Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. XI ZR 340/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5460

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 340/03
vom 18. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

am 18. Januar 2005

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-gen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2003 zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom
24. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-wiesen.

Gegenstandswert: 1.997.888,99 •

- 3 - Gründe:
[X.]

Die Parteien, eine Bank sowie der Insolvenzverwalter einer Auto-händlerin, streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung von Kraftfahrzeugen. Die Autohändlerin schloß im Februar 1999 mit der [X.] (im folgenden: Lieferantin) einen formularmäßigen "Händlervertrag", der einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten [X.] bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Händlerin mit der Lieferantin und mit der Klägerin vorsah, und im Mai 1999 mit der Klägerin einen "Rahmenvertrag" für [X.], in dem die Sicherungsübereignung finanzierter Fahrzeuge an die Klägerin vereinbart wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Händlerin vereinbarten die Parteien, die vorhandenen Kraftfahrzeuge zu verwerten und die Verwertungserlöse auf ein Si-cherheitenerlöskonto einzuzahlen. Die Parteien begehren nun wechsel-seitig im Wege von Klage und Widerklage die Zustimmung zur [X.] auf dem [X.], das im August 2002 2.124.911,45 • aufwies.

Die Klägerin hat unter Zeugenbeweis gestellt, sie habe mit der [X.] eine Vereinbarung getroffen, daß die Kaufpreiszahlung der Klä-gerin an die Lieferantin in jedem Fall mit der Maßgabe erfolge, daß der Betrag nur unter der Bedingung verwendet werden dürfe, daß die Liefe-rantin ihren Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin an die Klägerin ab-trete, ihr Vorbehaltseigentum an den betreffenden Fahrzeugen an die - 4 - Klägerin übertrage und alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen [X.] und Rechte aus dem jeweiligen Kaufvertrag an die Klägerin übergingen. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der in dem "Rahmenvertrag" getroffenen Vereinbarungen habe sie Sicherungs-eigentum an den finanzierten Fahrzeugen erworben.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage - abgesehen von einem durch Teilanerkenntnisurteil erledigten Betrag - abgewiesen, da das Vorbehaltseigentum der Lieferantin auf die Klägerin übertragen worden sei. Im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin ihr vorbezeichnetes Vorbringen unter Benennung des Zeugen wiederholt hat, hat das [X.] die Klage ohne Beweisaufnahme mit Ausnahme eines Betrages von 50.058,04 • abgewiesen und der [X.] stattgegeben, da der Klägerin an den von der Lieferantin unter Ei-gentumsvorbehalt gelieferten Kraftfahrzeugen kein Aussonderungsrecht zugestanden habe. Nur für die Lieferantin sei wirksam Vorbehaltseigen-tum begründet worden, nicht aber für die Klägerin als finanzierende Bank. Soweit im "Händlervertrag" neben den Ansprüchen der Lieferantin auch die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin geregelt sei, sei dies unwirksam, weil es sich um Forderungen eines "[X.]" im Sinne von § 455 Abs. 2 BGB a.F. handele. Entgegen der Auffassung des Landge-richts habe die Klägerin auch nicht die Kaufpreisforderung nebst Vorbe-haltseigentum durch Abtretung von der Lieferantin erworben. Eine Abtre-tung sei den [X.] nicht zu entnehmen. Es sei auch nichts dafür er-sichtlich, daß die Forderungen stillschweigend abgetreten worden seien.

- 5 - I[X.]

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-teil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - [X.] ZB 39/03, [X.], 1407, 1408 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrund-recht sicherstellen, daß die von den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der [X.] haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. [X.] 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Die Nicht-berücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots ver-stößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im [X.] Stütze mehr findet (vgl. [X.] 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144).
- 6 - a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz den Abschluß einer Vereinbarung mit der Lieferantin behauptet, daß die Lieferantin jeweils bei Eingang des von der Händlerin aufgenommenen Darlehensbetrages der Klägerin das Vorbehaltseigentum an den finanzierten Fahrzeugen und die Kaufpreis-ansprüche gegen die Händlerin übertrage. Für die Richtigkeit dieser Be-hauptung auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 18. September 2002 hat sie sich auf die Vernehmung eines Zeugen berufen. Daß der Beweisantritt erst auf Seite 8 des Schriftsatzes erfolgt ist, ist ohne Belang. Die Kläge-rin hat ausdrücklich klargestellt, daß der Zeuge "zum Beweis für die Richtigkeit des gesamten vorstehenden Sachvortrages" benannt werde. Diesen Vortrag und den dazugehörenden Beweisantritt hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten.

Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungs-gericht dieses Vorbringen der Klägerin sowie den Beweisantritt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In den [X.] wird lediglich ausgeführt, daß eine Abtretung des [X.] durch die Lieferantin den schriftlichen [X.] nicht zu entnehmen sei. Es sei auch nichts für eine stillschweigende Abtretung ersichtlich. Zu der behaupteten mündlichen Vereinbarung der Übertra-gung von Vorbehaltseigentum verhält sich das Berufungsurteil mit kei-nem Wort. Ebensowenig lassen die Entscheidungsgründe des angefoch-tenen Urteils erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht meint, sich mit diesem Vorbringen der Klägerin sowie dem diesbezügli-chen Beweisantritt nicht befassen zu müssen.
- 7 - b) Das Übergehen des Vortrages und des Beweisantritts der Klä-gerin verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch in entschei-dungserheblicher Weise (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die behauptete Übertra-gung des [X.] auf die Klägerin scheitert nicht etwa dar-an, daß ein Eigentumsvorbehalt für die Lieferantin nicht in wirksamer Weise begründet worden wäre. Daß im "Händlervertrag" der Eigentums-vorbehalt in Form eines Konzernvorbehalts vereinbart worden ist, ändert daran nichts. Nach § 455 Abs. 2 BGB a.F. ist die Vereinbarung eines [X.] zwar nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, daß der Käufer Forderungen eines [X.], ins-besondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens erfüllt. Gemäß § 139 BGB ist aber davon auszugehen, daß die Teilnichtigkeit der Vereinbarung den Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin un-berührt läßt.

Diesem Ergebnis steht auch das für [X.] maßgebliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht entgegen. Die [X.] ist nach ihrem Wortlaut ohne weiteres sinnvoll trennbar in den inhaltlich zulässigen Eigentumsvorbe-halt zugunsten der Lieferantin und in den unzulässigen Konzernvorbehalt (vgl. [X.], 19, 25; [X.], Urteil vom 20. März 2002 - [X.], [X.], 1117, 1118).

2. Eine weitere Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin, daß das Berufungsgericht das auf [X.] des Rahmenvertrages gestützte Hilfsvorbringen der Klägerin, von der Händlerin [X.] an den finanzierten Fahrzeugen übertragen bekommen zu haben, übergan-gen hat. Auch auf diesen schlüssigen Sachvortrag, der die Klägerin zwar - 8 - nicht zur Aussonderung der finanzierten Fahrzeuge nach § 47 [X.], wohl aber zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 1 [X.] berechtigen würde, ist das Berufungsgericht ohne jeden erkennbaren Grund mit kei-nem Wort eingegangen. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Vortrag zu dem von der Klägerin hilfsweise vorgebrachten Klagegrund vom [X.] nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist.

3. Die Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des [X.] Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

[X.] [X.]

Wassermann

Appl

Ellenberger

Meta

XI ZR 340/03

18.01.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. XI ZR 340/03 (REWIS RS 2005, 5460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5460

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