Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010, Az. IV ZR 24/09

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10244

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Gegenstand

Schaustellerkaskoversicherung: Verletzung der Obliegenheit zur ständigen Beaufsichtigung von Fahrgeschäften nach einer Aufenthaltsdauer zwischen den Veranstaltungen von über 24 Stunden


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2009 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Schaustellerkaskoversicherung unter anderem für ein Kinderfahrgeschäft ([X.]), das ausweislich eines Nachtrags zum Versicherungsschein vom 26. Juni 2006 gegen "Diebstahl ganzes Fahrzeug mit 20% Selbstbeteiligung" versichert war. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen ([X.] Schausteller 2001) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

"§ 5 Obliegenheiten vor dem Schadenfall

5. Aufenthalte bis zu 30 Tagen (§ 2 Nr. 2)

Dauert ein Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen länger als 10 Tage, so muß vom 11. Tage des Aufenthaltes an eine erhöhte Sicherheit der versicherten Gegenstände gegen unbefugten Zugang gewährleistet sein. Dies kann entweder durch ständige Beaufsichtigung oder durch Abstellen auf rundum hoch (mindestens 1,5 m) eingezäunten und mit verschlossenen Zugängen versehenen Grundstücken oder in verschlossenen festen Gebäuden geschehen. Als Beaufsichtigung gilt die ständige Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim Geschäft, verbunden mit [X.]

7. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 bis 6, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] leistungsfrei. Abweichend von § 6 Abs. 1 S. 3 [X.] bleibt der Versicherer wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch dann leistungsfrei, wenn er von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. …

§ 13 Kündigung nach dem Versicherungsfall

1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. …"

2

Im Nachtrag zum Versicherungsschein war unter "Klausel 4 - Diebstahl und Raub" unter Nr. 3c folgende Regelung enthalten:

"Erhöhte Sicherheit (§ 5 Nr. 5 [X.] Schausteller) muß bereits bei Aufenthalten von über 24 Stunden gewährleistet sein."

3

Der Kläger beschickte mit dem [X.] im Juli 2006 das Schützenfest in [X.] Nach dessen Beendigung ließ er bei seiner Abreise am Abend des 9. Juli 2006 das Fahrgeschäft zurück. Mit seiner Beaufsichtigung beauftragte er den Zeugen [X.], der diese Aufgabe am Abend des 11. Juli 2006 auf den Zeugen [X.]. übertrug. Bei seiner Rückkehr am 12. Juli 2006 um die Mittagszeit stellte der Kläger fest, dass das Fahrgeschäft von unbekannten [X.] entwendet worden war.

4

Die Beklagte lehnte am 4. Oktober 2006 wegen der Verletzung vereinbarter Sicherheitsvorschriften Versicherungsleistungen ab. Bereits am 28. Juli 2006 hatte sie anlässlich der Regulierung eines weiteren Versicherungsfalles - des Sturmschadens an einem ebenfalls versicherten Wohnwagen - die Kündigung gemäß § 13 [X.] Schausteller 2001 erklärt.

5

Das [X.] hat die auf Zahlung des Zeitwertes des [X.]s abzüglich des Selbstbehalts gerichtete Klage in Höhe von 75.640 € nebst Zinsen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

6

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es sei unstreitig ein Versicherungsfall eingetreten. Auf Leistungsfreiheit könne sich die Beklagte nicht berufen. Es fehle schon am objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26. Juni 2006 enthalte nicht nur in [X.] 4 Nr. 3c, sondern auch in [X.] 2 Nr. 4 eine Ergänzung zu § 5 Nr. 5 [X.] Schausteller 2001. Danach dürfe der Versicherungsnehmer abgestellte Fahrzeuge und/oder abgestellte oder aufgebaute Geschäfte nicht länger als 24 Stunden unbeaufsichtigt lassen. Der genaue Zusammenhang zwischen den beiden Regelungen erschließe sich dem Versicherungsnehmer nicht. Diese Unklarheit sei der Beklagten als Versicherer anzulasten. Zugunsten des Versicherungsnehmers sei daher davon auszugehen, dass bei einem [X.]raum von bis zu 24 Stunden eine Beaufsichtigung des [X.] nicht notwendig sei.

