Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2017, Az. 2 StR 334/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3234

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:261017B2STR334.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 334/17
vom
26. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26.
Oktober
2017
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten P.

C.

wird das Urteil des [X.] vom 3.
Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hin-sichtlich dieses Angeklagten von einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zur [X.] begange-nen
Zuhälterei unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung richtet (§
349 Abs.
2 StPO); es führt 1
-
3
-
aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das [X.] von eine Strafausset-zung zur Bewährung abgesehen hat.
1. Das [X.] hat ausgeführt, die Vollstreckung der Strafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne von §
56 Abs.
2 StGB vorlägen. Dafür genüge nicht, dass er nunmehr eine Anstellung
im Sicherheitsgewerbe gefunden und nur Beihilfe zur Tat seines Bruders geleistet habe. Auch eine Gesamtschau aller Strafmilderungsgründe ergebe keine besonderen Umstände; denn der Angeklagte habe in der [X.] nicht ansatzweise den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht [X.] strafbaren Verhaltens einsehe und dieses bereue oder dass er auch nur geringes Mitgefühl mit der Geschädigten Zeugin M.

entwickelt

habe.
2. Diese Begründung weist Rechtsfehler auf.
a) §
56
Abs. 1 und 2 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer
günstigen Legalprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlich-keit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des §
56 Abs.
1 StGB vorrangig zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 9.
April 2015 -
2
StR 424/14, [X.]R StGB §
56 Abs.
2 Sozial-prognose
6). Daran fehlt es hier.
b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet
ferner die Bewertung des Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung, obwohl dieser keine Angaben zur Sache gemacht hat. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu
äußern
oder nicht zur Sache auszusagen. Macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (vgl. [X.], Beschluss
vom 13.
Oktober 2015 -
3 [X.], [X.], 220 f. mwN). Der 2
3
4
5
-
4
-
unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung der Gründe hierfür befürchten müsste. Deshalb dürfen aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das [X.] dies verkannt hat.
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ablehnung einer Straf-aussetzung zur Bewährung auf den [X.] beruht.
[X.]Eschelbach

Bartel Grube

6

Meta

2 StR 334/17

26.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2017, Az. 2 StR 334/17 (REWIS RS 2017, 3234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3234

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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