Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. VIII ZR 178/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8496

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 178/13
Verkündet am:

22. Januar 2014

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 355, 358, 359, 499, 500
Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kauf-vertrag über die spätere [X.] und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 [X.]
aF) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

[X.], Urteil vom 22. Januar 2014 -
VIII ZR 178/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2014 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. Mai 2013 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte ist seit 1993 mit dem Tätigkeitsbereich "Montage von vor-geformten Elementen" im Gewerberegister eingetragen. Nachdem er bis dahin vor allem im Bereich der [X.] tätig gewesen war, schloss er im April 2009 als Folge der Insolvenz seines bisherigen ([X.] un-ter der Bezeichnung "Montage-
& Event-Service V.

Kr.

" mit der [X.]

GmbH (im Folgenden: [X.]

), einem mit der Kläge-rin personell verbundenen Unternehmen, eine Kooperationsvereinbarung be-treffend die Montage und den Vertrieb von Wohnwagenschutzdächern. [X.] schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag über einen "Schutzdach-Business-Trailer [X.] inkl. Komplettausstattung" zu 1
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seinen seit 1993 bestehenden Gewerbebetrieb [X.].

[X.]" für den gekauften [X.] einen an die a.

-Leasing (im Folgenden: [X.]) gerichteten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit Restwertgarantie; insoweit war vorgesehen, dass die Leasinggesellschaft an-stelle des Beklagten in den Kaufvertrag eintreten sollte. Der
Leasingantrag wur-de jedoch von der Leasinggesellschaft nicht angenommen, nachdem der [X.] wenige Tage später gegenüber der [X.]

seine Vertragserklärungen sämtlich widerrufen und in der Folge die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert hatte.
Das [X.] hat der auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des [X.] gerichteten Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mehr zu, weil der Beklagte zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei und der dadurch gemäß 2
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§
355 Abs. 1 [X.] in der bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung (im [X.]: [X.]) bewirkte Wegfall dieser Willenserklärung nach § 358 Abs. 2 [X.] aF auch den Wegfall der Bindung an den Kaufvertrag zur Folge gehabt habe. Letztgenannte Vorschrift sei gemäß § 499 [X.] aF auf die leasingtypische Ver-tragsgestaltung des hier gegebenen "[X.]" anwendbar, bei dem der Kaufvertrag von vornherein in der Absicht geschlossen werde, dass mit dem späteren Zustandekommen des korrespondierenden Leasingvertrages über das Kaufobjekt der Leasinggeber in den Kaufvertrag eintrete und der [X.] aus diesem entlassen werde. Zwar fehle es bei einer solchen Vertragsge-staltung an der typischen Aufspaltung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses in zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende Verträge, da der Leasingnehmer zur selben [X.] jeweils nur aus einem Vertrag verpflichtet sei. Werde der [X.] aber widerrufen, lebten bei getrennter Betrachtung der Verträge die ansonsten hinfälligen kaufvertraglichen Pflichten des Leasingnehmers wieder auf, und er bleibe damit an einen Vertrag gebunden, den er allein im Hinblick auf das vorgesehene Zustandekommen des Leasingvertrages abgeschlossen habe. Das Schutzbedürfnis des Leasingnehmers sei deshalb in einem solchen Fall demjenigen bei Aufspaltung in zwei zeitgleich geschlossene Verträge [X.].
Auch die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber die [X.] des §
358 [X.] in den Fällen der Finanzierungshilfe -
und damit auch im Falle des Finanzierungsleasings -
jedenfalls in denjenigen Konstellatio-nen ausdrücklich gewünscht und für möglich gehalten habe, in denen die
Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt seien, also der [X.] mit dem Leasingvertrag derart verknüpft sei, dass das Leasinggeschäft ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertra-ges diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das sei hier der Fall.
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Der vom Beklagten angestrebte Leasingvertrag habe ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger
gedient. Allein diese [X.] wirtschaftliche Funktion des Leasingvertrages rechtfertige trotz Fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Vertragsbindungen des [X.] die entsprechende Anwendung des § 358 [X.]. Hiervon ausge-hend habe es vorliegend auch nicht einer in vergleichbaren Fällen häufig in den Kaufvertrag zur Klarstellung aufgenommenen Leasingfinanzierungsklausel be-durft.
Dass das zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 [X.] aF erforderliche Zusammenwirken zwischen Lea-singgeber und Verkäufer vorgelegen habe, stehe nach den Bekundungen der bei den Vertragsverhandlungen für die Klägerin tätigen Zeugin E.

