Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 29 W (pat) 503/15

29. Senat | REWIS RS 2016, 5203

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CREATOR SPACE" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 048 423.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 21. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin [X.] und [X.] von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.] [X.]

3

ist am 27. Mai 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 35: [X.] zu kommerziellen Zwecken, einschließlich Werbezwecken;

5

Klasse 38: Bereitstellung einer Website und/oder Online Community zum Austausch von Informationen und/oder Ideen.

6

Mit Beschluss vom 4. November 2014 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Zeichen aus zwei ohne weiteres verständlichen [X.] Begriffen zusammensetze. Das aus dem [X.] stammende, [X.] Wort „[X.]“ bedeute „Schöpfer“; den weiteren Begriff „[X.]“ werde ein rechtserheblicher Teil der Verkehrskreise in erster Linie in der Bedeutung Ort, Platz oder Raum erfassen. In der Gesamtheit gebe das Zeichen [X.] [X.] lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Zweckbestimmung der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich dahingehend, dass mit der [X.] und der Bereitstellung des Zugriffs auf eine Webseite und/oder Online-Community für kreative Menschen eine Plattform bzw. ein Raum für Begegnung und den Austausch von Inhalten bezüglich kreativer Schöpfungsprozesse geschaffen werde. Die vom [X.] abweichende Schreibweise „[X.] [X.]“ anstelle von „[X.]'S [X.]“ wirke als geringfügige Abweichung nicht schutzbegründend. Des Weiteren sei die angemeldete Bezeichnung trotz der Begriffsvielfalt von „[X.]“ nicht mehrdeutig, sondern lediglich in mehrfacher Hinsicht beschreibend.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

8

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. November 2014 aufzuheben.

9

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der angesprochene inländische Verkehr dem Zeichen „[X.] [X.]“ keinen konkreten Begriffsinhalt entnehmen könne. Denn das [X.] Wort „[X.]“ habe zu viele verschiedenartige Bedeutungen. Überdies sei der durch die Aneinanderreihung der beiden Substantive „[X.]“ und „[X.]“ gebildete Ausdruck lexikalisch nicht erfasst und grammatikalisch inkorrekt. Erst bei einer korrekten Zusammensetzung wie „[X.] CREATIVE [X.]“, „[X.]S' [X.]“ oder „[X.]'S [X.]“ könne allenfalls der englischsprachige Verkehr die Aussage „(kreativer) Raum für Schöpfer“ erkennen. Im Übrigen vermittle die Bedeutung „Raum für Schöpfer/Kreative“ ohnehin keinen unmittelbaren und sofort verständlichen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen. Bei den Dienstleistungen der Klasse 35, der [X.] zu kommerziellen Zwecken, einschließlich Werbezwecken, werde stets ein konkreter, klar definierter Erfolg geschuldet, damit die organisierte Veranstaltung wie geplant stattfinden könne. Der Erbringung einer derartigen Dienstleistung organisatorischer Art schreibe der Verkehr weder kreatives Tätigwerden zu noch sei erheblich, ob sich das zu organisierende Event an kreativ tätige Leute richte. Die Dienstleistungen in Klasse 38 seien spezifische Computerkommunikations- und [X.], bei denen es sich um die technische Bereitstellung von Telekommunikation handele, die somit keinen Bezug zum Anbieten von „Raum für Schöpfer“ hätten. Folglich bestünden für eine [X.] Marke keine Eintragungshindernisse, was schließlich durch die Vielzahl der Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen „[X.]“ und/oder „[X.]“ sowie der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bestätigt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 6664 Abs. 6 [X.] [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228 Rn.  33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 934 Rn. 9 - [X.]; [X.], 173, 174 Rn. 15 - for you; [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1396 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] - [X.]; a. a. [X.] - for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; a. a. [X.] - for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 - [X.]; [X.] Rn. 10 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - for you). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.], 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 - [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 - [X.]).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] GRUR 2014, 872 Rn. 21 - [X.]; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - [X.]!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 - [X.]!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 Rn. 32 - [X.]; 674 Rn. 97 - Postkantoor; [X.], 680 Rn. 38 - [X.]; [X.], 58 Rn. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. - [X.]; a. a. [X.] Rn. 98 - Postkantoor; a. a. [X.] Rn. 9 f. - [X.]; a. a. [X.] Rn. 28 - [X.] 2; [X.], a. a. [X.] - [X.]).

