
vom 14.
Oktober 2013

[X.]iZ([X.])
5/12, juris [X.]n. 13
ff. und -
[X.]iZ([X.])
6/12, juris [X.]n.
17
ff.), für die Bestimmung des §
84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Zwar lässt der Wortlaut von §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und §
96 Satz
3
L[X.]iG LSA
eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der sinngemäßen bzw. entsprechenden Geltung der [X.] §
84 VwGO erfasst. Die gemäß §
83
Satz
1, §
66 Abs.
1 Satz
1
D[X.]iG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der [X.] bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit sie sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen [X.]gesetz vereinbaren lässt (vgl.
[X.], Urteil vom 29.
März 2000 -
[X.]iZ([X.]) 4/99, [X.]Z
144, 123, 130). Daran fehlt es nach Sinn und Zweck der [X.]egelung, die in der Gesetzgebungsgeschichte ihre Bestätigung findet, bei der
Bestimmung über den Gerichtsbescheid (im
Einzelnen [X.], Urteile
vom 14.
Oktober 2013

[X.]iZ([X.])
5/12, juris [X.]n.
16
ff.
und -
[X.]iZ([X.])
6/12, juris [X.]n.
20
ff.).
2. Danach konnte der
[X.]
das vorliegende Prüfungsverfah-ren nicht nach §
84 VwGO entscheiden. Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen und nicht nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu berücksichti-gen. Die Aufhebung einer Entscheidung, die
in einem vom Deutschen [X.]-gesetz nicht vorgesehenen Verfahren ergeht, kann nicht von der [X.]üge eines Beteiligten
abhängen. Es muss vielmehr von Amts wegen verhindert werden, dass
das Verfahren entgegen den Vorgaben des Deutschen [X.]gesetzes
gestaltet und auf der Grundlage der gesetzwidrigen [X.] wird.
14
15

19
15
-
8
-
I[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der Antrag im Prüfungsverfahren ist nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller ihn selbst gestellt hat. Nach ständiger [X.]echtsprechung des Senats
ist §
67 VwGO wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht sinngemäß anzuwenden ([X.], Urteil vom 31.
Januar 1984

[X.]iZ([X.])
4/83, [X.]Z
90, 34, 35
ff.; Beschluss vom 27.
Oktober 1988

[X.]iZ([X.])
5/88, D[X.]iZ 1989, 422; Urteil vom 24.
November 1994

[X.]iZ([X.])
4/94, NJW 1995, 731).
2. An dem Fehlen eines Vorverfahrens scheitert die Zulässigkeit des [X.]s ebenfalls nicht. Vor Einleitung
eines Prüfungsverfahrens hat zwar nach §
62 Abs.
1 Nr.
4 Buchst.
e, §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG, §
80 Nr.
1, § 96 Satz
2 L[X.]iG LSA, §§
68
ff.
VwGO grundsätzlich ein Vorverfahren stattzufinden, das hier förmlich nicht durchgeführt worden ist. Der
Antragsgegner
hat sich aber mit Schreiben vom 29.
April 2013 sachlich mit den Einwänden des Antragstellers befasst. Damit ist dem Zweck des Vorverfahrens [X.]echnung getragen
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
August 2001

[X.]iZ([X.])
5/00,
NJW 2002, 359).
3. Im Übrigen ist ein [X.] zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des
§
26 Abs.
3 D[X.]iG vorliegt und nachvollziehbar [X.] ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 14.
Februar 2013

[X.]iZ
3/12, NJW-[X.][X.]
2013, 1215 [X.]n.
16 mwN). Dazu genügt
die schlichte

nachvollziehbare

Behauptung einer Beein-trächtigung der richterlichen Unabhängigkeit.
Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme
die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des [X.]s.
Der
Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen
umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des
§
26 Abs.
3 D[X.]iG
weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einfluss-nahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]ich-16
17
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20
-
9
-
ters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhal-ten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht (st.
[X.]spr.; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 14.
Februar 2013

[X.]iZ 3/12, NJW[X.] 2013, 1215
[X.]n.
17 mwN). Eine
Maßnahme der [X.]
muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter [X.]ichtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind bloße Meinungsäußerungen einer dienstauf-sichtführenden Stelle zu einer [X.]echtsfrage nicht als
Maßnahme der [X.] im Sinne des §
26 Abs.
3 D[X.]iG
anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 2013

[X.]iZ 3/12, NJW[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n.
17).
Liegt, was der [X.] zu prüfen haben wird, nach dieser Maß-gabe eine Maßnahme der Dienstaufsicht vor, die darauf zielt, unmittelbar oder mittelbar auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s einzuwirken, folgt allerdings aus einer entsprechenden Anwendung des
in
§
44a Satz
1 VwGO niedergelegten
Prinzips, dass [X.]echtsbehelfe gegen [X.] nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen [X.]echtsbe-helfen geltend gemacht werden können, nicht die Unzulässigkeit des [X.]. Gleichfalls folgt sie nicht aus dem Grundsatz, dass Erklärungen
in ei-nem [X.]echtsstreit, die der [X.]echtsverfolgung oder [X.]echtsverteidigung dienen, in aller [X.]egel nicht in einem gesonderten Verfahren unter dem Gesichtspunkt ei-ner Verletzung des Persönlichkeitsrechts angegriffen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Februar 2012

VI
Z[X.]
79/11, NJW
2012, 1659 [X.]n.
7
mwN). [X.] unterliegen der isolierten Anfechtung, wenn sie
in [X.]echts-positionen
eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur [X.]
-
10
-
schließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juli 1980 -
[X.]iZ([X.])
2/80, NJW
1981, 1100, 1101). Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des §
26 Abs.
3 D[X.]iG für schriftsätzliche Äußerun-gen in einem gerichtlichen Verfahren, die über dieses Verfahren hinaus unmit-telbar
oder mittelbar
auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s Einfluss nehmen.
4. Das [X.]echtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht dadurch entfal-len, dass ihm
die Führung der Amtsgeschäfte inzwischen vorläufig untersagt ist. Es besteht vielmehr im Streitfall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der angegriffenen Maßnahme
der Dienstaufsicht fort (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1976 -
[X.]iZ([X.])
3/75, juris
[X.]n.
19,
insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z
67, 184
ff.; Urteil vom 12.
Mai 2011 -
[X.]iZ([X.])
4/09 juris [X.]n.
22; Urteil vom 6.
Oktober 2011 -
[X.]iZ([X.])
3/10, NJW
2012, 939 [X.]n.
12).
22
-
11
-
II[X.] Der [X.]
wird auch über die Kosten der [X.]evision zu [X.] haben.

[X.] Drescher

Menges Gericke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2013 -
DGH 2/13 -

23

Meta

RiZ (R) 5/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. RiZ (R) 5/13 (REWIS RS 2014, 7917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7917

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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