Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2014, Az. V ZR 131/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5489

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:
16. Mai 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 14 Nr. 2, § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1, § 1030
Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.
[X.], Urteil vom 16. Mai 2014 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2 -

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die
Richter [X.] und Dr.
Roth, die Richterin
Dr. Brückner
und den Richter Dr.
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
Zivil-kammer
18 -
vom 24. April 2013 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.] ist Mitglied der klagenden [X.]. Er ist
Inhaber des
Sondereigentums
an der
im Dachgeschoss gelegenen Wohnung und an
dem darüber liegenden Spitzboden, der
in
der Teilungserklä-rung als eine nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeit
bezeichnet
wird. [X.] ließ der [X.] in dem
Spitzboden, der über
einen eigenen Zu-gang verfügt, ein Duschbad, eine Toilette, eine Küche, eine Heizung und [X.] einbauen und stattete diesen Bereich mit einem eigenen Strom-
und Was-serzähler aus. Er bestellte zugunsten seiner Eltern ein Nießbrauchsrecht an seinem Sondereigentum sowie seinem Miteigentumsanteil. Die Nießbraucher vermieteten die Wohnung einschließlich
Spitzboden von 1985 bis 2009 an [X.]. [X.] schlossen sie zwei gesonderte Mietverträge über die Wohnung und den Spitzboden, die seither als separate
Wohneinheiten
genutzt werden.
Der
Antrag des [X.]n, ihm und den [X.] die Trennung
des 1
-
3 -

[X.]
von der darunter liegenden Wohnung und dessen eigenständige Vermietung zu gestatten,
wurde
in der Eigentümerversammlung
vom 26. Okto-ber 2010
abgelehnt. Am 28. März 2011 beschlossen die Eigentümer mehrheit-lich, Klage
auf Unterlassung der
Nutzung
des [X.] zu Wohnzwecken
zu erheben. Der [X.] erhebt die Einrede der Verjährung.

Das
Amtsgericht hat den [X.]n verurteilt, es zu unterlassen, den Spitzbodenbereich als selbständige Wohneinheit separat von seiner Dachge-schosswohnung zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die Beru-fung
des [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit der von dem
Landgericht zuge-lassenen Revision, deren
Zurückweisung die Klägerin beantragt, will er die Ab-weisung der
Klage
erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung
unter anderem
in
ZMR 2013, 632 ff. veröffentlicht
ist,
bejaht einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 [X.]. Der [X.] sei mittelbarer Handlungsstörer, da er nach § 14 Nr. 2 [X.] verpflichtet sei, auf die [X.] dahingehend einzuwirken, dass eine der in der Teilungserklärung vorge-sehenen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung des [X.] als Wohnraum unterbleibe. Insbesondere stehe nicht fest, dass der
[X.]
einen gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen durch-setzen
könne. Diesbezügliche Versuche, auf seine Eltern einzuwirken, seien nicht ersichtlich; der [X.] vertrete vielmehr die Auffassung, dass die sepa-rate Vermietung des [X.] zulässig sei.
Der Anspruch sei nicht verjährt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Klageantrag

wie es das
Amtsge-richt angenommen habe -
einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass er 2
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-
4 -

nur auf die Unterlassung der separaten Nutzung des [X.]
als Wohn-raum gerichtet sei.
Selbst
wenn allgemein die Nutzung zu Wohnzwecken [X.] werden solle, trete die Verjährung nicht ein, solange die der Zweckbe-stimmung widersprechende Nutzung fortdauere. Jedenfalls stelle
die erneute Vermietung der Räume bei wertender Betrachtung eine Zäsur dar, die zu einem Neubeginn der Verjährung führe
und auch eine Verwirkung des Anspruchs aus-schließe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher
Nachprüfung stand.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Anspruch der Klä-gerin auf Unterlassung der Nutzung des [X.] als selbständige, von der Dachgeschosswohnung unabhängige Wohneinheit; dagegen geht es nicht [X.] um die Nutzung des [X.] zu Wohnzwecken. Denn in diesem Sinne hat das Amtsgericht den Klageantrag

von der Klägerin unwiderspro-chen

ausgelegt und den [X.] entsprechend gefasst. Das [X.] hat zwar Zweifel an dieser Auslegung des Klageantrags geäußert,
die Be-rufung des [X.]n aber zurückgewiesen, ohne den (für die Beschwer des [X.]n maßgeblichen)
[X.] zu ändern.

