Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. V ZB 50/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1722

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[X.]/99vom6. Juli 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 13Zur Entscheidung über einen Anspruch auf Zahlung aus einer Vorfinanzierungs-vereinbarung in einem [X.] mit einer Gemeinde ist das Ver-waltungsgericht zuständig.[X.], [X.]. v. 6. Juli 2000 - [X.] - [X.] Halle- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige weitere Beschwerde gegen den [X.]uß [X.] Zivilsenats des [X.] vom28. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt12.000 DM.Gründe:[X.] beklagte Gemeinde schloß am 19. Oktober 1993 mit [X.] (im folgenden: [X.]/Q. KG oder Erschlie-ßungsträgerin) einen Vertrag zur Erschließung des im Gemeindegebiet [X.] belegenen Wohngebiets "Am [X.]". Nach vertraglicher Fest-stellung ist der Erschließungsträger Eigentümer aller Grundstücke diesesWohngebiets. Die [X.] /Q. KG verpflichtete sich, die innere Erschlie-ßung des Wohngebiets vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages) und die Er-schließungsanlagen an die beklagte Gemeinde zu übertragen (§ 9 Abs. 1 desVertrages), wobei diese auf das Beitragserhebungsverfahren verzichtete (§ 8Abs. 1 des Vertrages). Die vollständige bzw. anteilige Übernahme der sog. äu-ßeren Erschließungen "gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischen- oder- 3 -Vorfinanzierung" (§ 2 Abs. 2 des Vertrages) wird in § 11 des Vertrages gere-gelt. Er bestimmt: "Äußere Erschließung(1)Dem Erschließungsträger ist bekannt, daß eine positive Be-scheidung seiner Bauanträge zwingend die äußere Erschlie-ßung des Vertragsgebietes voraussetzt und die [X.]. [X.]. nicht in der Lage ist, die danach erforderlichen Erschlie-ßungsmaßnahmen durchzuführen.(2)Der Erschließungsträger ist deshalb zur Sicherung derschnellstmöglichen Realisierung seines Bauvorhabens bereitund berechtigt, auf eigene [X.]) die Wasserversorgung [X.]................................................................................................b) die Erdgasdruckleitung [X.]................................................................................................c) zur Energieversorgung [X.]................................................................................................d) den Gehweg und die [X.]herzustellen oder vorzufinanzieren.(3)Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit [X.] die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit [X.] und dem Straßenwesen herbeige-führt.(4)Die in Abs. 1 festgelegten Erschließungsleistungen [X.] nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeindeerhoben [X.] 4 -Mit Vertrag vom 19. Oktober 1994 präzisierten die Vertragsparteien die-se Regelung. Der neu gefaßte § 11 des Vertrages enthält einzelne Regelungenzur äußeren Erschließung des Wohngebiets bezüglich Wasserversorgung,Erdgasdruckleitung, Elektroenergie, Gehwege und Straßen sowie Regenwas-serabführung und der Abwasserableitung. Für letztere erfolgte eine Aufteilungder Gesamtkosten in "Anteil Gewerbegebiet" und "Wohngebiet" (§ 11 Abs. [X.]. [X.]) an die sich eine "Verfahrensregelung" mit folgendem Inhalt an-schließt:"3.1.Die Gemeinde übernimmt die Planung und Realisierung derSchmutzwasserableitung nach Pkt. 2.Die Kosten werden durch eine "Erschließungssatzung [X.] für das Wohngebiet und das Gewerbegebiet" [X.] auf die Gebiete umgelegt.3.2.Die Gemeinde wird die anteiligen Kosten des [X.] des Gewerbegebietes auf die Grundstücke umlegen unddie Grundstückseigentümer zur Zahlung der [X.] heranziehen.3.3.Zur Sicherung der Bauzeiten, nach Pkt. 3.4. erfolgt eine Vorfi-nanzierung von Projektierung und Bauleistungen durch [X.].Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage der mit den [X.] und dem Ingenieurbüro bzw. der [X.]. abzuschließenden Verträge durch den Erschlie-ßungsträger an die Gemeinde.3.4.[X.]licher AblaufBaubeginn01.09.1994Bauende30.10.19943.5.Die Rückzahlung der vorfinanzierten Anteile des [X.] erfolgt durch die Gemeinde an den [X.] sofort nach Eingang der Zahlungen der [X.] des Gewerbegebietes.3.6.Weitere Einzelheiten werden in einer noch zu [X.] und Beitragssatzung der Gemeinde [X.] 5 [X.] den Erschließungsträger werden gemeinsam mit [X.] die erforderlichen vertraglichen Regelungen mitden Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen her-beigeführt.(4)Die in Abs. 2 festgelegten Erschließungsleistungen [X.] nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeindeerhoben werden.(5)Die anteiligen Kosten des Wohngebietes gemäß Abs. (2) se-hen eine Kostenbeteiligung der Gemeinde nicht vor, auch be-stehen zukünftig aus diesen Maßnahmen keine [X.] an die Gemeinde."Die Klägerin nimmt mit der Behauptung, sie sei mit der Erschließungs-trägerin identisch, die Beklagte auf Zahlung nach § 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5in Anspruch (Teilklage). Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von61.860,58 DM nebst Zinsen zu verurteilen.Die Beklagte hat u.a. die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. [X.] hat die Klage als zur [X.] unbegründet abgewiesen und in [X.] die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichtenbejaht. Auf Berufung der Klägerin hat das [X.] nach aufrechter-haltener Rechtswegrüge der Beklagten durch [X.]uß den Rechtsweg zu denordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.]verwiesen. Dagegen wendet sich die zugelassene sofor-tige weitere Beschwerde der Klägerin.- 6 -I[X.] zulässige weitere Beschwerde (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 6 [X.]; § 577ZPO) ist unbegründet.Das Berufungsgericht ist mit Recht auf Berufung der Klägerin in das Vor-abverfahren eingetreten, da das [X.] trotz ausdrücklicher Rechts-wegrüge nicht vorab entschieden hatte (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 [X.]) und es [X.] sah, die weitere Beschwerde zuzulassen ([X.]Z 131, 169; 132, 245, [X.] diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 17 a Abs. 4 Satz 6 [X.]; [X.]Z120, 198).Das Berufungsgericht bejaht rechtlich zutreffend für das vorliegendeVerfahren den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es gehtrichtig und von der Beschwerde auch unbeanstandet davon aus, daß überStreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht die Zivilgerichte, son-dern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (vgl. auch BVerwGE 42,331, 332). Maßgebend für die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der ge-troffenen vertraglichen Regelungen ist dabei der Schwerpunkt der Vereinba-rung (vgl. [X.]Z 56, 365, 373; 76, 16, 20; BVerwGE 22, 138, 140). Die Ver-tragsparteien haben eindeutig hinsichtlich der sog. inneren Erschließung einen[X.] nach § 124 BauGB, also einen öffentlich-rechtlichenVertrag, abgeschlossen, mit dem die Erschließungsträgerin sich verpflichtete,im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestimmte Erschließungsanlagenherzustellen und ohne Gegenleistung auf die Gemeinde zu übertragen (§§ 2 [X.] vom 19. Oktober 1993). Soweit die Beschwerde dies unter [X.] auf die notwendige Angemessenheit der Leistungen (§ 124 Abs. 3 Satz 1- 7 -BauGB) mit der Behauptung in Frage stellt, in dem Wohngebiet "Am W. " befänden sich auch "eine Vielzahl von Fremdanliegergrundstücken", istdas in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Die