Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.09.2020, Az. 9 AZB 41/20

9. Senat | REWIS RS 2020, 443

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Gegenstand

Vertretung durch den Arbeitgeberverband - Erstattungsfähigkeit der Kosten


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 8. April 2020 - 13 Ta 457/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 990,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beklagte verlangt von dem Kläger die Erstattung von Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands als Prozessbevollmächtigten entstanden sind.

2

Die Beklagte ist Mitglied des [X.] (im [X.]), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben ua. die Vertretung seiner Mitglieder in arbeits- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten gehört. In der Satzung des Arbeitgeberverbands (im Folgenden Satzung) ist ua. Folgendes geregelt:

        

§ 3 Zweck des AGV

        

1.    

Der [X.] ist die Arbeitgeberorganisation der Telekommunikations- und IT-Unternehmen sowie artverwandter Unternehmen, die Serviceleistungen für den Erstgenannten erbringen, … für Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Organisationen der Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes und insbesondere für den Abschluss von Verbands- … und Firmentarifverträgen. Zweck des [X.] als Arbeitgeberverband ist die Wahrung und Förderung der tarif-, arbeits- und gesellschaftspolitischen Interessen seiner Mitglieder.

        

…       

        
        

4.    

Er gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz, d.h. insbesondere

                 

a)    

die Mitgliedsunternehmen bei Bedarf vor Arbeitsgerichten, Sozialgerichten und in [X.] vor Verwaltungsgerichten in allen Instanzen zu vertreten, …

        

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

        

1.    

Die Mitglieder haben das Recht auf die Nutzung der Leistungen des [X.]. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Fragen, soweit diese zum Leistungsumfang gemäß § 3 Aufgabengebiet des [X.] gehören. …

                          
                          
                          
        

§ 8 Mitgliedsbeiträge

        

1.    

Die Mittel, die der [X.] zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf, werden durch jährliche Beiträge von den Mitgliedern und durch Einzelverrechnung von festgelegten Leistungen erhoben. …

        

3.    

Die näheren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, …“

3

Die in § 8 Nr. 3 der Satzung in Bezug genommene Beitragsordnung sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

§ 1 Grundsatz

        

Die Mittel zur Deckung des jährlichen Etats … werden durch die Mitglieder des [X.] aufgebracht. …

        

§ 2 Beitragsarten

        

Die gesamten erforderlichen Mittel zur Deckung des jährlichen Etats werden zum einen durch einen pauschalen Grundbeitrag, zum anderen durch die Verrechnung der gegenüber einem Mitgliedsunternehmen erbrachten Leistungen des [X.] durch die Mitgliedsunternehmen aufgebracht.

        

…       

        

§ 3 Grundbeitrag

        

…       

        

Ziel ist es, den Grundbeitrag so auszugestalten, dass dieser zur Deckung derjenigen Mittel ausreicht, aus welchen die Kosten des [X.] mit Ausnahme der Kosten zur Erbringung der nach Kosten- bzw. Stundensätzen abrechenbaren Leistungen gem. § 4 dieser Beitragsordnung bestritten werden. …

        

§ 4 Verrechnungssatz für weitere Leistungen

        

Für Leistungen des [X.] erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe eines Verrechnungssatzes.

        

Die für sämtliche Leistungen des [X.] erforderlichen Mittel werden auf Zeitbasis nach Stundensätzen für die jeweils beauftragte und im Zusammenhang mit der Beauftragung erbrachten Leistungen monatlich bei den Mitgliedsunternehmen abgerechnet.

        

Die Vergütung erfolgt … mit einem Stundensatz iHv. netto 180,00 € …

                 
        

§ 5 Umsatzsteuer

        

Die von den Mitgliedsunternehmen gemäß § 3 und § 4 dieser Beitragsordnung zu entrichtenden Entgelte verstehen sich als Nettoentgelte zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.“

4

Der Arbeitgeberverband hat die Beklagte ua. im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] vertreten, in dem der Kläger erfolglos die nachträgliche Zulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] begehrt hat.

5

Mit Beschluss vom 14. August 2018 hat das Arbeitsgericht die vom Kläger „nach dem Beschluss des [X.]s vom 26. September 2017 [X.] der [X.] zu erstattenden [X.] Kosten“ auf 990,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Februar 2018 festgesetzt. Gegen die Festsetzung hat der Kläger mit [X.] vom 7. September 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des [X.] nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 8. April 2020 hat das [X.] die sofortige Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mittels deren er geltend macht, das Kostenfestsetzungsverfahren erlaube außerhalb der Kostentatbestände des [X.] keine typisierende Betrachtungsweise. Die Beklagte habe die Aufwendungen ihres Vertreters, deren Erstattung sie verlange, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die diesbezügliche Versicherung an Eides statt sei unbehelflich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich ein Stundensatz iHv. 180,00 Euro netto errechne und für welche Tätigkeiten dieser Satz maßgebend sei. Der nach § 3 Nr. 4 der Satzung seitens des Arbeitgeberverbands zu gewährende Rechtsschutz sei durch die Mitgliedsbeiträge abgedeckt, ohne dass die Satzung eine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit in gerichtlichen Angelegenheiten vorsehe.

