Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 2 StR 418/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8300

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618B2STR418.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/17
vom
5. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter einer

irreführenden Angabe

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5.
Juni 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
[X.]
analog
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Gießen
vom 7. März 2017
wird mit der Maßgabe verworfen, dass die [X.] für die verhängten
Einzelgeldstrafen
jeweils auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehr-bringens eines Lebensmittels unter einer irreführenden Angabe in 55
Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen ge-ringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Das [X.] hat in 44 Fällen Einzelgeldstrafen verhängt, dabei [X.] jeweils die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer sol-chen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn

wie hier

aus Einzelfrei-1
2
-
3
-
heitsstrafen und Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird
(st. Rspr.; siehe nur [X.], Beschluss vom 14.
Mai 1981

4
StR 599/80,
[X.]St 30, 93, 96; Urteil vom 28.
Oktober 1987

3
StR 381/87,
[X.]R StGB §
54 Abs.
3 [X.] 1; Senat, Beschluss vom 16. August 2017

2
StR 295/17, juris Rn.
2).
Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der [X.] regelmäßig eine Zurückweisung der Sache zum Zwecke der Nachho-lung der Bestimmung der [X.] in Betracht ([X.], Beschluss vom 14.
Mai 1981

4 StR 599/80, [X.]St 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisi-onsgericht in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen ([X.] aaO) und die [X.] auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
April 1988

3 [X.], [X.]R StGB §
54 Abs.
3 [X.] 2; [X.], Urteil vom 27. August 2010

2 [X.], [X.]St 55, 266, 287; [X.], Beschluss vom 8.
April 2014

1 StR 126/14, [X.], 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des [X.] entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch. Die [X.] wird dabei auf den Mindestsatz des §
40 Abs.
2 Satz
3 StGB festgesetzt ([X.], Ur-teil vom 28.
Oktober 1987

3 StR 381/87, aaO), der einen Euro beträgt.
Der nur geringfügige Erfolg der
Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 [X.]).
Schäfer [X.]Eschelbach

Zeng Bartel

3

Meta

2 StR 418/17

05.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 2 StR 418/17 (REWIS RS 2018, 8300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8300

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2 StR 111/09

1 StR 126/14

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