Frage nach der Rechtsnatur der ver-traglichen Leistungen kann nicht davon abhängen, ob der von § 124 Abs. 3Satz 1 BauGB vorgegebene Rahmen eingehalten wurde. Im übrigen stellt [X.] vom 19. Oktober 1993 in § 1 Abs. 2 ausdrücklich fest, daß der [X.] Eigentümer aller Grundstücke innerhalb des Vertragsgebietsist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ohne daß die Beschwerde da-gegen eine Rüge erhebt. [X.] ist ferner die Behauptung der Klägerin, diedem Erschließungsträger entstandenen Kosten hätten vereinbarungsgemäßdurch Beitragserhebung refinanziert werden sollen. Eine solche Regelung [X.] im Rahmen der sog. äußeren Erschließung und nur im Rahmen der [X.] zur Schmutzwasserableitung getroffen (§ 11 in der ergänzten [X.] übrigen werden Erschließungsbeiträge für die in § 3 Abs. 1 des Vertragesvon 1993 festgelegten Erschließungsmaßnahmen nicht nochmals erhoben (§ 8Abs. 1 des [X.]; § 11 Abs. 4 der [X.] ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht [X.] der vertraglichen Regelung im Bereich der sog. inneren Erschlie-ßung sieht und die Regelung zur sog. äußeren Erschließung (§ 11 der [X.]) nur als Annex des [X.]es betrachtet. [X.] Klägerin kann nicht bezweifeln, daß die sog. äußere Erschließung lediglichein Mittel war, die positive Entscheidung über die Bauanträge für das Wohnge-biet zu erreichen, und sie deshalb bereit und berechtigt war, bestimmte Er-schließungsmaßnahmen herzustellen oder vorzufinanzieren (§ 11 Abs. 1 und 2des ergänzten Vertrages), weil der Beklagten die notwendigen Mittel fehlten.Ebensowenig läßt sich in Frage stellen, daß die allenfalls privatrechtlich zu- 8 -bewertende Vorfinanzierungsregelung (§ 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5 des [X.]) für die von der beklagten Gemeinde herzustellendeSchmutzwasserableitung (Klagegrundlage) nur einen geringfügigen Teilbereichder Regelungen in § 11 der Vertragsergänzung ausmacht. Hinsichtlich [X.], der Erdgasdruckleitung und der Elektroenergie wird ledig-lich auf die entsprechenden Verträge der Erschließungsträgerin mit den ent-sprechenden Versorgungsunternehmen verwiesen. Daß die beklagte [X.] an der Herbeiführung dieser Verträge mitbeteiligt war (§ 11 Abs. 3 der [X.]) ist ohne Bedeutung. Es kommt im Verhältnis zur beklagtenGemeinde insbesondere nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sich dieKlägerin in gesonderten Verträgen mit Versorgungsunternehmen zur [X.] bereit erklärt hat. Hinsichtlich der Gehwege und Straßen sowie [X.] im Rahmen der äußeren Erschließung hat sich dieKlägerin zur Herstellung auf eigene Kosten verpflichtet, ohne daß eine Erstat-tung durch die Beklagte vorgesehen ist (§ 11 Abs. 4 der [X.] diese Regelung den Charakter eines [X.]es trägt, kannauch die Klägerin nicht ernsthaft bezweifeln. Für die Beurteilung der Rechts-natur ist ohne Bedeutung, ob diese Regelung zulässig war oder nicht.Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat mitrd. 1/5 des [X.] bemessen (vgl. [X.], [X.]üsse v.19. Dezember 1996, [X.], [X.], 1077 und v. 4. März 1998,VIII [X.], [X.]R [X.] § 17 a Abs. 4 Satz 1, [X.]ußform 1). Soweit erfrüher vom vollen [X.] ausgegangen ist, hält er an dieser [X.] nicht mehr fest (vgl. auch schon [X.]. v. 30. September 1999,V [X.], NJW 1999, 3785, 3786).- 9 -Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. auch [X.]. v. 17. Juni 1993, [X.], [X.]R [X.] § 17 a Abs. 4, Kostenent-scheidung 1).[X.] [X.] [X.][X.]Klein

Meta

V ZB 50/99

06.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. V ZB 50/99 (REWIS RS 2000, 1722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1722

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