Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. XII ZB 152/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 512

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[X.][X.]/09 vom 18. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 114 Satz 1, 115 Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilli-gen, wenn Rechtsverteidigung und [X.]stellung bereits zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf [X.] hatte. [X.], Beschluss vom 18. November 2009 - [X.] 152/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.] und Schilling beschlossen: 1. Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2009 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2009 auf-gehoben. Unter Abänderung des Beschlusses des [X.] vom 18. Dezember 2008 wird der Beklagten auf ihre sofortige Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe für die [X.] in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], [X.], bewilligt. 3. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.200 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz. 2 Die Kläger haben unter anderem die Beklagte zu 1 (im Folgenden: [X.]) auf Zahlung von Miete und Betriebskosten für eine Gewerbeeinheit in Anspruch genommen. Auf Antrag der Kläger hat das [X.] im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte ein Versäumnis- und Schlussur-teil erlassen, gegen das sie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 Einspruch [X.] hat mit der Begründung, sie sei nicht Mieterin der Räume. Zugleich hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu bewil-ligen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008, die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17. Juni 2008 zugestellt worden ist, hat das [X.] den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen unter anderem zu dem [X.] eingeräumt. Nachdem das [X.] in dem an-schließend ergangenen Einstellungsbeschluss vom 20. Juni 2008 zudem auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung hingewiesen hatte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 die Klage gegen die Beklagte zurückgenom-men. Auf den entsprechenden Antrag der Beklagten hat das [X.] den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt und am [X.] zugunsten der Beklagten einen Kostenfestsetzungsbeschluss [X.]. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat das [X.] den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Kammer-gericht hat die sofortige Beschwerde hiergegen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 - 4 - I[X.] 4 [X.] ist zulässig und begründet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. [X.] ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dass Gegenstand des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, stand der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht entgegen. Denn die Rechtsbeschwerde wirft Fragen auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen (Senatsbe-schluss vom 18. Juli 2007 - [X.] ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720 [X.]. 6). 2. [X.] hat auch in der Sache Erfolg. 6 Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nicht mehr bewilligt werden könne, wenn im Zeit-punkt der [X.] die Klage zurückgenommen worden sei und die beklagte [X.] im Hinblick auf den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch keine Kosten der Prozessführung aufbringen müsse. 7 Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kläger vor [X.] des [X.]s die Klage zurückgenommen haben. 9 Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung [X.], wenn alsbald nach [X.] entschieden wird. Zur Ent-scheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die [X.] es [X.] - 5 - sig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum [X.] zu äußern ([X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 119 [X.]. 44 m.w.N.). 11 Im vorliegenden Fall war entgegen der Auffassung der [X.] vor Eingang der Klagerücknahme am 1. Juli 2008 noch keine Entschei-dungsreife eingetreten, da die Frist zur Stellungsnahme gemäß §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 1. Juli 2008 endete. b) Nicht zutreffend ist indessen die Auffassung des [X.], wonach Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage nicht mehr bewilligt werden kann. 12 Die Frage, ob bei Vorliegen der sachlichen und persönlichen Vorausset-zungen auch nach Rücknahme der Klage vor [X.] noch Pro-zesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen ist, ist vom Bundesge-richtshof bislang nicht entschieden. In Rechtsprechung und Literatur ist sie um-stritten. 