ebenfalls fest. Danach sei der Leasingvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des [X.]n zustande gekommen, sondern von der Klägerin unter Verwendung von ihr überlassenen Vordrucken der Leasinggesellschaft vermittelt worden. Zwar könne als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte vor Unterzeichnung des Kaufvertrages von
der Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten Leasing-vertrag abgeschlossen werde, und dass der Beklagte sich bei [X.] um eine anderweitige Finanzierung des Kauf-preises für den [X.] bemühen müsse. Der Zeugin sei allerdings aus den Angaben des Beklagten durchaus bewusst gewesen, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten den Kaufvertrag ohne Finanzierung des Kaufpreises über den Leasingvertrag nicht habe abschließen können, so dass ihr die objektive Funktion des Leasingvertrages zum Zwecke der Kaufpreisfi-nanzierung bekannt gewesen sei. Wenn sie dennoch darauf beharrt habe, dass das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Zustandekommen der [X.] über den Leasingvertrag unabhängig sein sollte, habe darin der un-7
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zulässige Versuch einer dem Beklagten nachteiligen Abänderung des § 358 [X.] aF gelegen.
Dem Beklagten habe das in Anspruch genommene Recht zum Widerruf des Leasingvertrages zugestanden, da er bei Abschluss des Kaufvertrages ein dem Verbraucher gleich stehender Existenzgründer im Sinne des § 507 [X.] aF gewesen sei. Denn die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers für die [X.]

habe mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang gestanden. Es habe sich nicht nur um eine Ausweitung der bereits ausgeübten Montagetätig-keit, sondern um eine neue, davon klar abgrenzbare Spezialtätigkeit mit zusätz-lichen Vertriebsaufgaben gehandelt, durch die sich der Beklagte ein zweites, im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit neuartiges "Standbein" habe verschaf-fen wollen. Die Widerrufserklärung sei gegenüber der Leasinggesellschaft auch wirksam geworden. Zwar sei die Erklärung an die [X.]

und nicht an die Leasinggesellschaft gerichtet gewesen. Nach den Umständen sei jedoch davon auszugehen, dass die [X.]