6

II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des [X.] ist zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die durch den Beschluss vom 14. August 2018 erfolgte Festsetzung der zu erstattenden Kosten auf 990,00 Euro nebst Zinsen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann die Beklagte vom Kläger Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch die Beauftragung des [X.]. Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

7

1. Der Umfang der Kosten, die die in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen unterliegende [X.] zu erstatten hat, ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO. Die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG normierte Ausnahme, der zufolge im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden [X.] auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, gilt weder in den [X.] (vgl. [X.] 27. Oktober 2014 - 10 [X.] - Rn. 7) noch im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] nach § 72a ArbGG.

8

2. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie hat danach die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind. Unterliegt ein Beschwerdeführer im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision, erstreckt sich die Erstattungspflicht unter den in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen auf die Kosten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstehen.

9

a) In dem Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision vor dem [X.] müssen sich die [X.]en vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG). Da das Gesetz die Vertretung durch eine Vereinigung von Arbeitgebern zulässt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG) und die Bestimmungen in § 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG uneingeschränkt auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweisen, kann eine [X.], zu deren Gunsten eine Kostenentscheidung ergangen ist, im Regelfall die Aufwendungen, die ihr durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstanden sind, im Wege der Erstattung geltend machen (vgl. [X.]/Schleusener § 12a Rn. 85; GMP/Germelmann/[X.] ArbGG 9. Aufl. § 12a Rn. 40; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 12a Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 55; ebenso [X.] 29. August 2019 - 7 Ta 72/19 - unter 3 b der Gründe). Die Möglichkeit einer Kostenerstattung in diesem Fall wird im Übrigen von der Vorschrift des § 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorausgesetzt, die infolge des [X.] des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 ([X.] 2013 I S. 2586) auch die Vertretung durch einen Verbandsvertreter in Verfahren vor dem [X.] erfasst.

b) Die Entscheidung des [X.]s vom 18. November 2015 (- 10 [X.] - Rn. 25, [X.]E 153, 261) steht dem nicht entgegen. Im damaligen Fall verlangte eine [X.] die Erstattung von Kosten, die ihr durch die Inanspruchnahme eines Prozessvertreters entstanden waren, der in dem Streitverfahren - anders als im vorliegenden Fall - als Rechtsanwalt aufgetreten war. Soweit das [X.] nicht tragend angenommen hat, ein Rechtsanwalt, der nicht in dieser Funktion, sondern als Verbandsvertreter vor Gericht auftrete, könne „keine Gebühren liquidieren“, bezieht sich dies - wie aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ersichtlich wird - auf die Abrechnung der Tätigkeit nach den Vorschriften des [X.], nicht aber auf die Erstattungsfähigkeit von Kosten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen.

3. Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der [X.] die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. [X.] 18. November 2015 - 10 [X.] - Rn. 30, [X.]E 153, 261). Dies setzt voraus, dass die [X.], die sich durch einen Verband vertreten lässt, dem Verband nach dessen Satzung die Erstattung von Aufwendungen schuldet (vgl. [X.]/Schleusener § 12a Rn. 85). Nicht zu den [X.] zählt der Beitrag, den das Mitglied eines Verbands nach der Verbandssatzung allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zu entrichten hat (vgl. [X.] 1966, 1354, 1355). Denn der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die konkrete Tätigkeit des Verbandsvertreters in dem gerichtlichen Verfahren dar (vgl. [X.]/[X.] Das Kostenrecht in Arbeitssachen 3. Aufl. S. 174).

4. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht die seitens der [X.] geltend gemachten Kosten zu Recht gegen den Kläger festgesetzt.

a) Die Beklagte schuldet dem Arbeitgeberverband die in Rede stehenden Kosten gemäß § 8 Nr. 3 der Satzung iVm. § 4 der Beitragsordnung.

