Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2016, Az. X ZR 107/15

10. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4866

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) URLAUB REISERECHT REISE

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Gegenstand

Pauschalreisevertrag: Erstattungspflichtige Mehrkosten des Reiseveranstalters bei Vertragsübertragung auf einen Dritten


Leitsatz

Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der [X.] wird das Urteil der 30. Zivilkammer des [X.] vom 25. August 2015 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger buchte bei der beklagten [X.] für seine Eltern eine einwöchige Reise von [X.] nach [X.] zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen [X.] handelte es sich dabei um das [X.]. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kläger zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Flugscheinen mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Flugscheine mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Kläger trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

2

Die Beklagte stellte dem Kläger eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück.

3

Der Kläger hat den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises klageweise geltend gemacht sowie die Freistellung von Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Geltendmachung der Klageforderung begehrt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 117,93 € anerkannt. Das Amtsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen den Zahlungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

4

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der sich der Kläger wegen des auch vom Berufungsgericht aberkannten [X.] angeschlossen hat.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die [X.] hat keinen Erfolg.

6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts zu versagen, da sie den Rücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer [X.]spflichten verursacht habe.

7

Mit dem Angebot, den [X.] nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Fraglich sei schon, ob die Beklagte überhaupt die Übertragung des unveränderten Schuldverhältnisses angeboten habe, da sowohl die Beförderung in einer anderen Klasse als auch eine Änderung der Abflugzeit eine Änderung des [X.] bedeutet hätten. Jedenfalls gehörten aber sowohl die höheren Kosten einer Beförderung in der Business Class als auch die Kosten für den Erwerb neuer Economy-Class-Flugscheine nicht zu den Mehrkosten, die der Reiseveranstalter nach § 651b Abs. 2 [X.] bei Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag verlangen könne. Als Mehrkosten seien die Verwaltungskosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter durch die Umschreibung der Reisebestätigung und die Benachrichtigung von Leistungsträgern entstünden. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die letztlich auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten. Die Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 [X.] seien hingegen an objektiven Kriterien zu orientieren. Andernfalls wären sie vom Zufall oder der [X.]sgestaltung des Reiseveranstalters abhängig und geeignet, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reisenden zu vereiteln.

8

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt des [X.] vom Reisevertrag verursacht. Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte berechtigt, vom Kläger die Mehrkosten zu verlangen, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts erforderlich waren, damit - wie vom Kläger gewünscht - anstelle seiner Eltern zwei andere Personen mit dem [X.] nach [X.] und von dort zurück nach [X.] befördert werden konnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach § 651b Abs. 2 [X.] nur für die Verwaltungskosten einer "Umbuchung" auf andere Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich - wie im Streitfall - aus der Ausgestaltung des [X.] mit dem als Leistungsträger vorgesehenen Luftverkehrsunternehmen ergeben, trifft nicht zu.

1. Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Reisende grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den [X.] ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 [X.] dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des [X.] entstehenden Mehrkosten. Der Reisende hat mithin ohne weitere Voraussetzungen das Recht, die Zustimmung des Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen [X.] zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf diese Zustimmung nach § 651b Abs. 1 Satz 2 [X.] nur dann verweigern ("dem Eintritt des [X.] widersprechen"), wenn dieser besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

2. Der Reiseveranstalter soll jedoch durch den Eintritt des [X.] keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem [X.]n zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für durch den Eintritt des [X.] entstehende Mehrkosten einzustehen. Denn der [X.] muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und Verpflegung zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der Reiseveranstalter diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben, wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten soll. Für die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der vom Reisenden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. Insbesondere nennt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786, [X.]) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ("insbesondere"). Auch aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG - Pauschalreiserichtlinie 1990) ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige Mehrkosten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom Reiseveranstalter zu tragen, könnte der Reisende seine vertraglichen Ansprüche zu Lasten des Reiseveranstalters gewinnbringend veräußern; dies entspräche nicht Sinn und Zweck des [X.]s.

