Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2005, Az. VII ZR 349/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3592

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 12. Mai 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 641; [X.] § 8 Abs. 1 [X.] eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftrag-ten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht allein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbrin-gung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird.
[X.], Urteil vom 12. Mai 2005 - [X.]/03 - OLG Celle

LG Hildesheim

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist Architekt und öffentlich bestellter Sachverständiger. Er [X.] von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der [X.] Honorar unter ande-rem für Leistungen, die er für deren Zentrallager erbracht hat. Die [X.] beauftragte im Rahmen der Sanierung ihres Zentrallagers die [X.] mit der Ausführung von Fußbodenarbeiten. Die Abnahme der von der [X.] nachfolgend erbrachten Leistungen lehnte die [X.] wegen [X.] ab. Daraufhin beauftragte die [X.] den Kläger mit der Feststel-- 3 - lung der Mängel, der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes und der Beauf-sichtigung der Sanierungsarbeiten bis zu deren Abnahme. Am 7. Oktober 1995 rechnete der Kläger seine bis dahin erbrachten Lei-stungen ab. Vor Abschluß der Sanierungsarbeiten schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die [X.] im [X.] 1996 einen Vergleich, in dem sie sich auf eine an die [X.] zu erbringende Schlußzahlung einigten. Die [X.] führte im Hinblick auf diesen Vergleich die Sanierungsarbeiten nicht weiter. Nachdem die [X.] dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 den Abschluß dieses Vergleichs mitgeteilt hatte, erteilte er der Rechtsvor-gängerin der Beklagten für die von ihm erbrachten Leistungen unter dem 13. Dezember 1997 eine Schlußrechnung. Auf den am 30. Dezember 1999 eingegangenen Antrag des [X.] er-ließ das Amtsgericht am 4. Januar 2000 gegen die Beklagte unter anderem we-gen der Forderung aus dieser Schlußrechnung einen Mahnbescheid, der ihr am 10. Januar 2000 zugestellt wurde. Das [X.] hat durch Teilgrundurteil diesen Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die Berufung der Beklagten führte insoweit zur Klageabweisung. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB). [X.] Das Berufungsgericht führt aus, die Honorarforderung des [X.] sei verjährt. Die Fälligkeit seines Honoraranspruchs und damit der Beginn der zwei-jährigen Verjährungsfrist sei nicht gemäß § 8 [X.] von der Erteilung einer Schlußrechnung abhängig. Gegenstand des dem Kläger erteilten Auftrags sei nicht eine Architektenleistung, sondern die Leistung eines Bausachverständi-gen. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs hierfür bestimme sich danach, wann die Rechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht werden können. Dies sei offensichtlich bereits im Jahre 1995 der Fall gewesen, nachdem der Kläger entsprechend den von ihm aufgestellten Tätigkeitsnach-weisen seine Sachverständigentätigkeit bereits im September 1995 abge-schlossen und sich noch in diesem Jahr zur Rechnungsstellung in der Lage gesehen habe. Selbst wenn man annähme, daß der Kläger seine Leistung insgesamt erst im Jahre 1996 hätte abrechnen können, sei die Forderung verjährt gewe-sen, bevor der Mahnbescheid beantragt wurde. Insoweit sei ohne Bedeutung, ob der Kläger erst im Dezember 1997 von der Beilegung der [X.] zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der [X.] erfah-ren habe. - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Honorarfor-derung des [X.] gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen [X.] unterliegt. Die Auffassung, die Fälligkeit hänge davon ab, wann die Rechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht wer-den können, ist dagegen rechtsfehlerhaft. Sie kann insbesondere nicht auf die in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 5. November 1987 ([X.] ZR 364/86, [X.] 102, 167 ff.) gestützt werden. In dieser Entscheidung ist lediglich ausgeführt, daß ein Anspruch auf Erstattung von Erschließungskosten im Sinne des § 198 BGB entstanden ist, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Zu der Frage, wann ein Werklohnanspruch fällig wird, läßt sich diesem Urteil nichts entnehmen. 2. Der Kläger war von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Fest-stellung von Mängeln, der Entwicklung eines Sanierungskonzepts und der Be-aufsichtigung der Sanierungsarbeiten beauftragt. Es liegt nahe, daß es sich hierbei, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, um Architektenlei-stungen handelt, die nach der [X.] abzurechnen sind. Für die Frage, ob die Forderung des [X.] verjährt ist, bedarf es hierzu keiner abschließenden Ent-scheidung. a) Sind die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen nach der [X.] abzurechnen, wird das dafür vereinbarte Honorar gemäß § 8 Abs. 1 [X.] fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist. - 6 - Findet die [X.] keine Anwendung, wird der Werklohn gemäß § 641 BGB grundsätzlich mit der Abnahme der Leistung fällig. b) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann unter Berücksichti-gung der genannten Voraussetzungen von einer Fälligkeit der Forderung nicht ausgegangen werden. Feststellungen zu einer Abnahme der Leistung des [X.] hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Die von dem Kläger zu erbringende Werkleistung war weder bei der Erstellung der Rechnung vom 7. Oktober 1995 noch bei Abschluß des Vergleichs zwischen der Rechtsvor-gängerin der Beklagten mit der [X.] im [X.] 1996 fertiggestellt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die von ihm zu überprüfenden Sanierungsarbei-ten der [X.] nicht abgeschlossen waren. Ist der Kläger, wie im [X.] zu unterstellen ist, erst 1997 über den Vergleich mit der [X.] und darüber informiert worden, daß eine Fortsetzung der Sanierung nicht mehr in Betracht komme, liegt es nahe, daß eine Vertragsbeendigung und damit eine Beschränkung der Leistungsverpflich-tung des [X.] nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Dazu wird das [X.] nach Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechende Feststel-lungen zu treffen und dementsprechend den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forde-rung des [X.] zu bestimmen haben. - 7 - Erst im Anschluß daran wird entschieden werden können, ob die gegen-über der Forderung des [X.] erhobene Einrede der Verjährung begründet ist. [X.]

Haß
Wiebel

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZR 349/03

12.05.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2005, Az. VII ZR 349/03 (REWIS RS 2005, 3592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3592

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