Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2021, Az. IV ZR 328/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2258

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Gegenstand

Pflichtteilsrecht: Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Veräußerung des Nachlassgegenstands durch den Erben


Leitsatz

Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2020 aufgehoben sowie auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 2. Juli 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, den Wert des Anteils des Erblassers [X.], geboren am 28. Oktober 1933, verstorben am 11. Januar 2017, an der im Eigentum der Erbengemeinschaft nach [X.]     stehenden Immobilie, Grundstück von [X.]      , Blatt 722, Flurstück 77/1, Hauptstraße 71, [X.]     , Mehrfamilienhaus, durch Vorlage eines Wertgutachtens zu ermitteln. Der weitergehende Klagantrag zu 1 wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte nimmt den Beklagten als Erben - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wege der Stufenklage auf Wertermittlung (Klagantrag zu 1) sowie auf Zahlung eines Betrages in nach erfolgter Wertermittlung noch zu bestimmender Höhe (Klagantrag zu 2) in Anspruch. Der Beklagte ist der testamentarische Erbe des am 11. Januar 2017 verstorbenen Erblassers [X.]       , die Klägerin dessen einzige Tochter.

2

Die am 5. Dezember 2014 verstorbene [X.]     war Eigentümerin des [X.] 71 in [X.]     . Sie wurde beerbt von dem Erblasser zu 1/2 sowie drei weiteren Miterben zu je 1/6. Der Beklagte und die weiteren Miterben veräußerten das Grundstück mit Kaufvertrag vom 14. November 2017 für 65.000 €. In einem Gutachten für eine - im Ergebnis erfolglos verlaufene - Teilungsversteigerung vom 7. März 2016 wurde der Grundstückswert mit 245.000 € ermittelt. In einer Bewertung seitens der Volksbank für den Beklagten vom 24. Juli 2017 wurde der Grundstückswert mit 58.000 € bemessen. Ein weiteres im Auftrag der Klägerin erstattetes Gutachten vom 24. Juli 2018 gab den Wert des Grundstücks mit 120.000 € bis 175.000 € an. Der Beklagte zahlte an die Klägerin insgesamt 33.364,63 € auf den Pflichtteil.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe unabhängig von der Veräußerung des Grundstücks ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt des [X.] zu. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Wert der im Miteigentum des Erblassers stehenden Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, nach erfolgter Wertermittlung an die Klägerin einen Betrag in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin für den Fall, dass das Berufungsgericht den [X.] verneint, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19.284,75 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin 270,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16. August 2018 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

5

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Wertermittlung. Dies möge schon aus dem Verkauf der Immobilie folgen, der zeitnah zum Erbfall erfolgt sei. Hierauf komme es aber nicht einmal an. Es lägen bereits drei Bewertungen vor. Diese kämen zwar zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. An diesem Befund vermöge aber eine vierte Bewertung nichts zu ändern; sie würde die Unsicherheiten zum Verkaufswert der Immobilie nur steigern. Es sei nicht sicher, dass der Erwerber die Immobilie besichtigen lasse. Bei der [X.] sei daher lediglich auf den Kaufpreis von 65.000 € abzustellen, von dem wegen des Anteils des Erblassers 32.500 € in den Nachlass fielen. Ein höherer Wert sei nicht anzusetzen. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es um den Verkehrswert eines bloßen Eigentumsanteils gehe. [X.] sei bei der Berechnung des Pflichtteils ein vom Beklagten dem Erblasser 2012 gewährtes Darlehen in Höhe von 10.000 €. Die Klägerin habe die Richtigkeit dieses Vortrages nicht widerlegt. Der Pflichtteil belaufe sich daher auf 33.634,88 €, so dass sich abzüglich der erfolgten Zahlung ein Restanspruch der Klägerin von 270,25 € ergebe.

6

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

7

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil entgegen der Revisionserwiderung nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision für die Klägerin zu, weil die abgelehnte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens der Entscheidung des [X.] zu [X.] widersprechen könne, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2021 - [X.], [X.], 696 Rn. 19; vom 26. September 2018 - [X.], [X.], 1367 [juris Rn. 16]; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - [X.], juris Rn. 10).

8

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Wertermittlung des Miterbenanteils des Erblassers an dem streitgegenständlichen Grundstück zu. Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Anspruch dient nicht dazu, für den Pflichtteilsberechtigten und den Erben verbindlich den Wert des [X.] im Zeitpunkt des [X.] gemäß § 2311 BGB festzulegen, sondern soll dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtern (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1989 - [X.], [X.], 200, 204 [juris Rn. 14]; [X.] 2011, 379 Rn. 5 m. Anm. [X.]). Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Wertermittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des [X.] zu machen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 - [X.], NJW 1975, 258 [juris Rn. 38]; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 2314 Rn. 14). Ob - wie die Revision in Erwägung zieht - ein derartiger nach dem Wortlaut von § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschränkungsloser Anspruch in Ausnahmefällen nach [X.] und Glauben gemäß § 242 BGB oder wegen Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 226 BGB ausscheidet, wenn bereits mehrere Sachverständigengutachten zu dem Wert des [X.] eingeholt wurden und zu demselben Ergebnis kamen, kann offenbleiben. Ein derartiger Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die eingeholten Sachverständigengutachten variieren in ihren Werten zwischen 58.000 € und 245.000 €. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte für 65.000 €. Angesichts dieser stark differierenden Angaben kann der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des [X.]s nicht abgesprochen werden.