2. Der
danach maßgebliche
Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des [X.] als selbständige Wohneinheit gemäß §
1004 Abs. 1 BGB [X.]. §
15 Abs.
3 [X.] ist begründet; die Klägerin kann ihn im eigenen Namen gegen den [X.]n geltend machen, weil sie die Geltendmachung der entsprechen-den [X.] der übrigen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbe-schluss an sich gezogen hat (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 [X.]).

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-
5 -

a)
Gemäß § 15 Abs. 3 [X.] kann jeder Wohnungseigentümer u.a. einen den Vereinbarungen entsprechenden Gebrauch der im Sondereigentum ste-henden Gebäudeteile verlangen. Werden die in der Norm genannten Ge-brauchsregelungen nicht eingehalten, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträchti-gung, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß
§ 1004 Abs.
1 BGB
ist
(vgl. Schultzky in [X.], [X.], 3. Aufl., §
15 Rn. 120). Von Letzterem
geht das Berufungsgericht zutreffend
aus; die Regelung in der [X.], nach der der Spitzboden nicht zu Wohnzwecken dient, sieht es als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter
an.
Infolgedessen
ist die Nutzung eines solchen Raums zu

wie hier -
nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken nicht gestattet. Allerdings kann sich eine
nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig
erweisen, wenn sie bei [X.] Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011

[X.], [X.] 2011, 396, 397 [X.]). Dies verneint das Berufungsgericht zu Recht. Denn
die Wohnanlage erfährt jedenfalls bei
einer Vergrößerung um eine weitere Wohneinheit typischerweise eine intensivere Nutzung, mit der
eine erhöhte Aus-
und Abnutzung verbunden ist (vgl. BayObLG, [X.], 925 f.; [X.], [X.], 873; [X.] 1995, 163, 164, jeweils [X.]).

b)
Ferner
hält es rechtlicher Nachprüfung stand, dass
das [X.] den [X.]n
als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ansieht. Weil
die Nießbraucher den Spitzboden als separate Wohnung vermieten, kann der [X.] nur als
mittelbarer Handlungsstörer zu
der Unterlassung verpflichtet sein. Als solcher
wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen ande-ren in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und
in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl.
Senat, Urteil
vom 7. April 2000

[X.], [X.]Z 144, 200, 203
f.
[X.]; Urteil vom 27.
Januar 2006

V ZR 26/05, [X.], 992 f.).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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-
6 -

aa) Die Beeinträchtigung wird adäquat durch Willensbetätigung des Be-klagten verursacht.

(1) Allerdings liegt der Schwerpunkt seines Verhaltens in einem Unter-lassen, weil er gegen das Verhalten der Nießbraucher nicht einschreitet. Im Hinblick auf den unmittelbaren
Handlungsstörer ist anerkannt, dass dessen Haf-tung nur durch ein pflichtwidriges Unterlassen begründet
wird
(Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006

[X.], [X.], 432 Rn. 9); mit anderen Worten muss den in Anspruch [X.] eine Handlungspflicht treffen
(vgl. für den [X.] Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006

[X.], aaO Rn.
17). Dies
gilt auch für den mittelbaren Handlungsstörer. Für diesen kann sich eine derartige Handlungspflicht aus der Rechtsstellung als
Eigentümer
(Senat, Urteil vom 7. April 2000

[X.], [X.]Z 144, 200, 204
[X.]) oder als Betriebsinhaber (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981

[X.], NJW 1982, 440 f.) ergeben.

(2) Geht es

wie hier -
um
das Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander,
ist eine spezielle Rechtspflicht zum Handeln in §
14 Nr. 2 [X.] normiert; nach der zweiten Alternative dieser Bestimmung
hat jeder Wohnungs-eigentümer
für einen den Vereinbarungen entsprechenden Gebrauch des [X.] durch die Personen zu sorgen, denen er die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile überlassen hat.
Hiervon wird
auch die Besitzübertragung aufgrund eines Nießbrauchs
erfasst
(ebenso BeckOK-[X.]/[X.], [X.]. 19, §
14 Rn.
100).
Denn vorausgesetzt wird grundsätzlich nur
die bewusste Überlassung der Nutzung durch den Eigentümer, ohne dass sich dies auf bestimmte Arten der Nutzungsüberlassung
-
wie etwa die Vermietung oder Verpachtung -
beschränkte. Zweck der Norm ist es nämlich, im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander die Erfüllung der wechselseitigen [X.] sicherzustellen
(vgl. KG, [X.], 681; Hogenschurz in [X.], [X.], 9
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-
7 -