3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter geschlossene Luftbeförderungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei dem nach den Bestimmungen des [X.] ein Wechsel des Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, will er einem [X.] den Eintritt in den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen neuen Luftbeförderungsvertrag schließen muss, der typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis erhältlich ist.

a) Dies wird allerdings in Literatur und instanzgerichtlicher Rechtsprechung teilweise angenommen. So ist [X.] ([X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2016, § 651b Rn. 27) der Auffassung, der Reiseveranstalter dürfe für die Umbuchung keine Vergütung und keinen Gewinn veranschlagen; "in diesem Sinne" stelle auch die Zahlung von [X.] und Stornierungskosten eine unzulässige Erhöhung des Reisepreises dar. Ähnlich wie das Berufungsgericht meint auch das [X.], nach § 651b [X.] solle der Reisende bei einer Übertragung des Reisevertrags gerade keine Stornierungskosten tragen müssen; im Übrigen habe es der Reiseveranstalter in der Hand, das Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger entsprechend zu gestalten ([X.], Urteil vom 12. Juli 2011 - 11 S 210/10, juris Rn. 27 f.; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). Auch [X.] (Reiserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 14) und Keiler (Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrages, Rn. 253) stellen auf den Gesichtspunkt ab, dass die Tarifgestaltung der Luftverkehrsunternehmen (ihr "Ertragsmanagement") nicht dazu führen dürfe, dass eine Übertragung nur zu einem unangemessen hohen Preis für einen neuen Flugschein möglich sei.

b) Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Neben Gründen der Flugsicherheit, die hierfür eine Rolle spielen mögen, wollen die Luftverkehrsunternehmen mit der dargestellten Art der Tarifgestaltung vornehmlich einen Zweitmarkt mit abgeschlossenen Luftbeförderungsverträgen verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2014 - [X.], NJW 2015, 687 Rn. 28). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Beklagten überhaupt möglich gewesen wäre, mit [X.] einen Luftbeförderungsvertrag zu schließen, der es noch unmittelbar vor Reiseantritt erlaubt hätte, den Fluggast auszutauschen, und die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu etwas vorgebracht hat. Nach den Gesetzen der wirtschaftlichen Logik wäre das hierfür an das Luftverkehrsunternehmen zu entrichtende Entgelt jedenfalls im Zweifel höher gewesen, weil eine erhöhte Flexibilität typischerweise einen erhöhten Flugpreis zur Folge hat und das Luftverkehrsunternehmen zudem andernfalls Gefahr liefe, über die Reiseveranstalter eben denjenigen Zweitmarkt mit Flugscheinen zu eröffnen, den der Ausschluss des Fluggastwechsels gerade verhindern soll (vgl. auch [X.] aaO). Der Reiseveranstalter ist aber nicht verpflichtet, seine Verträge mit den Leistungserbringern so auszugestalten, dass sich der Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag für den Reisenden besonders günstig gestaltet.

Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Interesse des Reisenden, weil sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters erhöhten, die dieser über den Reisepreis an den Reisenden weiterzugeben bestrebt sein müsste. Das Gleiche gälte, wenn es der Reiseveranstalter unternähme, bei ihm verbleibende Mehrkosten in [X.] durch einen allgemeinen Risikozuschlag auf seine Reisepreise zu decken. Eine solche Form der Kostendeckung ist zwar die typische Folge jeder Kostenbelastung, die das Gesetz dem Unternehmen im Interesse des einzelnen Verbrauchers auferlegt, weswegen umgekehrt ein niedriger Preis auch keine unbilligen [X.]sklauseln rechtfertigen kann ([X.], Urteil vom 29. Oktober 1956 - [X.], [X.]Z 22, 90, 98; Urteil vom 12. Mai 1980 - [X.], [X.]Z 77, 126, 131; Urteil vom 16. November 1992 - [X.], [X.]Z 120, 216, 226). Durch den Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag ausgelöste höhere Kosten sollen nach § 651b Abs. 2 [X.] aber gerade nicht dem Unternehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch dann Geltung, wenn das Recht des Reisenden, den Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag zu verlangen, hierdurch unter Umständen, wie sie im Streitfall vorliegen, nämlich insbesondere bei einem sehr kurz vor Antritt einer Flugreise geäußerten Wunsch des Reisenden nach [X.]sübertragung, im Einzelfall wirtschaftlich weitgehend ausgehöhlt werden kann. Dies ist eine bloße Folge des Umstands, dass der Dritte den [X.] so übernehmen muss, wie er geschlossen worden ist.

c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat dies nichts damit zu tun, dass das [X.] gesetzwidrig ausgeschlossen würde. Insbesondere trifft es nicht zu, dass es sich bei einem den [X.] ausschließenden Tarif eines [X.] um eine zum Nachteil des Kunden von § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichende [X.]sbestimmung handelte, die gemäß § 651m [X.] unwirksam wäre. Denn in Rede steht keine Klausel in den Bedingungen des [X.], sondern die Ausgestaltung des [X.] (nicht zutreffend daher [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 651b Rn. 4). Für diesen gilt § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] weder unmittelbar noch entsprechend.