aa) Der Arbeitgeberverband, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Gewährung von Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten gehört (§ 3 Nr. 4 Buchst. a der Satzung), bringt seine Mittel ua. durch „Einzelverrechnung“ von festgelegten Leistungen gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen auf (§ 8 Nr. 1 der Satzung). Die Einzelheiten der Leistungen und deren Abrechnung sind in der Beitragsordnung geregelt. Diese sieht in ihrem § 2 neben einem pauschalen Grundbeitrag die „Verrechnung“ der gegenüber einem Mitgliedsunternehmen erbrachten Leistungen des [X.] vor. Während der Grundbeitrag der Deckung der Kosten dient, die nicht aus Leistungen resultieren, die nach Kosten- bzw. Stundensätzen abrechenbar sind (§ 3 Abs. 4 der Beitragsordnung), erfolgt die Abrechnung von Leistungen des [X.] nach Maßgabe eines Verrechnungssatzes (§ 4 Abs. 1 der Beitragsordnung), der sich auf einen Nettobetrag in Höhe von 180,00 Euro (§ 4 Abs. 3 der Beitragsordnung) zuzüglich Umsatzsteuer (§ 5 der Beitragsordnung) belief.

bb) Die Vertretung der [X.] in dem Beschwerdeverfahren vor dem [X.] stellte eine abrechnungsfähige Leistung des [X.] dar. Soweit der Kläger meint, diese Tätigkeit des Arbeitgeberverbands sei durch die Mitgliedsbeiträge nach § 8 Nr. 1 der Satzung bzw. den Grundbeitrag nach § 3 der Beitragsordnung abgedeckt, verkennt er, dass das Mitgliedsunternehmen die Leistungen des [X.] nach § 8 Nr. 3 der Satzung iVm. § 4 der Beitragsordnung neben den genannten Beiträgen gesondert zu vergüten haben.

b) Dass der Arbeitgeberverband seinen Mitgliedsunternehmen die Leistungen des [X.] auf der Grundlage eines Stundensatzes in Rechnung stellt, ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Kostenfestsetzung. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine rasche, vereinfachte gebührenrechtliche Überprüfung zugeschnitten (vgl. [X.] 22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04 - unter II 2 b der Gründe).

c) In rechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist, ob die Beklagte dem Arbeitgeberverband die geltend gemachten Kosten tatsächlich bereits erstattet hat. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. [X.] 18. November 2015 - 10 [X.] - Rn. 30, [X.]E 153, 261; missverständlich insoweit GMP/Germelmann/[X.] ArbGG 9. Aufl. § 12a Rn. 41).

d) Die Höhe der von dem Arbeitsgericht festgesetzten Kosten begegnet keinen Bedenken.

aa) Die Rechtsausübung im Zivilverfahren und damit auch die Durchsetzung des Anspruchs aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Nach diesem Grundsatz trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. [X.] 17. August 2015 - 10 [X.] - Rn. 13). Die Kosten, die eine [X.] für die Beauftragung eines Verbandsvertreters erstattet verlangt, dürfen deshalb nicht höher sein als diejenigen Kosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 12a Rn. 18), da sie andernfalls regelmäßig nicht als „notwendig“ iSd. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind. Zur Gebührenerhebung nach dem [X.] ist der Verbandsvertreter - sofern er nicht im Verfahren als Rechtsanwalt auftritt (siehe hierzu [X.] 18. November 2015 - 10 [X.] - Rn. 25, [X.]E 153, 261) - nicht befugt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 55).

bb) Die von der [X.] geltend gemachten Kosten liegen nicht höher als die Kosten, die entstanden wären, wenn die Beklagte sich im damaligen Beschwerdeverfahren von einem Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] umfasst die Kostenerstattung nur etwa die Hälfte des Betrags, der bei einer Berechnung nach dem [X.] entstanden wäre. Deshalb ist der Einwand des [X.], der mit der Prozessvertretung beauftragte Mitarbeiter des Arbeitgeberverbands, [X.], sei nicht Volljurist, unerheblich.

cc) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäß § 294 Abs. 1 ZPO kann der, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, ua. zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (vgl. hierzu auch [X.] 7. November 2012 - 7 [X.] - Rn. 40). Der mit der Vertretung der [X.] betraute Mitarbeiter des Arbeitgeberverbands, [X.], hat die Umstände, aus denen die von ihm geltend gemachten Kosten resultieren, an Eides statt versichert. Der Einwand des [X.], diese Versicherung sei unbehelflich, ist nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss in Frage zu stellen. Das [X.] als Revisionsgericht kann die vom [X.] vorgenommene Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob diese in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen [X.] erfolgt ist, ob sie rechtlich möglich ist und ob das Berufungsgericht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. [X.] 11. Dezember 2019 - 5 [X.] - Rn. 25). Diesbezügliche Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

III. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Kiel     

        

    Weber     

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

9 AZB 41/20

02.09.2020

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Düsseldorf, 7. September 2018, Az: 6 Ca 4912/15, Beschluss

§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 12 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.09.2020, Az. 9 AZB 41/20 (REWIS RS 2020, 443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 443


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZB 41/20

Bundesarbeitsgericht, 9 AZB 41/20, 02.09.2020.


Az. 6 Ca 4912/15

Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 4912/15, 22.02.2016.


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