das zugrunde liegende Schreiben als Emp-fangsbotin auch an die Leasinggesellschaft weitergegeben haben müsse.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Kaufvertrag und dem in Aussicht genommenen Leasingvertrag nicht um ver-bundene Verträge im Sinne von §
499 Abs. 2, §§
500, 358 Abs. 3 [X.] ge-handelt. Der vom
Beklagten erklärte Widerruf seines Angebots auf Abschluss des Leasingvertrages hat deshalb die Bindung an den mit der Klägerin ge-schlossenen Kaufvertrag, auf den §
499 Abs. 1 [X.] mangels Gewährung eines Zahlungsaufschubs selbst keine Anwendung findet (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 499 Rn. 17), nicht gemäß §
358 Abs. 2 9
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[X.] beseitigen können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] kann daher ein Kaufpreisanspruch der Klägerin (§
433 Abs. 2 [X.]) nicht verneint werden.
1. Die hier anwendbaren § 499 Abs. 1, 2, § 500 [X.] aF sehen vor, dass auf [X.] zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dem gemäß § 507 [X.] aF ein Existenzgründer gleich gestellt ist, die Vorschriften der §§ 358, 359 [X.] über verbundene Verträge entspre-chende Anwendung finden. § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF bestimmt unter ande-rem, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarle-hensvertrag verbunden sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der [X.] eines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hat bei Vorliegen eines solchen verbundenen [X.] seine auf den Abschluss des [X.] Willenserklärung -
hier aufgrund eines vom Berufungsgericht ange-nommenen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1, §§ 500, 507, 355 Abs.
1 [X.] -
wirksam widerrufen, ist er gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF auch an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucher-darlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerich-tet ist, nicht mehr gebunden.
2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zu-trifft, dass der Beklagte bei Kauf des Anhängers und der von ihm beantragten Leasingfinanzierung als Existenzgründer im Sinne des § 507 [X.] aF anzuse-hen war, und ob der Widerruf in einer den Anforderungen des § 355 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF genügenden Weise gegenüber der Leasinggesellschaft erklärt [X.] ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 358 [X.] aF auf Leasingfinanzierungen, auch wenn sie nach dem so genannten Eintrittsmodell erfolgen sollen, schon deshalb keine Anwendung, weil es hierbei 12
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an dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt, von denen der eine der Finanzierung des anderen dient.
a) Ob und in welchem Umfang die für [X.] in §
500 [X.] enthaltene Verweisung auf die §§ 358, 359 [X.] auch ohne das in diesen Bestimmungen für einen Einwendungsdurchgriff vorausgesetzte Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge zum Tragen kommen kann, ist allerdings umstritten (zum Meinungs-stand [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. L 151 ff.). Vor allem im Schrifttum wird, namentlich um ein weitgehendes Leerlaufen der genannten Verweisung zu vermeiden, überwiegend angenommen, dass der Gesetzgeber sich mit dieser Verweisung umfassend ([X.] Westphalen/[X.],
[X.], 6. Aufl., [X.]. L Rn. 378; ebenso zu §§ 3, 9 VerbrKrG [X.], [X.], 89, 90), zumindest aber für den Anwendungsfall des Ein-trittsmodells zugunsten des [X.] dafür entschieden habe, dass dieser im Umfang der
Verweisung in den Genuss der Verbraucher-rechte beim finanzierten Kauf kommen solle (z.B. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., § 506 Rn. 91; [X.]/[X.], [X.], Neu-bearb. 2012, § 358 Rn. 43; jeweils mwN; vgl. auch MünchKomm[X.]/
[X.], 6. Aufl., § 358 Rn. 17, § 359 Rn.
10 ff.).
Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des ge-werblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; [X.], Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrecht-sprechung ([X.], [X.], 2258, 2259 f.; [X.], Urteil vom 28. Januar 2009 -
17 [X.], juris Rn. 34 ff.; [X.], Urteil vom 23. April 2008 -
3
U 115/07, juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen 14
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§§
358, 359 [X.] selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei be-stehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten. Denn durch deren sachgerechte Handhabung sei der Leasingnehmer auch ohne einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufs-
und Einwendungsdurchgriff hinreichend geschützt.
b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
aa) Die
in § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF enthaltene Legaldefinition der verbundenen Verträge setzt nach ihrem Wortlaut einen Vertrag über die Liefe-rung einer Ware (oder über die Erbringung einer anderen Leistung) sowie einen Verbraucherdarlehensvertrag, also ein finanziertes Geschäft einerseits und ein Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Finanzierungsgeschäft der Finanzierung des Liefervertrages dient. Hiernach ist der Tatbestand eines verbundenen [X.] begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von [X.] gegenüber sieht, von denen eines der Finanzierung des an-deren dient, so dass er durch die damit einher gehende Ausgliederung der [X.] zweifach vertraglich gebunden ist ([X.]/[X.], aaO, §
358 Rn. 21; [X.] Westphalen/[X.], aaO, [X.].
L Rn. 377).