8

Das [X.] habe zutreffend festgestellt, dass ab Dienstagabend nach Abfahrt des Zeugen [X.] das Fahrgeschäft nicht mehr im Sinne der Versicherungsbedingungen hinreichend beaufsichtigt worden sei. Denn der Zeuge [X.]., der mit seinem Wohnwagen 300 m Luftlinie entfernt vom [X.] gestanden habe, sei weder ständig am Fahrgeschäft anwesend gewesen, noch habe er dieses ständig beobachtet oder Kontrollen vor Ort vorgenommen. Der Zeuge [X.]. sei aber nur von Dienstagabend gegen 19.00 Uhr bis zum Eintreffen des [X.] am Mittwochmittag für die Beaufsichtigung des [X.] zuständig gewesen, mithin über einen [X.]raum von weniger als 24 Stunden. Der Zeuge [X.] hingegen habe bis Dienstagabend den [X.]en genügt. Er habe das Fahrgeschäft aus etwa 200 m Entfernung frei im Blick gehabt und zweimal täglich Kontrollgänge vorgenommen. Das reiche aus, weil eine "ständige Anwesenheit" vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden müsse, dass eine Aufsichtsperson die gesamte [X.] über gleichsam "auf einem Stuhl neben dem Fahrgeschäft sitzen" und dieses beaufsichtigen müsse.

9

Unabhängig davon sei die Beklagte ihrer Kündigungsobliegenheit aus § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. nicht nachgekommen. Diese gesetzliche Regelung sei in § 5 Nr. 7 [X.] Schausteller 2001 nicht wirksam abbedungen, da die [X.] zum Nachteil des [X.] als Versicherungsnehmer von ihr abweiche (§ 15a [X.] a.F). Die Kündigung vom 28. Juli 2006 habe die Beklagte im Zuge der Abwicklung eines anderen Versicherungsfalles ausgesprochen. Dadurch sei keine Kündigung des gesamten Versicherungsverhältnisses erfolgt unter Einbeziehung auch des streitbefangenen [X.]s. Nach § 30 Abs. 1 [X.] a.F. stehe dem Versicherer dann, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung nur wegen eines Teils der versicherten Gegenstände vorlägen, das Recht zur Kündigung für die übrigen Teile nur zu, wenn anzunehmen sei, dass er für diese allein den [X.] nicht geschlossen haben würde. Davon sei hier - bei insgesamt 15 versicherten Schaustellergeschäften - nicht auszugehen; anderes habe die Beklagte nicht dargelegt. Von der [X.] sei die Beklagte schließlich nicht deshalb entbunden, weil mit dem Diebstahl des [X.]s zugleich das versicherte Interesse entfallen sei. Bei dem entsprechenden Fahrgeschäft handele es sich um keine "Massenware", die ohne weiteres etwa ins Ausland verschoben werden könne. Überdies bestehe das versicherte Interesse für die übrigen Fahrgeschäfte - als Sachgesamtheit - fort.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht stand. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der Inhalt der Sicherheitsobliegenheit ausschließlich aus § 5 Nr. 5 [X.] Schausteller 2001 i.V. mit der zwischen den Parteien vereinbarten [X.] 4 Nr. 3c. Diese ist im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26. Juni 2006 enthalten, der nach den vom Berufungsgericht auf Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens getroffenen Feststellungen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergänzt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senat in [X.], 83, 85).

