Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. V ZR 178/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7823

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[X.]:[X.]:BGH:2018:140618BVZR178.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 178/17
vom

14. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26a.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten des Streithelfers der Beklagten (§
97
Abs.
1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 160.000

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§
543
Abs.
2
ZPO). Mit dem Verkauf von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 [X.] in der hier noch maßgeblichen, bis zum 10. Juli 2009 geltenden Fassung wollte der Gesetzgeber die Gründung möglichst leistungsfähiger 1
-
3
-
Forstbetriebe in den neuen Bundesländern erreichen, die in der Regel mehrere 100
ha Bewirtschaftsfläche erfordern (BT-Drucks. 16/8152 [X.]). Mit diesem [X.] war der von dem Rechtsbeschwerdeführer mit dem Stichwort Verteilungsgerechtigkeit

postulierte Vorrang bislang noch nicht bedachter Er-werbsinteressenten unvereinbar (Senat, Urteil vom 5. November 2010

V
ZR
102/09, NJW-RR 2011, 633 Rn. 19). Mit dem Gesetz vom 3. Juli 2009 ([X.]) hat der Gesetzgeber das bisherige [X.] zwar auf-gegeben und sich entschlossen, den preisbegünstigten Verkauf von Waldflä-chen mit dem geltenden § 3 Abs. 8 [X.] nur noch zur Kompensation von Alteigentümern einzusetzen, die Kriterien für die Vergabe an diesem Ziel neu auszurichten und dazu mit dem geltenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 FlErwV einen Vorrang noch nicht bedachter Alteigentümer neu einzuführen (BT-Drucks. 16/8152 [X.] f.). Da der Kläger nicht zu dem Kreis der Alteigentümer zählt, kann diese Änderung aber

[X.] Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2013 -
31 [X.]/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2017 -
26a [X.] -

Meta

V ZR 178/17

14.06.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. V ZR 178/17 (REWIS RS 2018, 7823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7823

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