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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2000 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das [X.] sich aus § 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch.Der Zeuge [X.]hat in der Hauptverhandlung die [X.] § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert, weil er der Neffe des [X.]. Die [X.] hätte die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermitt-lungsrichterin nicht mehr verwerten dürfen, da er diese Aussage damals nichtals Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 20,384; 42, 391, 398). Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin denZeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, son-dern auch flüber Auskunfts- und [X.] belehrt und flmitbesonderem Nachdruck vor Augen geführtfl hat, daß [X.] im Verfahren gegen- 3 -seinen Onkel als Zeuge in Betracht kommefl (vgl. BGHR StPO § 252 [X.] kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfah-rensfehler beruht.Schäfer Nack [X.]
Meta
07.11.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. 1 StR 458/00 (REWIS RS 2000, 611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 611
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