Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. 1 StR 363/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 831

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[X.]in der [X.] 1., 2. und 4.: schweren Raubes u.a. zu 3.: Beihilfe zum schweren Raub u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. November 2002 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2002 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Die [X.], [X.]und [X.]haben diedem Nebenkläger [X.]im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Darüber hinaus haben die Angeklagten [X.], [X.]die den [X.]und [X.]im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Ergänzend zum Vorbringen des [X.] bemerkt der [X.] Entgegen der Auffassung der [X.] werden die von den [X.] Tätern begangenen (gefährlichen) Körperverletzungen (Schläge, Tritte,sonstige Mißhandlungen) z. [X.] der Opfer der Überfälle (Eheleute [X.]) nicht von den Verurteilungen wegen (schweren) [X.] -sumiert, auch wenn die Körperverletzungen Mittel der Gewaltanwendungen beiden Raubüberfällen waren. Eine Gewaltanwendung i.S.d. §§ 249 ff. StGB mußnicht so intensiv sein, daß zugleich der Tatbestand der Körperverletzung erfülltist (vgl. [X.], [X.]. vom 13. März 2002 - 1 StR 47/02 m.w.[X.]). Die hier vor-liegenden körperlichen Mißhandlungen der Geschädigten gehen demgegen-über weit über das für die Verurteilung wegen Raubs erforderliche Maß [X.] hinaus, enthalten zusätzliches Unrecht und werden von der [X.] wegen (schweren) Raubs nicht umfaßt (vgl. [X.] NStZ-RR 1999, 173, 174m.w.[X.]). Von der danach gebotenen Änderung des Schuldspruchs zum Nach-teil der Angeklagten, der der Umstand, daß nur die Angeklagten Revision [X.] haben, nicht entgegenstünde (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei [X.] inKK 4. Aufl. § 358 Rdn. 18), sieht der Senat im Hinblick auf § 265 StPO jedochab.2. Die [X.] hat im Rahmen eines [X.] durchGrundurteil (unter anderem) ausgesprochen, daß die Angeklagten [X.],[X.]und [X.]verpflichtet sind, den Eheleuten [X.]im Hinblick auf denhier abgeurteilten [X.] zu zahlen. Von der Bezifferung [X.] hat die [X.] abgesehen, "da für das mit ihm ver-bundene Sanktionsinteresse eine entscheidende Rolle spielt, ob die drei [X.] rechtskräftig verurteilt werden und diese Strafe dann auch verbüßen".Auch wenn die Verletzten gegen die Entscheidung der [X.] [X.] kein Rechtsmittel einlegen können (§ 406 a Abs. 1 StPO)und die Angeklagten hier nicht dadurch beschwert sind, daß die [X.]über den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach entschieden hat,weist der Senat darauf hin, daß die Auffassung der [X.] nicht [X.] des [X.] entspricht. Danach wirkt sich bei [X.] 4 -sätzlichen Straftaten die strafgerichtliche Verurteilung und gegebenenfalls [X.] einer dabei verhängten Freiheitsstrafe auf die Bemessung [X.] nicht aus ([X.] NJW 1996, 1591; [X.]Z 128, 117, 121,124). [X.] dagegen die Auffassung der [X.] zu, könnte im Rahmeneines [X.] niemals der Höhe nach über einen Schmerzens-geldanspruch entschieden werden, weil beim Erlaß des Strafurteils, in dem zu-gleich über die zivilrechtlichen Ansprüche entschieden wird (§ 406 Abs. 1 [X.] StPO "im Urteil"), dessen Rechtskraft nicht feststeht. Wenn der den Adhä-sionsanspruch begründende Schuldspruch nicht rechtskräftig werden, sondernim weiteren Verlauf des Verfahrens wieder entfallen sollte, ist vielmehr auchdie [X.] wieder aufzuheben (§ 406a Abs. 3 StPO; vgl. hier-zu im einzelnen Hilger in Löwe/[X.] StPO, 25. Aufl. § 406a Rdn. 11m.w.[X.]). Käme es, wie die [X.] darüberhinaus meint, nicht nur auf dieRechtskraft der Verurteilung, sondern auch auf die tatsächliche Strafverbüßungan, hätte dies zur Folge, daß über Schmerzensgeldansprüche, die auf schwer-wiegende Straftaten zurückgehen, auf Jahre hinaus nicht abschließend ent-schieden werden könnte. Mit dem Grundsatz, daß schon aus Gründen derVerfahrensökonomie das durch die Straftat entstandene gesetzliche Schuld-verhältnis im Adhäsionsverfahren nicht zuletzt auch im Interesse des [X.] abschließend erledigt werden soll ([X.], Urteil vom 21. August 2002- 5 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt), wäre dies unverein-bar.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

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1 StR 363/02

06.11.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. 1 StR 363/02 (REWIS RS 2002, 831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 831

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