Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. 4 StR 387/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14152

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 387/14

vom
12. März
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
der
Beschwerdeführer am 12.
März 2015
gemäß §
349 Abs.
2,
§
154 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen
der
Angeklagten A.

und H.

gegen das Urteil des [X.]s Münster
vom 7.
April 2014
wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit die
Angeklagten

A.

und H.

in den Fällen II.
C.
13 und
II.
C.
14 der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs
verur-teilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän-dert, dass die Angeklagte A.

wegen Brandstif-
tung in sechs Fällen, Diebstahls, veruntreuender Unter-schlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betrugs in fünf Fällen, wobei es in einem Fall
beim Versuch blieb,
und der Angeklagte H.

wegen
Brandstiftung in vier Fällen, Diebstahls und Betrugs in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb,
schuldig sind.
2.
Die weiter gehenden Revisionen
werden verworfen.
3.
Die
Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten
ihrer Rechtsmittel zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte A.

wegen Brandstiftung in
sechs Fällen, Diebstahls, veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung und Betrugs in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten und den Angeklagten H.

wegen Brandstiftung in vier Fällen, Diebstahls
und Betrugs in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen wenden
sich die
Angeklagten
mit ihren
Revisionen.
1.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus den dort angeführten Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, so-weit die
Angeklagten
in den Fällen
II.
C.
13
und II.
C.
14
der Urteilsgründe je-weils wegen Betrugs
verurteilt worden sind. Dies hat die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe bei der Angeklagten A.

und jeweils einem Jahr und zwei
Monaten Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten H.

zur Folge.
2.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die [X.] unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und neun Monaten, achtmal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr und drei Monaten und neun Monaten Freiheitsstrafe bei der Angeklagten A.

sowie zwei-
mal einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und zwei Monaten und einem
Jahr Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten H.

aus-
1
2
3
-
4
-
schließen, dass das [X.] ohne die in den eingestellten Fällen verhäng-ten Freiheitsstrafen bei einem der Angeklagten eine noch mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
3.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklag-ten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin
4

Meta

4 StR 387/14

12.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. 4 StR 387/14 (REWIS RS 2015, 14152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14152

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