Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2009, Az. 2 StR 219/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 984

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[X.] vom 23. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2008, soweit es ihn betrifft, im Fall 23 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die tat-einheitliche Verurteilung wegen Untreue entfällt. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die [X.] des Angeklagten [X.]gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen Bestechlichkeit in [X.] in 30 Fällen und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklag-ten [X.] hat es wegen Bestechung in 26 Fällen und wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren gegen beide Angeklagte wegen Verjäh-rung eingestellt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-nen. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]
führt zu einer Änderung im [X.] - 3 - spruch im Fall 23 der Urteilsgründe; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall 23 der Urteilsgründe ist dem [X.] ein offensichtliches Te-norierungsversehen unterlaufen. Ausweislich der rechtlichen Würdigung zum Schuldspruch ([X.]) hat es den Angeklagten [X.]in diesem Fall der Bestech-lichkeit, nicht aber der [X.] hierzu begangenen Untreue schuldig spre-chen wollen. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. 2 Der Rechtsfolgenausspruch ist von dem aufgezeigten [X.] nicht betroffen. Die [X.] ist bei der Strafzumessung im Fall 23 zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich lediglich der Bestech-lichkeit gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB (i.V.m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Fall 1 StGB) schuldig gemacht hat ([X.]). 3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg seiner Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten [X.]mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 [X.]

Meta

2 StR 219/09

23.10.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2009, Az. 2 StR 219/09 (REWIS RS 2009, 984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 984

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