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.], 943 - [X.].2; [X.], 229 - BioID).

2. Diesen vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Zeichen „[X.] [X.]“ nicht. Das hier relevante inländische Publikum wird das Zeichen ohne weiteres in seiner Gesamtbedeutung im Sinne von „[X.]“ bzw. „(virtueller) Raum für Schöpfer/Kreative“ erfassen und wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

a) Von den hier beanspruchten Dienstleistungen werden neben den Fachkreisen im Bereich des Eventmanagements in erster Linie Unternehmen bzw. ein unternehmerisch tätiges Publikum angesprochen und im Bereich der Telekommunikation auch der Endverbraucher.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden [X.] Substantiven „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

Das Wort „[X.]“ wird mit „Schöpfer, Erschaffer, Bildner, Urheber“ ([X.] Online-Wörterbuch Englisch Deutsch unter [X.]) oder auch mit „Autor, Erbauer, Entwerfer, Erfinder“ übersetzt; angesichts der großen sprachlichen und klanglichen Ähnlichkeit zu den [X.]n Begriffen „Kreation“, „(der/die) Kreative“, „Kreativität“ (vgl. [X.], [X.]; alle zurückgehend auf „Schöpfer, schöpferisch, [X.]; Ideen habend und diese gestalterisch verwirklichend) wird das Wort in dieser Bedeutung - letztlich als „schöpferischer/kreativer Mensch“ - ohne weiteres verstanden.

Der weitere Bestandteil „[X.]“ ist das [X.] Wort für „Raum, Platz“ und wird über den eingedeutschten Begriff „Webspace“ (=(Speicher)Platz für eine Website, [X.] Online) auch im Sinne von „virtueller Raum“ erfasst werden (vgl. schon [X.], Beschluss vom 09.12.2003, 24 W (pat) 62/02 – Job[X.]).

c) Die Bedeutung des Gesamtzeichen „[X.] [X.]“ ist nicht mehr als die Summe seiner Einzelbestandteile, besagt mithin nichts anderes als „[X.]“ bzw. „(virtueller) Raum für kreative Menschen“.

aa) Anders als die Beschwerdeführerin meint, wird eine schutzbegründende Abweichung nicht durch eine grammatikalisch inkorrekte Zusammensetzung der Wörter erzielt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus der fehlenden Verwendung des [X.] Genitivs bei [X.] wie dem angemeldeten Zeichen nicht bereits auf eine Begriffsbildung entgegen grammatikalischer Regeln geschlossen werden. Denn eine Nominalkomposition kann durch zwei separate, aufeinanderfolgende Substantive gebildet sein, wobei dem ersten Substantiv eine Genitivbedeutung zukommt (siehe [X.]“, Abschnitte 012/6, 016/1). Neben der Wortbildung „[X.]'S [X.]“ ist daher auch die angemeldete Bezeichnung „[X.] [X.]“ korrekt gebildet; vergleichbare Begriffe bzw. Begriffskombinationen finden durchaus auch Verwendung, so beispielsweise „[X.]“ oder „[X.]“ (vgl. die der Beschwerdeführerin vorab übermittelten Recherche-Ergebnisse des Senats, [X.] 67 und 69 d. A.).

bb) Ferner hatten Kombinationen aus einem der [X.] Sprache entnommenen Begriff und dem [X.] Substantiv „space“ zur Beschreibung eines öffentlich zugänglichen, aber auch eines virtuellen Raumes als Treffpunkt oder Plattform für eine dadurch näher definierte Zielgruppe zum Anmeldezeitpunkt bereits Eingang in den [X.]n Sprachgebrauch gefunden, wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat ([X.] 71-80 d. A.). So sind bzw. waren folgende Begriffe schon sachbeschreibend in Gebrauch:

- Hackerspace:

[X.] sind Orte, an denen kreative Leute zusammen-kommen.“.

[X.] aus dem Boden, in denen der kreative Umgang mit Technik gepflegt wird…., definierte [X.] als Räume, die Infrastruktur wie Rechner, Strom und Netzanschluss stellen. Dort treffen sich Leute mit gemeinsamen Interessen an Wissenschaft, Technologie und digitaler Kunst. Kollaboration und Wissensaustausch werden groß geschrieben.“.

Ergänzend zur Begriffserläuterung s. [X.], [X.], Stichwort: Hackerspace.

