Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. VII ZB 13/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7142

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
VII Z[X.] 13/12

vom

21. März 2013

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 103 Abs. 1, § 244 Abs. 1, § 249
a)
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet von [X.]eginn an keine rechtlichen Wirkungen, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt ([X.] an [X.], [X.]eschluss vom 5.
Mai 2008 -
X
Z[X.] 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn.
5).
b)
Die Zustellung eines [X.] des [X.]erufungsgerichts nach §
522 Abs.
1 ZPO während der Unterbrechung des [X.]erufungsverfahrens nach §§
244, 249 ZPO ist grundsätzlich unwirksam ([X.] an [X.], [X.]eschluss vom 29.
März
1990

III
Z[X.]
39/89, [X.]Z 111, 104, 107).

[X.], [X.]eschluss vom 21. März 2013 -
VII Z[X.] 13/12 -
OLG [X.]

LG [X.] II

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Eick, [X.] und [X.]
Kartzke
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden der
[X.]eschluss
des 11.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 9.
Januar
2012
und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-gerichts [X.] II vom 12. September 2011 aufgehoben.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Gründe:
I.
Der [X.] wendet sich gegen die zu
Gunsten der Klägerin erfolgte Festsetzung von Prozesskosten, die in einem [X.]erufungsverfahren
angefallen sind, in dem der [X.] sich selbst als damals noch zugelassener Rechtsan-walt vertreten hatte.
Das [X.]erufungsgericht hat mit [X.]eschluss vom 14.
April
2011 die [X.]erufung des [X.]n gegen das Endurteil des [X.] verworfen und ihm die Kosten des [X.]erufungsverfahrens auferlegt. Das [X.] hat daraufhin mit [X.]eschluss vom 12.
September
2011 die von der [X.] an die [X.] zu erstattenden Kosten des genannten
[X.]erufungsverfahrens auf 730,60

festgesetzt.
1
2
-
3
-
Der [X.] hält den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses für rechtswidrig, weil die am 15.
April
2011 erfolgte Zustellung des Verwerfungsbe-schlusses erst nach dem Entzug seiner Anwaltszulassung erfolgt sei. Der [X.] sei deshalb unwirksam, so dass die Grundlage für den Kos-tenfestsetzungsbeschluss fehle.
Dem liegt zugrunde, dass die zuständige
Rechtsanwaltskammer die Zulassung des [X.]n zur Rechtsanwaltschaft
mit [X.]escheid vom 14.
Dezember
2006 widerrufen hatte. Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag des [X.]n auf gerichtliche Entscheidung im zweiten Halbjahr 2009 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des hiesigen [X.]n ist vom [X.] mit [X.]eschluss vom 7.
Februar
2011 zurückgewiesen worden. Dieser [X.]eschluss ist am 7.
Februar
2011 in Abwesenheit des [X.]n verkündet, diesem aber erst am 15.
April 2011 zugestellt worden.
Die sofortige [X.]eschwerde des [X.]n gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss ist vom [X.]eschwerdegericht zurückgewiesen
worden.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Aufhebung des genannten [X.]eschlusses weiter.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.]eschwerdegericht hat ausgeführt: Die im [X.]eschluss des [X.] vom 14.
April
2011 enthaltene Kostengrundentscheidung stelle 3
4
5
6
7
8
-
4
-
einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne
von §
103 Abs.
1 ZPO dar. Dies gelte unabhängig davon, ob der genannte [X.]eschluss wegen des vom [X.]n vorgetragenen Verlusts der Anwaltszulassung im
Hinblick auf §
244 Abs.
1, §
249
Abs.
2 ZPO hätte ergehen dürfen. Selbst wenn man der Rechts-auffassung des [X.]n folge, wäre der Verwerfungsbeschluss des [X.] nicht nichtig, sondern nur mit den allgemeinen Rechtsmitteln an-fechtbar.
Allerdings läge kein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im [X.] von §
103 Abs.
1 ZPO vor, wenn die Zustellung des [X.], der die Grundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss sei, unwirksam gewesen wäre, weil der [X.] im Zeitpunkt der Zustellung die Zulassung als Anwalt verloren gehabt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Entgegen der [X.] des [X.]n sei der [X.]eschluss des [X.]
vom 7.
Februar
2011, mit dem dessen sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.]s
zurückgewiesen worden sei, noch nicht mit dessen Verkündung am 7.
Februar
2011, sondern erst mit der Zustellung an den [X.] am 15.
April
2011 rechtskräftig geworden (Tagesablauf). Die [X.] vom 14.
Dezember 2006, mit der die Zulassung des [X.]n zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden sei, sei somit erst mit Wirkung ab
16.
April
2011 eingetreten. Auch wenn der [X.]eschluss des [X.]
vom 7.
Februar 2011 mit dessen Verkün-dung wirksam geworden und nicht mehr mit Rechtsmitteln
angreifbar gewesen sei, habe dessen Rechtskraft erst mit der [X.]ekanntgabe an den [X.]n, d.h. mit der Zustellung, eintreten können. Die Zustellung des [X.] des [X.]erufungsgerichts
am 15.
April
2011 sei folglich noch wirksam gewe-sen.