b) Ein verständiger Versicherungsnehmer wird bei der gebotenen aufmerksamen Durchsicht der Versicherungsbedingungen schon den einleitenden Formulierungen der betreffenden [X.]n 2 und 4 entnehmen, welchen - klar voneinander abgegrenzten - Anwendungsbereich diese haben sollen. Die [X.] 4 ist mit "Diebstahl und Raub" überschrieben und bezieht sich gemäß [X.] auf die versicherten Fahrgeschäfte nebst den darin enthaltenen versicherten Sachen, wenn diese zusammen mit dem Fahrzeug entwendet werden. Die [X.] 2 trägt hingegen die Überschrift "Einbruchdiebstahl und Raub" und erfasst nach [X.] alle Waren und sonstigen zum Geschäft gehörenden beweglichen Gegenstände, soweit diese sich in einem allseitig fest umschlossenen Fahrzeug befinden. Darum geht es hier ersichtlich nicht, weil das Fahrgeschäft in seiner Gesamtheit abhanden gekommen ist. Der Unterschied zwischen einem Diebstahl - der Entwendung des gesamten [X.] - und einem Einbruchdiebstahl - des Eindringens in ein Fahrgeschäft unter Entwendung nur des Inhalts - ist auch einem juristischen Laien geläufig und kann von einem verständigen Versicherungsnehmer entsprechend eingeordnet werden. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Unklarheit der Versicherungsbedingungen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deutlich werde, welche der Verhaltensanforderungen - [X.] 4 Nr. 3c oder [X.] 2 Nr. 4 des Nachtrags - für ihn im gegebenen Fall maßgeblich sein solle, besteht somit nicht.

(2) Der Versicherungsnehmer wird weiter der - allein maßgeblichen - [X.] 4 Nr. 3c entnehmen, dass gegenüber § 5 Nr. 5, 7 [X.] Schausteller 2001 veränderte Verhaltensanforderungen vereinbart sein sollen. Eine erhöhte Sicherheit nach Maßgabe des § 5 Nr. 5 [X.] Schausteller 2001 muss bereits bei einem Aufenthalt von über 24 Stunden gewährleistet sein. Die von ihm zu erfüllende Sicherheitsobliegenheit wird der Versicherungsnehmer nach alledem so verstehen, dass er für den Fall, dass der (gesamte) Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen länger als 24 Stunden dauert, für eine erhöhte Sicherheit Sorge tragen muss, nämlich durch das Abstellen des [X.] auf einem besonders gesicherten Gelände bzw. in einem verschlossenen festen Gebäude oder ständige Beaufsichtigung.

c) In dieser Lesart ist die [X.] 4 Nr. 3c hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); sie ist auch nicht nach § 307 Abs. 2 [X.] BGB unwirksam, weil sie mit dem durch die Rechtsprechung geprägten Leitbild des Rechts der Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 6 [X.] a.F.) zu vereinbaren ist.

(1) Die [X.] führt dem Versicherungsnehmer seine Rechte und Pflichten klar und durchschaubar vor Augen. Sie ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nur verständlich, sondern lässt auch die damit für ihn verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen, wie dies nach den Umständen vom Versicherer gefordert werden kann (vgl. [X.], 394, 401 f.; 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.; Senatsurteile vom 30. April 2008 - [X.] - [X.], 816 [X.]. 14 f. und vom 26. September 2007 - [X.]/06 - [X.], 1690 [X.]. 16). Sie verweist ausdrücklich auf § 5 Nr. 5 [X.] Schausteller 2001 und bringt zum Ausdruck, dass die dort näher umschriebenen Sicherheitsanforderungen bereits bei Aufenthalten von über 24 Stunden gewährleistet sein müssen. Den Bezug zwischen der ursprünglichen und der abgeänderten Fassung der [X.] kann der Versicherungsnehmer ohne weiteres herstellen. Die [X.] lässt somit mit der erforderlichen Eindeutigkeit - und ohne die [X.] des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu überfordern - erkennen, was im Einzelnen von ihm verlangt wird, um sich den Versicherungsschutz durch bestimmte Handlungen zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - [X.] - [X.], 961 [X.]. 5; Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - [X.] - [X.], 267 unter II; vom 17. Dezember 2008 - [X.] - [X.], 341 [X.]. 18).