13 aa) Die vom Senat mit Beschluss vom 30. September 1981 (- [X.] - NJW 1982, 446) entschiedene Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Dort ging es um die Frage, ob dem [X.] noch - das seinerzeit geltende - "Armenrecht" bewilligt werden könne, wenn der [X.] seine Revision bereits zurückgenommen hat. Der Senat hat in der Entscheidung die Auffassung vertreten, dass dem [X.] im [X.] das Armenrecht erst zu gewähren sei, wenn die Revision begründet worden sei und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben seien. Da der Revisionskläger die Revision vor ihrer Begründung zurückgenommen hatte, hat der Senat der [X.] das [X.] und die Kosten der Revision - versagt. Das Revisionsverfahren habe bis zur Zurücknahme des Rechtsmittels durch den Revisionskläger keinen Stand erreicht, in dem die [X.] zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung durch einen Revisionsanwalt bedurft habe (aaO S. 446). Im Ausschluss [X.] Rechtsverfolgung komme der Grundsatz zum Ausdruck, dass das Armen-recht nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden könne, als es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) notwendig sei. Der [X.], die auf Kosten der Allgemeinheit das Armenrecht in Anspruch nehme, müsse zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzuneh-men, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig würden (aaO S. 447). Die Entscheidung kann daher für die vorliegende Fallgestaltung nicht herangezogen werden. [X.]) Für die vorliegende Fallgestaltung wird zum einen vertreten, dass Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nicht mehr bewilligt werden kann, wenn die Klage bereits bei [X.] des [X.]s zurückgenommen worden war ([X.], 13; jeweils zur teil-weisen Klagerücknahme: [X.] [Beschluss vom 31. Januar 2003 - 11 WF 364/02 -] FamRZ 2003, 1761; [X.], 215; [X.] OLGR 2007, 246; s. auch [X.], Beschluss vom 16. März 2004 - 5 E 27/04 - Juris; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 67. Aufl. § 114 [X.]. 94; [X.]/[X.]/[X.] Prozesskostenhilfe und Beratungs-hilfe 4. Aufl. [X.]. 483 [[X.]. 10]; [X.]/[X.] aaO § 119 [X.]. 45 [s. aber auch § 117 [X.]. 2 c und § 114 [X.]. 25]). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Klage nach [X.] zurückgenommen wird. Hat das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige Bearbeitung verzögert und ist [X.] eine ursprünglich bestehende Erfolgsaussicht nachträglich weggefallen, 15 - 7 - so soll Prozesskostenhilfe bewilligt werden können ([X.] aaO; [X.] aaO). 16 Dabei wird u.a. darauf abgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach [X.] als nicht anhängig geworden anzuse-hen sei, so dass eine Rechtsverteidigung nicht mehr möglich sei (vgl. [X.] aaO). [X.]) Nach der Gegenmeinung kann dem Beklagten auch nach [X.] der Klage und damit nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt werden ([X.] [Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -] FamRZ 2005, 463; [X.] [X.] 1997, 690; [X.], 703; [X.] Prozesskostenhilfe 3. Aufl. [X.]. 265). Diese Auffassung wird u.a. damit begründet, dass man dem [X.] die Möglichkeit für seine Rechtsverteidigung entziehen würde, wenn man die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nach Klag-rücknahme ablehnen würde. Dass das [X.] so überzeu-gend sei, dass der Kläger mit der sofortigen [X.] reagiere, dürfe nicht zu Lasten des Beklagten gehen und zur Folge haben, dass dieser seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen müsse ([X.] aaO). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Bescheidung des [X.]es nicht vor-aussetze, dass der Rechtsstreit schon oder noch anhängig sei; vielmehr [X.] es sich um zwei verschiedene Verfahren ([X.] aaO; [X.] aaO). 17 [X.]) Das [X.] (FamRZ 2001, 1309) vertritt eine vermittelnde Auffassung. Zwar kann auch seiner Ansicht nach die Rücknahme eines Antrages die Erfolgsaussicht entfallen lassen. Es stellt dabei aber maß-geblich darauf ab, ob das Gericht (zugunsten der Prozesskostenhilfe [X.] - 8 - den [X.]) bereits eine Kostenentscheidung erlassen habe (s. auch [X.] FamRZ 2003, 1761); sei dies nicht der Fall, habe die Rechtsverteidigung noch Aussicht auf Erfolg, weil das Verfahren noch nicht endgültig [X.] sei ([X.] aaO). 19 c) Der Senat folgt der oben unter [X.]) genannten Auffassung, wonach dem Beklagten auch noch nach Rücknahme der Klage und damit nach [X.] des Verfahrens Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewil-ligt werden kann. Dies gilt ebenso, wenn der Beklagte gegen den Kläger einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat, dieser aber nicht durchsetzbar ist. aa) Gemäß § 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwil-lig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Rechtsverteidigung und [X.]stellung bereits vor Klagerücknahme erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. 