9
-
5
-
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mangels wirksamer Zustellung des vom [X.]erufungsgericht erlassenen [X.] ent-faltet der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] keine Wirkungen.
a) Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung ge-eigneter Titel (§
103 Abs.
1 ZPO). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach
§
104 ZPO zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die [X.] hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus ([X.], [X.]eschluss vom 5.
Mai
2008 -
X
Z[X.] 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn.
5 m.w.N.). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines [X.]estandes von der Kostengrundentschei-dung abhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung. Nichts anderes gilt, wenn
der die Kostengrun-dentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraus-setzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt.
Die Akzessorietät bewirkt in einem solchen Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss von [X.]eginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5.
Mai
2008

X
Z[X.] 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn.
5 m.w.N.; [X.], NJW 1963, 1027, 1028). Aus Gründen der Rechtsklarheit ist er aufzuheben.
b) So liegt der Fall hier. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-richts vom 12.
September
2011 entfaltet nach diesen Maßstäben keine rechtli-chen Wirkungen. Die am 15.
April
2011 erfolgte Zustellung des Verwerfungsbe-schlusses ist unwirksam, weil das [X.]erufungsverfahren zu diesem Zeitpunkt [X.] war (§§
244, 249 ZPO).

10
11
12
-
6
-
aa) Der

nicht verkündete

Verwerfungsbeschluss des [X.]erufungsge-richts
war zuzustellen, weil durch ihn die Frist für die Rechtsbeschwerde in Lauf gesetzt wurde (§
525 Satz
1 ZPO, §
329 Abs.
2 Satz
2, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
[X.]) Während der Unterbrechung eines Verfahrens sind, wie §
249 ZPO zu entnehmen ist, Zustellungen seitens des Gerichts grundsätzlich unwirksam (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
März
1990 -
III
Z[X.]
39/89, [X.]Z 111, 104, 107 m.w.N.; Urteil vom 7.
März
2002 -
IX
ZR
235/01, [X.], 2107). Im [X.] tritt nach §
244 Abs.
1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei unfähig wird, die Vertretung der [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 29.
März
1990 -
III Z[X.] 39/89, [X.]Z 111, 104, 106). Das ist unter anderem der Fall bei bestandskräftigem Widerruf der Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
244 Rn.
8 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch bei Eigenvertretung des Rechtsanwalts (vgl. [X.], [X.]eschluss
vom 29.
März
1990

III
Z[X.]
39/89, [X.]Z 111, 104, 107; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
244 Rn.
8 m.w.N.).
cc)
Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Zustellung des Verwer-fungsbeschlusses des [X.]erufungsgerichts unwirksam.
Denn der [X.]eschluss des [X.]
vom 7.
Februar
2011, mit dem die sofortige [X.]eschwerde des [X.]n gegen den [X.]eschluss des [X.]s
zurückgewiesen worden ist,
wurde mit der Verkündung am 7.
Februar
2011 rechtskräftig, ohne dass es noch der Zustellung bedurfte.
(1) Im Ansatz zutreffend und von den Parteien unbeanstandet geht das [X.]eschwerdegericht davon aus, dass sich das gerichtliche Verfahren betreffend den genannten [X.]eschluss
des [X.]
vom 7.
Februar
2011 nach bisherigem Verfahrensrecht (§
215 Abs.
3 [X.] i.V.m. §
42 [X.] a.F.) richtet 13
14
15
16
-
7
-
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7.
Februar
2011 -
AnwZ
([X.]) 13/10, juris Rn. 2), wobei gemäß §
42 Abs.
6 Satz
2 [X.] a.F. die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß gelten.
(2) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden gerichtliche Ent-scheidungen
grundsätzlich mit der [X.]ekanntmachung, bei befristeter Anfech-tungsmöglichkeit mit der Zustellung wirksam, §
16 [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18.
Januar
1955 -
V
Z[X.]
39/54 ([X.]oR), NJW 1955, 503, 504, insoweit in [X.]Z 16, 159 nicht abgedruckt). [X.] Entscheidungen werden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit indes unbeschadet des §
16 [X.] bereits mit ihrem Erlass rechtskräftig, ohne dass es noch der Zustellung
bedarf (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18.
Januar
1955 -
V
Z[X.]
39/54 ([X.]oR), aaO m.w.N.; KG, [X.], 116
f.; Keidel/[X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15.
Aufl., §
31 Rn.
1). Für den Erlass ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung der Außenwelt kundgegeben worden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18.
Januar
1955