3.
Aufl., §
14 Rn. 15;
Klein in [X.],
[X.], 12. Auflage, §
14 Rn. 43; Spiel-bauer in [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 51). Wegen dieser [X.] ist die
Bestimmung

entgegen der Ansicht der Revision -
unabhängig da-von anwendbar, ob der Eigentümer den Nießbrauch bestellt oder ob ihm das Eigentum von vornherein nur unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen wird; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier ohnehin ersteres
anzu-nehmen.

bb) Auch ist davon auszugehen, dass der [X.] in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern. Die
Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB scheidet nämlich nur aus, wenn feststeht, dass der Kläger einen ihm zuer-kannten Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen [X.]; denn zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist

oder der der [X.] des § 275 Abs. 3 BGB entgegensteht -, darf niemand verurteilt werden (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 2000

[X.], [X.]Z 144, 200, 204
f., und vom 21. Juni 1974

[X.], [X.]Z 62, 388, 393). Entgegen der Ansicht der Revision liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

(1) Soweit nicht

wie hier

ein Nießbraucher, sondern ein Mieter des Wohnungseigentümers unmittelbarer Störer ist, entspricht es ständiger Recht-sprechung, dass ein gegen den Wohnungseigentümer gerichteter Unterlas-sungsanspruch nicht
an
dessen mietvertraglichen Bindungen scheitert. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
werden
da-durch, dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer mietvertraglich gebunden ist, weder erweitert noch beschränkt. Vielmehr muss der vermietende Wohnungseigentümer alles in seiner Macht Stehende unternehmen, damit sein Mieter einem berechtigten Unterlassungsbegehren der anderen Eigentümer Folge leistet. Alles weitere kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen wer-den (Senat, Beschluss vom 4. Mai 1995

[X.], [X.]Z 129, 329, 335
f. [X.]). Selbst
bei einem unkündbaren Gebrauchsüberlassungsverhältnis ist es 12
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-
8 -

nicht ausgeschlossen, dass sich der Eigentümer mit den Mietern gütlich einigt und sie -
erforderlichenfalls unter finanziellen Opfern
-
zu einer
Aufgabe der zu unterlassenden Nutzung veranlasst (vgl. Senat, Urteile
vom 7. April 2000

V
ZR
39/99, [X.]Z 144, 200, 204 f.; vom 21. Juni 1974

[X.], [X.]Z 62, 388, 393
f.;
vom 11. November 1966

[X.], NJW 1967, 246).

(2) Nichts anderes gilt für eine Überlassung aufgrund eines Nießbrauchs.
Ebenso wenig wie durch das Eingehen einer langfristigen mietvertraglichen Bindung kann sich der Wohnungseigentümer seinen
aus dem Gemeinschafts-verhältnis erwachsenden Pflichten durch die Bestellung eines Nießbrauchs ent-ziehen. Das gilt auch, wenn die Nießbraucher das Wohnungseigentum vermie-tet haben, weil nicht ausgeschlossen ist, dass sie das Mietverhältnis
-
jedenfalls im Verhandlungswege -
beenden könnten. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Wohnungseigentümer als Besteller des Nießbrauchs seinerseits den
[X.] gemäß §
1053 [X.]. § 1036 Abs. 2 BGB auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte. Denn
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.]
keine Bemühungen unternommen, um die Nießbraucher zu der [X.] Vermietung
des [X.] als selbständige Wohneinheit zu veranlassen;
im Gegenteil erachtet er sie selbst für zulässig
und macht sich damit
die Rechtsposition der Nießbraucher
zu eigen.
Aus die-sem Grund
steht schon nicht fest, dass der [X.] die Nießbraucher nicht im Verhandlungswege
zu der Beendigung der gesonderten Vermietung des Spitz-bodens
bewegen könnte. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich dies insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Nießbraucher ihrerseits in einem Parallelprozess von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unter-lassung in Anspruch genommen werden. Denn es steht nicht fest, dass sie auch nach einer Verurteilung des hiesigen [X.]n an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten und sich Verhandlungen verschließen werden.

14
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3.
Der Anspruch ist schon deshalb
nicht verjährt, weil der Spitzboden erstmals aufgrund der
Neuvermietung [X.] als gesonderter Wohnraum genutzt wurde und die Klage
bereits im Jahr 2011 erhoben wurde; aus dem gleichen Grund scheidet eine Verwirkung des Anspruchs von vornherein aus. Soweit sich die Revision insoweit auf eine
dauerhafte Nutzung zu [X.] stützt, verkennt sie
bereits, dass ein darauf
bezogener Unterlassungsanspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

15
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10 -

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Czub

Roth

Brückner

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
740 C 76/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
318 [X.]/12 -

16

Meta

V ZR 131/13

16.05.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2014, Az. V ZR 131/13 (REWIS RS 2014, 5489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5489

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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