(2) Durch die in [X.] 4 Nr. 3c formulierte Verhaltensanforderung wird der Versicherungsnehmer nicht unzumutbar belastet, insbesondere sein von der Beklagten versprochener Versicherungsschutz nicht unangemessen ausgehöhlt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die in § 5 Nr. 5 [X.] Schausteller 2001 aufgenommenen und in [X.] 4 Nr. 3c modifizierten Sicherheitsvorkehrungen schon bei nur kurzfristigen Aufenthalten zwischen zwei Veranstaltungen - etwa von einigen wenigen Stunden - zu treffen wären. Davon ist indes hier nicht auszugehen. Ein Aufenthalt für einen [X.]raum von mehr als einem Tag erhöht objektiv nachvollziehbar das Diebstahlsrisiko, so dass vom Versicherungsnehmer verlangt werden kann, für entsprechende Maßnahmen Sorge zu tragen. Dies umso mehr, als der Versicherungsnehmer die freie Wahl hat, eine Person seines Vertrauens mit der Beaufsichtigung zu beauftragen oder das versicherte Fahrgeschäft auf ein eingezäuntes und mit verschlossenen Zugängen versehenes Grundstück oder in ein verschlossenes festes Gebäude zu verbringen.

2. Der vereinbarten Sicherheitsobliegenheit ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Zeuge [X.]. das ihm anvertraute Fahrgeschäft in der [X.] ab Dienstagabend bis Mittwochmittag nicht genügend beaufsichtigt hat. Dieser hat sich überwiegend in seinem etwa 300 m Luftlinie entfernten Wohnwagen aufgehalten, nur gelegentlich einen Blick auf den [X.] geworfen und insbesondere keine Kontrollgänge unternommen. Darin ist keine ständige, mit Kontrollen verbundene Beaufsichtigung i.S. von § 5 Nr. 5 [X.] Schausteller 2001 zu sehen.

b) Hingegen kommt es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf an, dass der Zeuge [X.]. die Aufsicht über das Fahrgeschäft nur weniger als 24 Stunden wahrgenommen hat. So ist der Inhalt der [X.] 4 Nr. 3c ersichtlich nicht aufzufassen, auch die - hier nicht einschlägige - [X.] 2 Nr. 4 wäre nicht in diesem Sinne zu verstehen. Vielmehr ist bei einem Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen, der länger als 24 Stunden dauert, danach durchgängig eine erhöhte Sicherheit des versicherten Gegenstandes zu gewährleisten, die in einer ständigen Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim Geschäft, verbunden mit entsprechenden Kontrollen, besteht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein über längere [X.] unbeaufsichtigtes Fahrgeschäft den [X.] erhöht. Jede andere Interpretation setzt sich mit dem Wortlaut, aber auch mit dem Sinn und Zweck der [X.] in Widerspruch. Wenn sich die beauftragte Person lediglich alle 24 Stunden vergewissert, dass mit dem versicherten Fahrzeug alles in Ordnung ist, um danach das Geschäft wieder für 24 Stunden sich selbst zu überlassen, liefe das Erfordernis einer - auf Dauer angelegten - "ständigen Anwesenheit" inhaltlich leer; von den Anforderungen der [X.] wären der Versicherungsnehmer oder die von ihm beauftragte Person nahezu völlig entbunden.

c) Somit ist der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung gegeben. Die Verschuldensvermutung des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. hat der Kläger nicht widerlegt; auch der [X.] des § 6 Abs. 2 [X.] a.F. ist durch ihn nicht geführt.

3. Das Berufungsgericht hat allerdings richtig gesehen, dass die Beklagte die Kündigungsobliegenheit aus § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. in § 5 Nr. 7 [X.] Schausteller 2001 nicht wirksam abbedingen konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - [X.]/81 - [X.], 949 unter II). Jedoch erweist sich dies als nicht entscheidungserheblich.

a) Zwar trifft es zu, dass die Beklagte keine Kündigung erklärt hat, die sich auf den streitbefangenen Versicherungsfall und die damit verbundene Obliegenheitsverletzung bezieht. Eine solche Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. ist aber dann entbehrlich, wenn der Vertrag noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus anderen Gründen seine Beendigung gefunden hat; eine weitere Kündigung wäre eine überflüssige Formalität. Auch könnte dem Zweck der Kündigungsobliegenheit nicht mehr Rechnung getragen werden, der darin liegt, dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, mit dem Einwand der Leistungsfreiheit bis zum nächsten Versicherungsfall zu warten, gleichwohl aber inzwischen in den Genuss der Prämie zu kommen, bzw. dem Versicherungsnehmer gegenüber klarzustellen, dass er den Verstoß gegen die Obliegenheit für so schwerwiegend ansieht, dass er sich zu einer Kündigung veranlasst sieht (vgl. Senat in [X.], 275, 280 f.; Urteile vom 5. März 1986 - [X.]/84 - [X.], 380 unter 3; vom 22. Juni 1988 - [X.] - [X.], 1013 unter [X.]; vgl. ferner [X.], Urteil vom 28. Februar 1963 - [X.] - VersR 1963, 426 unter II).