9

3. Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der [X.] vom Erben - wie hier seitens des Beklagten hinsichtlich des Grundstücks geschehen - nach dem Erbfall veräußert wurde ([X.] 2011, 379 Rn. 5 m. Anm. [X.]; [X.] FamRZ 1995, 1236, 1238; [X.]/[X.], BGB (2015) § 2314 Rn. 144; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 2314 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], BGB § 2314 Rn. 134.1 [Stand: 15. Juni 2021]; im Ergebnis auch [X.] in [X.]/[X.], Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. § 2 Rn. 104 a.E.). Dies rechtfertigt sich daraus, dass dem Pflichtteilsberechtigten anderenfalls der Nachweis verwehrt bzw. zumindest erschwert würde, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht. Gegen eine Versagung des [X.]s in Fällen der nachträglichen Veräußerung eines [X.] spricht ferner, dass ausweislich der Regelung in § 2314 Abs. 2 BGB die Kosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung nach Absatz 1 dem Nachlass zur Last fallen, während der Pflichtteilsberechtigte, der im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungserlös behauptet, insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist und damit auch die entsprechenden für die Wertermittlung erforderlichen Kosten zu tragen hat.

Nichts anderes ergibt sich im Streitfall, wenn man der vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung folgt, nach Veräußerung eines [X.] komme grundsätzlich kein [X.] mehr in Betracht, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, zu denen konkrete Anhaltspunkte dafür zählen sollen, dass der erzielte Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Wert entspricht (so [X.], [X.] 2013, 242, 244). Derartige Umstände liegen hier - anders als das Berufungsgericht meint - angesichts der unterschiedlichen Wertangaben in den Gutachten und dem davon abweichenden erzielten Kaufpreis sowie der von der Klägerin geäußerten Vermutung einer unter dem Verkehrswert erfolgten Veräußerung des Grundstücks vor.

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Hiernach werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des [X.] zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des [X.] entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von [X.], die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - [X.], [X.] 2015, 349 Rn. 4; vom 25. November 2010 - [X.], [X.] 2011, 29 Rn. 5). Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen nicht auf die erste Stufe der Pflichtteilsklage hinsichtlich Auskunft und Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 BGB, sondern auf die konkrete Berechnung des [X.] auf der dritten Stufe im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB (so auch zutreffend [X.] 2011, 379 Rn. 5 m. Anm. [X.]). Der [X.] gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB dient dagegen - wie oben dargelegt - gerade nicht der verbindlichen Festlegung des Wertes des [X.] im Rahmen von § 2311 BGB, sondern der vorläufigen Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten zur Berechnung seines Anspruchs und der Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits. Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung auch im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt, dass eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des [X.] entspricht (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - [X.], [X.] 2015, 349 Rn. 6; vom 25. November 2010 - [X.], [X.] 2011, 29 Rn. 7). Derartige Umstände hat die Klägerin hier im Hinblick auf die vorgelegten Sachverständigengutachten, die erheblich vom Veräußerungserlös abweichen, vorgetragen.

4. Der Klägerin steht allerdings nicht der von ihr geltend gemachte und vom [X.] tenorierte Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu. Die Qualifikation des Sachverständigen ist in § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht geregelt. Maßgebend ist alleine, dass der Wert des [X.] durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 - [X.], NJW 1975, 258 [juris Rn. 38]; [X.] FamRZ 2012, 483, 484 [juris Rn. 19]; [X.] FamRZ 1997, 58; [X.]/[X.], 8. Aufl. § 2314 Rn. 21). Ferner hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Grundstücks als solchem. Dieses stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft, an der der Erblasser mit einem Anteil von 1/2 beteiligt war. Nur dieser Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft fällt in den Anlass, so dass sich auch der [X.] nur hierauf erstrecken kann. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg und war der weitergehende Klagantrag zu 1 abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Revision besteht insoweit auch keine Veranlassung, der Klägerin nach Zurückverweisung der Sache (dazu nachfolgend unter [X.]) Gelegenheit zu einer Anpassung ihres Antrags zu geben.

5. Nicht zu entscheiden ist, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass bei der Berechnung des [X.] das vom Beklagten behauptete Darlehen an den Erblasser zu berücksichtigen ist und der Klägerin lediglich ein restlicher Pflichtteil von 270,25 € zusteht. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren neben der Zurückweisung der Berufung lediglich für den Fall, dass das Berufungsgericht anders als das [X.] den [X.] verneinen sollte, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19.284,75 € nebst Zinsen zu verurteilen. Lediglich in diesem Zusammenhang erfolgten die Ausführungen des Berufungsgerichts, welches einen [X.] verneint hatte, im Rahmen der [X.]. Darauf kommt es für das Revisionsverfahren nicht an, da die innerprozessuale Bedingung der Abweisung des [X.]s nicht eingetreten ist.

[X.] [X.] ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.], Urteil vom 24. September 1998 - [X.], [X.]Z 139, 325, 333; [X.]/[X.], ZPO 33. Aufl. § 563 Rn. 1). Dieses hat im Rahmen der Stufenklage zu Unrecht nicht nur dem [X.] stattgegeben, sondern den Beklagten bereits auf der zweiten Stufe zur Zahlung verurteilt. Eine derartige Verurteilung kommt indessen erst nach Einholung des Wertermittlungsgutachtens in Betracht. Da das Berufungsgericht aus diesem Grund bei richtiger Sachbehandlung das Urteil des [X.]s insoweit hätte aufheben und die Sache an das [X.] zurückverweisen müssen, ist dies vom Senat nachzuholen.

[X.]     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Götz     

      

Rust     

      

Meta

IV ZR 328/20

29.09.2021

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 17. November 2020, Az: 17 U 1605/20

§ 2314 Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2021, Az. IV ZR 328/20 (REWIS RS 2021, 2258)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1470-1471 REWIS RS 2021, 2258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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