Aus der Höhe der Mehrkosten ergibt sich auch kein "faktisches Widerspruchsrecht" des Reiseveranstalters, das entgegen § 651b Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern einer Vereinbarung des Reiseveranstalters mit einem Leistungsträger beruhte. Indem das Gesetz dem Reiseveranstalter einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter Berufung auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger getroffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, [X.]. Die im Einzelfall erheblich verminderte oder auch vollständig fehlende wirtschaftliche Attraktivität des Eintritts kann jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls nicht mit einer derartigen vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Zum einen ist der Eintritt weder generell noch auch nur im Einzelfall ausgeschlossen, sondern bleibt rechtlich und tatsächlich möglich. Zum anderen bedient sich der Reiseveranstalter lediglich eines von den Luftverkehrsunternehmen angebotenen üblichen Flugtarifs; weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch diejenige der Richtlinie bietet einen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber dies ausschließen und generell oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als "faktisches Widerspruchsrecht aufgrund rechtsgeschäftlicher Abrede" gewertet wissen wollte.

d) Es ist auch nicht richtig, dass es sich - wie die Revisionserwiderung meint - bei den in Rede stehenden Kosten des Neuabschlusses eines [X.] gar nicht um Mehrkosten handele, da Stornierungs- und Neubuchungskosten nur entstehen könnten, wenn das [X.]sverhältnis entgegen § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vom Reisenden auf einen [X.] übertragen werde. Dabei werden wiederum Reise- und Luftbeförderungsvertrag unzulässig gleichgesetzt. Übertragen wird die Rechtsposition aus dem Reisevertrag mit dem sich aus diesem ergebenden Anspruch auf Luftbeförderung, zu dessen Erfüllung sich der Reiseveranstalter des [X.] bedient und zu diesem Zwecke im eigenen Namen oder im Namen des Reisenden einen Luftbeförderungsvertrag abschließt. Ist wie im Streitfall die Beförderung mit einem Linienflug vereinbart, hat der Reisende mangels anderweitiger Vereinbarung keinen Anspruch darauf, auch dieses Rechtsverhältnis übertragbar auszugestalten. Er kann vielmehr nach § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich verlangen, dass auch für den [X.]n ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen wird und diesem damit die geschuldete Reiseleistung bereitgestellt wird. Entstehen hierdurch Mehrkosten, handelt es sich dabei nicht um ein Entgelt für die "Stornierung" der Reise.

4. Eine Vorlage an den [X.] ist nicht veranlasst. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie 1990 begründen Zweifel daran, dass das Unionsrecht es nicht gebietet, Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur Last fallen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass die einen Bestandteil der Reise bildende Luftbeförderungsleistung nicht gegenüber dem vertraglichen Reisenden, sondern gegenüber einem eintretenden [X.] erbracht werden soll.

III. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden.

Da der Beklagten die geltend gemachte Verletzung ihrer [X.]spflichten nicht zur Last fällt, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch, den er dem Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 [X.] entgegensetzen könnte, nicht zu. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erweist sich damit als unbegründet.

Die [X.] bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des [X.] auf Freistellung von ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verneint, da die Beklagte den Kläger zutreffend über die Bedingungen einer [X.]sübertragung informiert hat.

IV. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                       Gröning                             Hoffmann

                     Schuster                      Kober-Dehm

Meta

X ZR 107/15

27.09.2016

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München I, 25. August 2015, Az: 30 S 25399/14, Urteil

§ 651b Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2016, Az. X ZR 107/15 (REWIS RS 2016, 4866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4866


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 107/15

Bundesgerichtshof, X ZR 107/15, 27.09.2016.


Az. 30 S 25399/14

LG München I, 30 S 25399/14, 25.08.2015.


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Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 107/15

Zitiert

X ZR 79/13

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