Daran fehlt es hier. Denn eine solche Vertragsgestaltung, die es dem Verbraucher ermöglichen soll, seine durch den Liefervertrag begründete Schuld mittels des zu diesem Zweck eingegangenen [X.] gegen-über dem Lieferanten zu begleichen (jurisPK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 358 Rn. 22), ist auch bei einem Leasingvertrag nach dem Eintrittsmodell nicht ge-geben, da der Leasingvertrag nicht der Finanzierung des Kaufvertrages durch den Käufer dient ([X.], aaO; [X.], aaO). Der [X.] dient vielmehr umgekehrt als Teil des leasingtypischen Dreiecksverhältnis-16
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ses dem anstelle des Leasingnehmers in den Kaufvertrag eintretenden Lea-singgeber zur Beschaffung des Leasinggegenstandes, den er benötigt, um sei-ne durch den Leasingvertrag begründete [X.] erfüllen zu können. Der Leasingnehmer ist auch bei dem Eintrittsmodell vertraglich ent-weder nur gegenüber dem Verkäufer oder -
nach Begründung des Leasingver-hältnisses -
nur gegenüber dem Leasinggeber gebunden.
bb) Das Berufungsgericht hält gleichwohl eine entsprechende Anwen-dung des § 358 [X.] aF für geboten, weil der angestrebte Leasingvertrag nach seiner objektiven wirtschaftlichen Funktion ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient habe. Dabei verkennt es aber zum einen den genannten, von der Aufspaltungskonzeption des § 358 Abs. 3 [X.] aF abweichenden Beschaffungszweck des Kaufvertrags im Rahmen der ange-strebten Leasingbeziehungen. Zum anderen übersieht es, dass bei [X.] nach dem Eintrittsmodell mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein Bedürfnis besteht, die Vorschrift des § 358 Abs.
2 [X.] auch ohne [X.] der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 [X.] aF analog anzuwenden. Denn das Aufspaltungsrisiko, das die §§
358, 359 [X.] kompensieren sollen, wird bereits durch die leasingtypische Wechselbeziehung zwischen Kaufvertrag und Leasingvertrag und ihre Handhabung durch die höchstrichterliche Recht-sprechung hinreichend begrenzt (Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn. 1799).
Das gilt nicht nur für § 359 [X.], für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtspre-chung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion (zuletzt Senatsurteil vom 13. November 2013 -
VIII ZR 257/12, aaO Rn. 13 mwN) einen gleichwerti-gen Schutz erfährt (Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn. 1799, 1801; [X.], aaO Rn.
12; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 359 Rn. 12). Vielmehr gilt dies in 19
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gleicher Weise für den hier in Rede stehenden § 358 [X.] aF. Dass diese Be-stimmung auf Leasingverträge nach dem Eintrittsmodell nicht passt, zeigt be-reits dessen Abs. 4 Satz 3, wonach der Darlehensgeber bei einem Widerruf des [X.] an die Stelle des Verbrauchers in den verbundenen Vertrag eintritt. Denn der Leasinggeber wird bei dieser Vertrags-konstruktion mit dem Zustandekommen des Leasingvertrages ohnehin alleini-ger Vertragspartner des [X.] mit dem Lieferanten, so dass ein Bedürfnis des Leasingnehmers, ihn vor diesen vertraglichen Bindungen zu schützen, nicht mehr besteht ([X.], aaO [X.]).
Ebenso ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ein die Anwendung des § 358 Abs. 2 [X.] aF rechtfertigendes Schutzbedürfnis des Käufers zu verneinen, wenn es -
wie hier -
gar nicht erst zum Eintritt des [X.] in den
Beschaffungsvertrag kommt. Denn der Käufer kann das [X.] einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des [X.] ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des §
158 Abs. 2 [X.] stellt (Senatsurteil vom 9. Mai 1990 -
VIII ZR 222/89, [X.], 1241 unter [X.]). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn er -
wie hier -
zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermittel-ten Leasingantrag stellt ([X.], [X.], 625; [X.]/[X.], aaO Rn. L 260), wobei ihm ein als Verbraucher zustehender Schutz nicht dadurch gemäß § 162 [X.] verloren ginge, dass er noch vor Zustandekommen des Leasingvertrags von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert ([X.]/[X.], aaO, Finanzierungsleasing Rn.
41 mwN).

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Selbst wenn eine solche Bedingung aber weder ausdrücklich noch kon-kludent vereinbart sein sollte, wäre er nicht schutzlos gestellt. Denn es ent-spricht bei einer solchen Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Auslegung des [X.], dass das Zustandekommen eines in Aussicht genom-menen Leasingvertrags Geschäftsgrundlage des [X.] sein soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukommen-den Schutz selbst dadurch, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nicht-zustandekommens des Leasingvertrages das Finanzierungsrisiko uneinge-schränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen (vgl. [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., §
101 Rn. 94).
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung zustande gekommen ist oder ob dessen Geschäftsgrundlage durch das Nichtzustandekommen des [X.] entfallen sein könnte. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit dem Einwand des Beklagten befasst, dass der Kaufvertrag über den Anhänger wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nichtig sei. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und

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Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2011 -
3 [X.]/10 -

[X.], Entscheidung vom 17.05.2013 -
I-17 [X.] -

Meta

VIII ZR 178/13

22.01.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. VIII ZR 178/13 (REWIS RS 2014, 8496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8496

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 178/13

VIII ZR 257/12

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