- Makerspace:

Makerspaces sind offene Räume für Menschen, neue Ideen und Do-It-Yourself-Projekte. Sie können hier neue Techniken ausprobieren, Erfahrungen tauschen und Mitstreiter finden. So funktioniert´s: Arbeitsflächen, Geräte und die Handbibliothek im Makerspace stehen allen Nutzerinnen und Nutzern der [X.] für eigene Projekte zur Verfügung. Unser Makerspace hält verschiedene technische Geräte für Sie bereit…“.

Maker [X.] – das Festival für Do-it-Yourself… Die [X.] wird im November 2016 erneut zur Plattform für die Maker-Bewegung: auf dem Maker [X.] treffen experimentierfreudige Selbermacher und Technikenthusiasten auf Gleichgesinnte, auf Inspiration und Material für neue Projekte…Alle Maker sind eingeladen, ihre Produkte und Ideen auf der Messe vorzustellen – ob als Privatperson oder im Rahmen von [X.], [X.] oder anderen Gruppierungen.“.

- Coworker [X.]:

find coworker space in Berlin as a tourist?“.

Coworker bzw. [X.] wie folgt beschrieben: Seit einigen Jahren zeichnet sich bei Freiberuflern ein neuer Trend im Bereich Arbeitsform ab: Coworking [X.]s. Kreative, Startups und Freiberufler arbeiten in größeren Räumen zusammen und können auf diese Weise voneinander profitieren. Coworking [X.]s stellen Arbeitsplätze und Infrastruktur wie Netzwerk, Drucker, Scanner, Fax, Telefon, Beamer, Besprechungsräume auf Tages-, Wochen- oder Monatsbasis. So entstehen schnell Gemeinschaften, die voneinander profitieren.“.

Ergänzend zum Fachbegriff „Coworking [X.]“ s. [X.] und unter www.deskmag.com/de/was-coworking-spaces-bieten-162.

Creator area – Basteleien unserer Teams und mehr“) oder „creatorstudio“ (unter adidas.com/creatorstudio können Fans das dritte [X.] ihres Lieblingsvereins nach ihren eigenen Wünschen gestalten und bis spätestens …hochladen. Die Community bestimmt anschließend dann über die besten Entwürfe…Die croudgesourcten Kleidungsstücke sind für die gesamte Saison vorgesehen…“.).

Creatorspace- und Makerspace-Bewegung und die Biblio-theken“ ([X.] 91 d. A.). Ferner wurde im Oktober 2014 auf der Seite „[X.]“ notiert: „Weiterer Creator-[X.] in [X.]…Wie die [X.] Times berichtet, eröffnet [X.] in wenigen Wochen einen weiteren Creator [X.] in [X.]. Nach [X.], [X.] und [X.] ist dies das weltweit vierte [X.]r-Studio. Das Studio kann von allen Videomachern mit mehr als 5.000 Abonnenten unentgeltlich genutzt werden. [X.] will damit die Herstellung und Kooperation von [X.] für die eigene Plattform vereinfachen…“.

d) Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen kommt „[X.] [X.]“ vielmehr ein sachlich-beschreibender Aussagegehalt zu.

Bezüglich der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „

Hinsichtlich der Telekommunikationsdienstleistung „

einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Dienstleistungen beschreibt ([X.] GRUR 2014, 872 Rn. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT).

Das Anmeldezeichen erschöpft sich nach alledem in einem sachlichen Hinweis auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen und ist somit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

4. Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf verschiedene Eintragungen von Marken beim [X.] mit den Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ bzw. des Zeichens „[X.] [X.]“. Bereits die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese überwiegend hinsichtlich Wortbildung und/oder beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht vergleichbar sind; dies gilt auch für die im Beschwerdeverfahren aufgeführten Zeichen [X.] Stars, [X.] [X.], [X.] TOUCH, METAL [X.], [X.]-Touch, Laser [X.] etc. [X.] angemeldete Zeichen „ACTORS [X.]“ ist im Übrigen erst nach [X.] für Dienstleistungen aus der [X.] nur für die Waren „Unterrichtshandbücher; Veröffentlichungen für den Unterricht“ zur Eintragung gelangt.

Unabhängig davon sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 45 - [X.]; GRUR 2014, 376, Rn. 19 - [X.]; [X.], 349 Rn. 12 - [X.] Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - [X.]).

Meta

29 W (pat) 503/15

21.09.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 29 W (pat) 503/15 (REWIS RS 2016, 5203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5203

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