20 Zwar weist die Gegenauffassung zutreffend darauf hin, dass mit der [X.] der Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht [X.] bzw. rechtshängig geworden anzusehen sei (vgl. etwa [X.], 13). Dieser Umstand steht einer Bewilligung von [X.] indes nicht entgegen. Denn § 114 Satz 1 ZPO setzt für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die bereits oder noch bestehende Anhängigkeit des ent-sprechenden Hauptsacheverfahrens nicht voraus. Insoweit handelt es sich bei dem Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und dem Hauptsacheverfahren andererseits um zwei verschiedene Verfahren (vgl. [X.] 91, 311, 312; [X.], 703; [X.] [X.] 1997, 690). 21 - 9 - Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsverteidigung bereits erfolgt ist. Denn § 114 Satz 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die Rechtsverteidigung, für die um Prozesskostenhilfe nachge-sucht wird, im Zeitpunkt der Entscheidung noch aussteht. Die Rechtsverteidi-gung kann vielmehr - wie hier - bei Antragsstellung auch schon begonnen ha-ben (Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 114 [X.]. 13). Dem Beklagten ist es re-gelmäßig nicht zumutbar, sich auf eine Prüfung der Rechtsfragen im Prozess-kostenhilfeprüfungsverfahren zu beschränken. Zutreffend weist das Oberlan-desgericht [X.] ([X.] [Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -] FamRZ 2005, 463) darauf hin, dass man - folgte man der Gegenauffassung - dem Beklagten die Möglichkeit für seine Rechtsverteidigung entzöge. Denn in einem bereits anhängigen Verfahren, in dem Fristen laufen, wird er sich regel-mäßig bereits in der Sache verteidigen müssen, will er nicht Rechtsnachteile hinnehmen. Um sich sachgerecht verteidigen zu können, wird er vielfach einen Rechtsanwalt beauftragen und dadurch Kosten verursachen müssen. 22 Dies gilt umso mehr, wenn sich die beklagte [X.] - wie im hier zu ent-scheidenden Fall - gegen ein bereits erlassenes Versäumnisurteil verteidigen will, weil dieses gemäß § 709 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar ist. Insoweit hat das Verfahren - anders als etwa bei einer noch nicht begründeten Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - [X.] - NJW 1982, 446) - einen Stand erreicht, in dem die beklagte [X.] zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung eines Anwaltes [X.]. 23 Zudem spricht einiges dafür, dass die Klägerseite erst das - Erfolg ver-sprechende - [X.] dazu veranlasst hat, die Klage zurück-zunehmen (vgl. dazu auch [X.] Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 - FamRZ 2005, 463). Würde man hier Prozesskostenhilfe versagen, hinge 24 - 10 - es schließlich vom Zufall ab, nämlich vom Zeitpunkt der Klagerücknahme (vor oder nach Prozesskostenhilfebewilligung), ob der hilfsbedürftigen [X.] der Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Sozialleistung rückwirkend genom-men wird. 25 Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Beklagtenseite im Zeitpunkt der Klagerücknahme lediglich Prozesskostenhilfe beantragt, sich in der Sache aber noch nicht verteidigt hatte. Denn in diesem Fall fehlt es an einer Rechts-verteidigung. Da die Klage zurückgenommen wurde, bleibt auch kein Raum mehr für eine beabsichtigte Rechtsverteidigung. Würde man hier [X.] bewilligen, liefe das auf Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-prüfungsverfahren hinaus, worauf nach den §§ 114 ff. ZPO indes kein Anspruch besteht ([X.] 91, 311; Musielak/[X.] 114 [X.]. 17). [X.]) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte bei der hier gegebenen besonderen Fallges-taltung gegen den Kläger bereits einen prozessualen Kostenerstattungsan-spruch erlangt hatte. 26 Es kann dahin stehen, ob der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass das Gericht dem Gegner der Prozesskostenhilfe be-gehrenden [X.] die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, einsetzbares [X.] im Sinne von § 115 ZPO darstellt (so [X.], 532; [X.] FamRZ 1990, 642; [X.]/[X.] aaO § 115 [X.]. 49 b; a.A. LG Siegen [X.] 1993, 1116). Denn der Einsatz dieses Anspruchs ist jedenfalls dann aus-geschlossen, wenn er gegen den Gegner nicht durchsetzbar ist ([X.] aaO; [X.] aaO; LG Siegen aaO). Nicht durchsetzbar ist der Kostenerstat-tungsanspruch auch, wenn dem Gegner gegen diesen Anspruch - wie hier - eine Aufrechnungsmöglichkeit zusteht ([X.] aaO). 27 - 11 - d) Der Senat kann in der Sache gemäß § 577 Abs. 5 ZPO abschließend entscheiden. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.]n sind die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Raten gemäß §§ 114, 115 ZPO erfüllt. Der Beklagten ist deshalb Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung in erster Instanz zu gewähren. 28 Hahne [X.] [X.] [X.] Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 32 O 651/07 - [X.], Entscheidung vom 06.04.2009 - 12 W 18/09 -

Meta

XII ZB 152/09

18.11.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. XII ZB 152/09 (REWIS RS 2009, 512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 512

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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