V
Z[X.]
39/54 ([X.]oR), aaO). Dies kann auch der Zeitpunkt der Verkündung sein, wobei unerheblich ist, ob nur die Entscheidungsformel verkündet wird oder ob auch die Entscheidungsgründe verkündet werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18.
Januar
1955 -
V
Z[X.]
39/54 ([X.]oR), aaO; KG, [X.], 116
f.). Das Fehlen einer [X.]egründung macht die Verkündung nicht un-wirksam (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18.
Januar
1955 -
V
Z[X.]
39/54 ([X.]oR), aaO).
Die vorstehenden Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in dem von der [X.]eschwerdeerwiderung herangezogenen [X.]e-schluss des [X.]
vom 14.
Mai
1990 -
AnwZ
([X.])
18/90, juris Rn.
5. In diesem [X.]eschluss ging es im Zusammenhang mit der Zulässigkeit ei-nes Rechtsmittels gegen einen [X.]eschluss des [X.] um die anders gelagerte Frage, ob ein bei diesem Gerichtshof anhängiges Verfahren vor
In-Kraft-Treten der maßgeblichen Fassung des §
223 [X.] a.F. am 17
18
-
8
-
20.
Dezember 1989 abgeschlossen war, was nicht der Fall war, weil der betref-fende [X.]eschluss an dem genannten Stichtag noch nicht einmal erlassen,
[X.] denn zugestellt war.

(3) Entsprechend den genannten Grundsätzen gemäß dem [X.]eschluss des [X.]
vom 18.
Januar
1955 -
V
Z[X.]
39/54 ([X.]oR), NJW 1955, 503, 504 war der [X.] seit der Verkündung des [X.]eschlusses des [X.]undes-gerichtshofs
am 7.
Februar
2011 rechtlich gehindert, die Eigenvertretung in dem [X.]erufungsverfahren des Ausgangsrechtsstreits fortzuführen. Dieser [X.]eschluss ist mit der Verkündung erlassen, und mit dem Erlass am
7.
Februar
2011 rechtskräftig geworden; damit ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft bestandskräftig geworden. Die Möglichkeit, gegen den [X.]eschluss vom 7.
Februar
2011 Anhörungsrüge zu erheben (vgl. §
215 Abs.
3 [X.] i.V.m. §
42 Abs.
6 Satz
2 [X.] a.F. i.V.m. §
29a [X.]), ändert an dem Eintritt der Rechtskraft mit Erlass des genannten [X.]eschlusses des [X.] am 7.
Februar
2011 nichts (vgl. [X.]riesemeister in [X.], [X.], 3.
Aufl., §
29a Rn.
2).
dd) [X.] des [X.] nach §
189 ZPO geheilt worden sein könnte, ist weder festgestellt noch sonst ersicht-lich. Eine Heilung ist nicht dadurch eingetreten, dass der

anwaltlich nicht mehr vertretene

[X.] den
Verwerfungsbeschluss am 15.
April 2011 erhalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 6.
April 2011

[X.], NJW-RR 2011, 997 Rn.
17).
Dass die Voraussetzungen für eine Zustellung an die Partei
nach §
244 Abs.
2 Satz 3 ZPO vorgelegen hätten, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

19
20
-
9
-
III.
Der [X.]eschluss des [X.]eschwerdegerichts kann somit nicht bestehen
blei-ben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in der Sa-che selbst zu entscheiden, §
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO. Danach sind der [X.]e-schluss des [X.]eschwerdegerichts vom 9.
Januar
2012 und der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] [X.] II vom 12.
September
2011 aufzu-heben.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
Eick

[X.]

Kartzke
Vorinstanzen:
LG [X.] II, Entscheidung vom 12.09.2011
-
11 O 5163/00 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.01.2012 -
11 W 2036/11 -

21
22

Meta

VII ZB 13/12

21.03.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. VII ZB 13/12 (REWIS RS 2013, 7142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7142

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 13/12

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