b) Ob eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. bereits deshalb nicht mehr erfolgen musste, weil mit dem Diebstahl zugleich das versicherte Interesse entfallen war (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1997 - [X.] - [X.], 443 unter 2 b), kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls war das Versicherungsverhältnis bereits durch die Kündigung vom 28. Juli 2006 einen Monat nach deren Zugang insgesamt beendet worden. Das Berufungsgericht wird mit seiner Ansicht, auf diese Kündigung komme es nicht an, dem Umstand nicht gerecht, dass die Beklagte ausweislich ihres Schreibens von ihrem Kündigungsrecht nach § 13 [X.] Schausteller 2001 Gebrauch gemacht hatte. Gegen die Wirksamkeit einer solchen, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten, ausschließlich objektiven Voraussetzungen folgenden Kündigungsmöglichkeit bestehen keine Bedenken, sofern sie - wie hier - unter denselben Voraussetzungen für beide Vertragsparteien gilt (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 - [X.] - VersR 1991, 580 unter [X.]). Sie ist vor dem Hintergrund der §§ 96, 113, 158 [X.] a.F. zu sehen, wobei es gleich ist, ob diese Bestimmungen als allgemeiner Grundgedanke des Versicherungsrechts für die Sachversicherung schlechthin (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 aaO; bejahend [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 96 [X.]. 4 f.; [X.], [X.]. [X.] [X.]. 4 f.) oder nur für ihre ausdrücklich im [X.] geregelten Arten - der Feuer- und der Hagelversicherung - gelten. Die vertragliche Vereinbarung eines Kündigungsrechts, das der in den §§ 96, 113, 158 [X.] a.F. enthaltenen gesetzlichen Kündigungsbefugnis entspricht, ist in jedem Falle unbedenklich (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 96 [X.]. 2).

c) [X.] besteht darin, "das Versicherungsverhältnis" zu kündigen, mithin dem Kündigenden die Berechtigung zu geben, sich aus der gesamten Vertragsbeziehung zu lösen ([X.] aaO [X.]. 18). Auf die Bestimmung des § 30 [X.] a.F. und seine entsprechende Anwendbarkeit für § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

d) Das Berufungsgericht hat dies bei seiner Auslegung des Schreibens vom 28. Juli 2006 nicht ausreichend bedacht; es entfernt sich zudem vom eindeutigen Wortlaut der Kündigung. Diese hatte nicht allein den versicherten Wohnwagen anlässlich des seitens der Beklagten regulierten Sturmschadens zum Gegenstand. Bereits im Briefkopf ihres Schreibens hat die Beklagte die "Schaustellerkaskoversicherung" mit der dazu gehörigen Versicherungsnummer … angeführt, mithin das Vertragsverhältnis in seiner Gesamtheit bezeichnet. Ferner wird das Kündigungsrecht gemäß § 13 [X.] Schausteller 2001 gegen Ende des Schreibens ausdrücklich in Bezug genommen, und zwar ohne jede Einschränkung dahin, dass es sich nur um eine Teilkündigung handeln sollte.

4. Mithin war die Beklagte von der Kündigungsobliegenheit jedenfalls deshalb befreit, weil das Versicherungsverhältnis insgesamt durch die Kündigung vom 28. Juli 2006 und damit noch vor Beginn der Kündigungsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. beendet worden ist. Sie hat dem Kläger daher zu Recht die begehrte Versicherungsleistung versagt.

[X.]                                                           Dr. Kessal-Wulf

                      Felsch                                        Harsdorf-Gebhardt

Meta

IV ZR 24/09

20.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 15. Januar 2009, Az: 8 U 148/08, Urteil

§ 5 Nr 5 AVBSchauLK 2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010, Az. IV ZR 24/09 (REWIS RS 2010, 10244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10244

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